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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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4.

Da aber der Vater anderweit Heyrathen wolte / muß er vor- oder innerhalb vier Wochen / nach dem ehelichen Beylager / mit Vorwissen und Consent zweyer seiner verstorbenen Hauß-Frauen nechsten Freunden / seine Kinder gebührlich abtheilen / dergestalt / daß er denselben entweder ihrer verstorbenen Mutter Brautschatz und angeerbte Güter wieder zukehren / und dieselben nach seinem Todt mit den Kindern anderer Ehe (wann dieselben gleicher gestalt ihrer Mutter Güter voraus genommen) zu seinen Gütern in die Häupter succediren und Erben lassen / oder / vermittelst eines leiblichen Eyds / ein beständig Inventarium aller seiner Güter übergeben / und seinen Kindern erster Ehe den halben Theil / oder da nur ein Kind verhanden / demselben den dritten Theil aller Güter zu gäntzlicher Abtheilung väterlicher und mütterlicher Güter versprechen und geben sol. Jedoch daß der Vater auff den einen oder andern Fall das beste Bette / wie es am Braut-Tage gezieret gestanden / seine Kleider / Linnen und Wüllen / die er getragen oder zu seinem Leibe machen lassen / und was er an Gold und Silber zu seiner Leibes Zierung getragen / dann auch alles / was er seiner verstorbenen Hauß-Frauen / an güldenen Ketten / Ringen / Gürtelen / oder anderer ihres Leibes Zierung / vor und in stehender Ehe gegeben und machen lassen / voraus nehme und behalte. Und was also den Kindern

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Da aber der Vater anderweit Heyrathen wolte / muß er vor- oder innerhalb vier Wochen / nach dem ehelichen Beylager / mit Vorwissen und Consent zweyer seiner verstorbenen Hauß-Frauen nechsten Freunden / seine Kinder gebührlich abtheilen / dergestalt / daß er denselben entweder ihrer verstorbenen Mutter Brautschatz und angeerbte Güter wieder zukehren / und dieselben nach seinem Todt mit den Kindern anderer Ehe (wann dieselben gleicher gestalt ihrer Mutter Güter voraus genommen) zu seinen Gütern in die Häupter succediren und Erben lassen / oder / vermittelst eines leiblichen Eyds / ein beständig Inventarium aller seiner Güter übergeben / und seinen Kindern erster Ehe den halben Theil / oder da nur ein Kind verhanden / demselben den dritten Theil aller Güter zu gäntzlicher Abtheilung väterlicher und mütterlicher Güter versprechen und geben sol. Jedoch daß der Vater auff den einen oder andern Fall das beste Bette / wie es am Braut-Tage gezieret gestanden / seine Kleider / Linnen und Wüllen / die er getragen oder zu seinem Leibe machen lassen / und was er an Gold und Silber zu seiner Leibes Zierung getragen / dann auch alles / was er seiner verstorbenen Hauß-Frauen / an güldenen Ketten / Ringen / Gürtelen / oder anderer ihres Leibes Zierung / vor und in stehender Ehe gegeben und machen lassen / voraus nehme und behalte. Und was also den Kindern

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[0318] 4. Da aber der Vater anderweit Heyrathen wolte / muß er vor- oder innerhalb vier Wochen / nach dem ehelichen Beylager / mit Vorwissen und Consent zweyer seiner verstorbenen Hauß-Frauen nechsten Freunden / seine Kinder gebührlich abtheilen / dergestalt / daß er denselben entweder ihrer verstorbenen Mutter Brautschatz und angeerbte Güter wieder zukehren / und dieselben nach seinem Todt mit den Kindern anderer Ehe (wann dieselben gleicher gestalt ihrer Mutter Güter voraus genommen) zu seinen Gütern in die Häupter succediren und Erben lassen / oder / vermittelst eines leiblichen Eyds / ein beständig Inventarium aller seiner Güter übergeben / und seinen Kindern erster Ehe den halben Theil / oder da nur ein Kind verhanden / demselben den dritten Theil aller Güter zu gäntzlicher Abtheilung väterlicher und mütterlicher Güter versprechen und geben sol. Jedoch daß der Vater auff den einen oder andern Fall das beste Bette / wie es am Braut-Tage gezieret gestanden / seine Kleider / Linnen und Wüllen / die er getragen oder zu seinem Leibe machen lassen / und was er an Gold und Silber zu seiner Leibes Zierung getragen / dann auch alles / was er seiner verstorbenen Hauß-Frauen / an güldenen Ketten / Ringen / Gürtelen / oder anderer ihres Leibes Zierung / vor und in stehender Ehe gegeben und machen lassen / voraus nehme und behalte. Und was also den Kindern

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/318>, abgerufen am 29.03.2024.