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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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/ und alsdann sol der ander / dem die Wahl gelassen ist / innerhalb vier Wochen sich erklären / ob er das Erbe oder Gut behalten / oder die gesetzte Geldsumm / so viel sein Antheil belangen thut / empfangen wil / und da er zu dem Erbe oder Gut kiesen wird / sol er vor Außgang der gesetzten Zeit / das ernandte Geld / jedoch daß er seine Quotam darinne zu kürtzen hat / zu bezahlen schüldig seyn / es wäre dann / daß er sich in andere wege / in der benandten Zeit / mit seinen Consorten gütlich vergleichen könte.

2.

Wann sich aber gemeine Erben aus einem Erbe oder Gute nicht scheiden wollen / und sich doch mit einander in Güte nicht vertragen können / so sol das Loß darüber geworffen werden / wer setzen sol / und wann alsdann das Erbe oder Gut / von demselben / dem es das Loß anweiset / gesetzet ist / hat der ander / wann nur zween zur Erbschafft gehörig / die Wahl; seyn aber drey oder mehr Personen / die sich zur Erbschafft ziehen / sol die Theilung durch das Loß geschehen / und derselbe / dem es durch das Loß zugeeignet wird / den Werth darauff es gesetzt / zu Vergleichung der andern / heraus geben.

3.

Da auch der Erben keiner das Hauß oder Gut annehmen wolte / oder könte / alsdann sol

/ und alsdann sol der ander / dem die Wahl gelassen ist / innerhalb vier Wochen sich erklären / ob er das Erbe oder Gut behalten / oder die gesetzte Geldsumm / so viel sein Antheil belangen thut / empfangen wil / und da er zu dem Erbe oder Gut kiesen wird / sol er vor Außgang der gesetzten Zeit / das ernandte Geld / jedoch daß er seine Quotam darinne zu kürtzen hat / zu bezahlen schüldig seyn / es wäre dann / daß er sich in andere wege / in der benandten Zeit / mit seinen Consorten gütlich vergleichen könte.

2.

Wann sich aber gemeine Erben aus einem Erbe oder Gute nicht scheiden wollen / und sich doch mit einander in Güte nicht vertragen können / so sol das Loß darüber geworffen werden / wer setzen sol / und wann alsdann das Erbe oder Gut / von demselben / dem es das Loß anweiset / gesetzet ist / hat der ander / wann nur zween zur Erbschafft gehörig / die Wahl; seyn aber drey oder mehr Personen / die sich zur Erbschafft ziehen / sol die Theilung durch das Loß geschehen / und derselbe / dem es durch das Loß zugeeignet wird / den Werth darauff es gesetzt / zu Vergleichung der andern / heraus geben.

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[0331] / und alsdann sol der ander / dem die Wahl gelassen ist / innerhalb vier Wochen sich erklären / ob er das Erbe oder Gut behalten / oder die gesetzte Geldsumm / so viel sein Antheil belangen thut / empfangen wil / und da er zu dem Erbe oder Gut kiesen wird / sol er vor Außgang der gesetzten Zeit / das ernandte Geld / jedoch daß er seine Quotam darinne zu kürtzen hat / zu bezahlen schüldig seyn / es wäre dann / daß er sich in andere wege / in der benandten Zeit / mit seinen Consorten gütlich vergleichen könte. 2. Wann sich aber gemeine Erben aus einem Erbe oder Gute nicht scheiden wollen / und sich doch mit einander in Güte nicht vertragen können / so sol das Loß darüber geworffen werden / wer setzen sol / und wann alsdann das Erbe oder Gut / von demselben / dem es das Loß anweiset / gesetzet ist / hat der ander / wann nur zween zur Erbschafft gehörig / die Wahl; seyn aber drey oder mehr Personen / die sich zur Erbschafft ziehen / sol die Theilung durch das Loß geschehen / und derselbe / dem es durch das Loß zugeeignet wird / den Werth darauff es gesetzt / zu Vergleichung der andern / heraus geben. 3. Da auch der Erben keiner das Hauß oder Gut annehmen wolte / oder könte / alsdann sol

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/331>, abgerufen am 19.04.2024.