Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

Bild:
<< vorherige Seite

zugehöret / alles bey Verpfändung seiner Haab und Güter. Und wann die Vormünder oder Vorsorger / diese obgesetzte Eydes-Pflicht geleistet / sollen sie ihrer Verwaltung halben ferner Bürgschaft oder Fürstandt zu thun / nach diesem unserm Stadt-Recht / aus bewegenden Uhrsachen nicht schüldig seyn.

14.

Es sollen auch die Vormünder und Vorsorger / alsbald nach anbefohlener Verwaltung / und derwegen geleister Eydes-Pflicht / alle ihrer Pupillen und Pflegkinder Haab und Güter / brieffliche Uhrkunden / und Handschrifften / ordentlich / deutlich und unterschiedlich / durch einen Secretarium, Gerichtsschreiber oder qualificirten Notarium, in beyseyn zweyer unpartheyischer redlicher Personen / inventiren und beschreiben lassen / es wäre dann / daß der Vater in seinem Testament / oder in wehrender Schwachheit vor zweyen oder dreyen ehrlichen Manns-Personen (welche solches bey ihren leiblichen Eyden erhalten werden) das Inventarium von den Vormündern zu verfertigen verboten / oder ihnen solches erlassen hätte / in welchem Fall die Vormünder das Inventarium nach vorgesetzter Form zu verfertigen nicht schüldig; nicht desto weniger aber unter ihnen / und in Gegenwertigkeit der Kinder / so ihre mündige Jahr erreicht / die Güter zu beschreiben verpflichtet seyn sollen /

zugehöret / alles bey Verpfändung seiner Haab und Güter. Und wann die Vormünder oder Vorsorger / diese obgesetzte Eydes-Pflicht geleistet / sollen sie ihrer Verwaltung halben ferner Bürgschaft oder Fürstandt zu thun / nach diesem unserm Stadt-Recht / aus bewegenden Uhrsachen nicht schüldig seyn.

14.

Es sollen auch die Vormünder und Vorsorger / alsbald nach anbefohlener Verwaltung / und derwegen geleister Eydes-Pflicht / alle ihrer Pupillen und Pflegkinder Haab und Güter / brieffliche Uhrkunden / und Handschrifften / ordentlich / deutlich und unterschiedlich / durch einen Secretarium, Gerichtsschreiber oder qualificirten Notarium, in beyseyn zweyer unpartheyischer redlicher Personen / inventiren und beschreiben lassen / es wäre dann / daß der Vater in seinem Testament / oder in wehrender Schwachheit vor zweyen oder dreyen ehrlichen Manns-Personen (welche solches bey ihren leiblichen Eyden erhalten werden) das Inventarium von den Vormündern zu verfertigen verboten / oder ihnen solches erlassen hätte / in welchem Fall die Vormünder das Inventarium nach vorgesetzter Form zu verfertigen nicht schüldig; nicht desto weniger aber unter ihnen / und in Gegenwertigkeit der Kinder / so ihre mündige Jahr erreicht / die Güter zu beschreiben verpflichtet seyn sollen /

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0342"/>
zugehöret / alles bey Verpfändung seiner Haab und Güter. Und wann die Vormünder oder Vorsorger / diese obgesetzte Eydes-Pflicht geleistet / sollen sie ihrer Verwaltung halben ferner Bürgschaft oder Fürstandt zu thun / nach diesem unserm Stadt-Recht / aus bewegenden Uhrsachen nicht schüldig seyn.</p>
          </div>
          <div n="3">
            <head>14.</head><lb/><lb/>
            <p>Es sollen auch die Vormünder und Vorsorger / alsbald nach anbefohlener Verwaltung / und derwegen geleister Eydes-Pflicht / alle ihrer Pupillen und Pflegkinder Haab und Güter / brieffliche Uhrkunden / und Handschrifften / ordentlich / deutlich und unterschiedlich / durch einen <hi rendition="#aq">Secretarium,</hi> Gerichtsschreiber oder <hi rendition="#aq">qualificirten Notarium,</hi> in beyseyn zweyer unpartheyischer redlicher Personen / <hi rendition="#aq">inventiren</hi> und beschreiben lassen / es wäre dann / daß der Vater in seinem Testament / oder in wehrender Schwachheit vor zweyen oder dreyen ehrlichen Manns-Personen (welche solches bey ihren leiblichen Eyden erhalten werden) das <hi rendition="#aq">Inventarium</hi> von den Vormündern zu verfertigen verboten / oder ihnen solches erlassen hätte / in welchem Fall die Vormünder das <hi rendition="#aq">Inventarium</hi> nach vorgesetzter Form zu verfertigen nicht schüldig; nicht desto weniger aber unter ihnen / und in Gegenwertigkeit der Kinder / so ihre mündige Jahr erreicht / die Güter zu beschreiben verpflichtet seyn sollen /
</p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0342] zugehöret / alles bey Verpfändung seiner Haab und Güter. Und wann die Vormünder oder Vorsorger / diese obgesetzte Eydes-Pflicht geleistet / sollen sie ihrer Verwaltung halben ferner Bürgschaft oder Fürstandt zu thun / nach diesem unserm Stadt-Recht / aus bewegenden Uhrsachen nicht schüldig seyn. 14. Es sollen auch die Vormünder und Vorsorger / alsbald nach anbefohlener Verwaltung / und derwegen geleister Eydes-Pflicht / alle ihrer Pupillen und Pflegkinder Haab und Güter / brieffliche Uhrkunden / und Handschrifften / ordentlich / deutlich und unterschiedlich / durch einen Secretarium, Gerichtsschreiber oder qualificirten Notarium, in beyseyn zweyer unpartheyischer redlicher Personen / inventiren und beschreiben lassen / es wäre dann / daß der Vater in seinem Testament / oder in wehrender Schwachheit vor zweyen oder dreyen ehrlichen Manns-Personen (welche solches bey ihren leiblichen Eyden erhalten werden) das Inventarium von den Vormündern zu verfertigen verboten / oder ihnen solches erlassen hätte / in welchem Fall die Vormünder das Inventarium nach vorgesetzter Form zu verfertigen nicht schüldig; nicht desto weniger aber unter ihnen / und in Gegenwertigkeit der Kinder / so ihre mündige Jahr erreicht / die Güter zu beschreiben verpflichtet seyn sollen /

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax. (2012-10-26T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
Wikimedia Commons: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-10-26T13:54:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-10-26T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Als Grundlage dienen die Wikisource:Editionsrichtlinien
  • Ligaturen wie ē für en, m̄ für mm werden in ihrer ausgeschriebenen Form transkribiert.
  • Virgeln „ / “ werden von Leerzeichen umgeben, der Bindestrich „=“ wird als „-“ transkribiert.
  • e über den verschiedenen Vokalen wird als Umlaut transkribiert
  • I in arabischen Ziffern wird als 1 transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/342
Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/342>, abgerufen am 25.04.2024.