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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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wil / darauff der Gegentheil in der Sache biß zum Urtheil zu procediren schüldig sein sol.

4.

Da aber ein Procurator sich ohne habenden Befehlig einlassen würde / der sol in zwey Marck Lübisch Straffe unnachlässig zubezahlen / verfallen seyn. Es sey dann / daß er caviren wil / den nechsten Gerichts-Tag gnugsame Vollmacht fürzulegen.

TITULUS IX.

Von Kriegischen Vormünderen.

ARTICULUS 1.

Knaben unter achtzehen Jahren / und alle Frauen und Jungfrauen / werden nach Unserm Stadt-Recht Unmündig gehalten / derwegen sie dann weder Klägers noch Beklagten Stelle im Gerichte vertretten / auch vor dem Rathe nichts aufflassen

wil / darauff der Gegentheil in der Sache biß zum Urtheil zu procediren schüldig sein sol.

4.

Da aber ein Procurator sich ohne habenden Befehlig einlassen würde / der sol in zwey Marck Lübisch Straffe unnachlässig zubezahlen / verfallen seyn. Es sey dann / daß er caviren wil / den nechsten Gerichts-Tag gnugsame Vollmacht fürzulegen.

TITULUS IX.

Von Kriegischen Vormünderen.

ARTICULUS 1.

Knaben unter achtzehen Jahren / und alle Frauen und Jungfrauen / werden nach Unserm Stadt-Recht Unmündig gehalten / derwegen sie dann weder Klägers noch Beklagten Stelle im Gerichte vertretten / auch vor dem Rathe nichts aufflassen

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[0038] wil / darauff der Gegentheil in der Sache biß zum Urtheil zu procediren schüldig sein sol. 4. Da aber ein Procurator sich ohne habenden Befehlig einlassen würde / der sol in zwey Marck Lübisch Straffe unnachlässig zubezahlen / verfallen seyn. Es sey dann / daß er caviren wil / den nechsten Gerichts-Tag gnugsame Vollmacht fürzulegen. TITULUS IX. Von Kriegischen Vormünderen. ARTICULUS 1. Knaben unter achtzehen Jahren / und alle Frauen und Jungfrauen / werden nach Unserm Stadt-Recht Unmündig gehalten / derwegen sie dann weder Klägers noch Beklagten Stelle im Gerichte vertretten / auch vor dem Rathe nichts aufflassen

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/38>, abgerufen am 29.03.2024.