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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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/ dem es zugehörig / und den Eigenthum gnugsam kan beweisen / solch Gut wieder fordert: so sol es ihm ohne Entgeltnüß wieder geliefert werden / jedoch daß er die darauff gewandte Unkosten gutwillig wieder erstatte; Da aber niemand solch gestohlenes Gut anspricht / so sol dasselbe / wo fern es kein verderblich Gut ist / oder wo es verderblich Gut / das daraus gekaufftes und gelösetes Geld / Jahr und Tag in fleissiger Gewahrsam gehalten / und nach Außgang Jahrs und Tags der gestalt damit verfahren werden / daß dem Gerichte zwey Theil / und demselben / der dem Diebe solch Gut abgenommen / der übrige dritte Theil sol zugeeignet werden.

Artic. 36.

Wie mit denselben / die aus Unwissenheit sich frembdes Guts anmassen / zuverfahren.

Der aus Unwissenheit / anderer Leute Gut oder Gerethe vor das Seine wegnimpt / und solches unverborgen in seine Gewahrsam bringet und behält / derselbe mag es / sonder Straffe und Brüche / dem jenigen / dem es zugehörig / restiturien und wieder zu Handen stellen.

/ dem es zugehörig / und den Eigenthum gnugsam kan beweisen / solch Gut wieder fordert: so sol es ihm ohne Entgeltnüß wieder geliefert werden / jedoch daß er die darauff gewandte Unkosten gutwillig wieder erstatte; Da aber niemand solch gestohlenes Gut anspricht / so sol dasselbe / wo fern es kein verderblich Gut ist / oder wo es verderblich Gut / das daraus gekaufftes und gelösetes Geld / Jahr und Tag in fleissiger Gewahrsam gehalten / und nach Außgang Jahrs und Tags der gestalt damit verfahren werden / daß dem Gerichte zwey Theil / und demselben / der dem Diebe solch Gut abgenommen / der übrige dritte Theil sol zugeeignet werden.

Artic. 36.

Wie mit denselben / die aus Unwissenheit sich frembdes Guts anmassen / zuverfahren.

Der aus Unwissenheit / anderer Leute Gut oder Gerethe vor das Seine wegnimpt / und solches unverborgen in seine Gewahrsam bringet und behält / derselbe mag es / sonder Straffe und Brüche / dem jenigen / dem es zugehörig / restiturien und wieder zu Handen stellen.

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[0382] / dem es zugehörig / und den Eigenthum gnugsam kan beweisen / solch Gut wieder fordert: so sol es ihm ohne Entgeltnüß wieder geliefert werden / jedoch daß er die darauff gewandte Unkosten gutwillig wieder erstatte; Da aber niemand solch gestohlenes Gut anspricht / so sol dasselbe / wo fern es kein verderblich Gut ist / oder wo es verderblich Gut / das daraus gekaufftes und gelösetes Geld / Jahr und Tag in fleissiger Gewahrsam gehalten / und nach Außgang Jahrs und Tags der gestalt damit verfahren werden / daß dem Gerichte zwey Theil / und demselben / der dem Diebe solch Gut abgenommen / der übrige dritte Theil sol zugeeignet werden. Artic. 36. Wie mit denselben / die aus Unwissenheit sich frembdes Guts anmassen / zuverfahren. Der aus Unwissenheit / anderer Leute Gut oder Gerethe vor das Seine wegnimpt / und solches unverborgen in seine Gewahrsam bringet und behält / derselbe mag es / sonder Straffe und Brüche / dem jenigen / dem es zugehörig / restiturien und wieder zu Handen stellen.

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/382>, abgerufen am 24.04.2024.