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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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Artic. 37.

Straffe der Eximenten / die aus dem Gerichte / oder der Gerichts-Diener Händen / einen Mißthäter entwäldigen

Welcher Mann einen / der an Halß und Leib wird peinlich beklaget / aus dem Gerichte / oder aus der Gerichts-Diener Händen zu eximiren und zu entwäldigen sich würde unterfangen / und also den Gefangenen oder Beklagten / mit Trotz eigenthätlich wegführen / derselbe sol gleicher Straffe unterworffen seyn / die der ander / den er hat weg gebracht / mit seiner Mißhandlung hat verwircket. Da aber der Eximent, der den Gefangenen oder Beschüldigten hat davon gebracht / nicht könte behardet oder ergriffen werden / so sol man denselben / auff vorhergehende gebührliche Ladung / und nicht Erscheinung / dieser Stadt und Gebiete zu ewigen Tagen verfesten / jedoch so verleuret er solcher Verfestung halben seyn Gut nicht / sondern bleibet ihm solches frey und vorbehalten.

Artic. 37.

Straffe der Eximenten / die aus dem Gerichte / oder der Gerichts-Diener Händen / einen Mißthäter entwäldigen

Welcher Mann einen / der an Halß und Leib wird peinlich beklaget / aus dem Gerichte / oder aus der Gerichts-Diener Händen zu eximiren und zu entwäldigen sich würde unterfangen / und also den Gefangenen oder Beklagten / mit Trotz eigenthätlich wegführen / derselbe sol gleicher Straffe unterworffen seyn / die der ander / den er hat weg gebracht / mit seiner Mißhandlung hat verwircket. Da aber der Eximent, der den Gefangenen oder Beschüldigten hat davon gebracht / nicht könte behardet oder ergriffen werden / so sol man denselben / auff vorhergehende gebührliche Ladung / und nicht Erscheinung / dieser Stadt und Gebiete zu ewigen Tagen verfesten / jedoch so verleuret er solcher Verfestung halben seyn Gut nicht / sondern bleibet ihm solches frey und vorbehalten.

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[0383] Artic. 37. Straffe der Eximenten / die aus dem Gerichte / oder der Gerichts-Diener Händen / einen Mißthäter entwäldigen Welcher Mann einen / der an Halß und Leib wird peinlich beklaget / aus dem Gerichte / oder aus der Gerichts-Diener Händen zu eximiren und zu entwäldigen sich würde unterfangen / und also den Gefangenen oder Beklagten / mit Trotz eigenthätlich wegführen / derselbe sol gleicher Straffe unterworffen seyn / die der ander / den er hat weg gebracht / mit seiner Mißhandlung hat verwircket. Da aber der Eximent, der den Gefangenen oder Beschüldigten hat davon gebracht / nicht könte behardet oder ergriffen werden / so sol man denselben / auff vorhergehende gebührliche Ladung / und nicht Erscheinung / dieser Stadt und Gebiete zu ewigen Tagen verfesten / jedoch so verleuret er solcher Verfestung halben seyn Gut nicht / sondern bleibet ihm solches frey und vorbehalten.

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/383>, abgerufen am 29.03.2024.