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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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gegeben / es were dann das Gegenspiel gnugsam zubeweisen.

6.

So aber jemand einen Bürgen oder Einwohner / der wissentlich Abwesent were / beklagen wolte / und der Kläger das Ort / da derselbe sich vermuthlich auffenthält / anzeigen würde: Sol derselbige auff des Klägers kosten / in des Raths Namen / und unter dieser Stadt Signet / da die Sache vor dem Obern-Gerichte sol tractirt werden / oder in der Gerichts-Verwaltere Namen / und unter ihren Pitschafften / da die Sache an das Nieder-Gericht gehörig / schrifftlich citirt, und solche Citation demselben durch einen darzu abgefertigten Boten / oder Notarium, insinuiret werden / und sol der Bote / oder Notarius zu seiner Wiederkunfft / im Gericht / wegen seiner Verrichtung / Relation thun / welche auch alsbald / entweder durch den Protonotarium, oder Gerichts-Schreiber / fleissig sol ad Acta gezeichnet werden.

7.

Dieweil auch bey diesen Gerichten eine geraume Zeit hero / nur eine einige schrifftliche peremptorialis Citatio zu ordentlichem Rechte / von nöthen und gnugsamm gewesen / also / daß man nicht desto weiniger / als wann drey Citationes ergangen weren / auff den Ungehorsamm

gegeben / es were dann das Gegenspiel gnugsam zubeweisen.

6.

So aber jemand einen Bürgen oder Einwohner / der wissentlich Abwesent were / beklagen wolte / und der Kläger das Ort / da derselbe sich vermuthlich auffenthält / anzeigen würde: Sol derselbige auff des Klägers kosten / in des Raths Namen / und unter dieser Stadt Signet / da die Sache vor dem Obern-Gerichte sol tractirt werden / oder in der Gerichts-Verwaltere Namen / und unter ihren Pitschafften / da die Sache an das Nieder-Gericht gehörig / schrifftlich citirt, und solche Citation demselben durch einen darzu abgefertigten Boten / oder Notarium, insinuiret werden / und sol der Bote / oder Notarius zu seiner Wiederkunfft / im Gericht / wegen seiner Verrichtung / Relation thun / welche auch alsbald / entweder durch den Protonotarium, oder Gerichts-Schreiber / fleissig sol ad Acta gezeichnet werden.

7.

Dieweil auch bey diesen Gerichten eine geraume Zeit hero / nur eine einige schrifftliche peremptorialis Citatio zu ordentlichem Rechte / von nöthen und gnugsamm gewesen / also / daß man nicht desto weiniger / als wann drey Citationes ergangen weren / auff den Ungehorsamm

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[0049] gegeben / es were dann das Gegenspiel gnugsam zubeweisen. 6. So aber jemand einen Bürgen oder Einwohner / der wissentlich Abwesent were / beklagen wolte / und der Kläger das Ort / da derselbe sich vermuthlich auffenthält / anzeigen würde: Sol derselbige auff des Klägers kosten / in des Raths Namen / und unter dieser Stadt Signet / da die Sache vor dem Obern-Gerichte sol tractirt werden / oder in der Gerichts-Verwaltere Namen / und unter ihren Pitschafften / da die Sache an das Nieder-Gericht gehörig / schrifftlich citirt, und solche Citation demselben durch einen darzu abgefertigten Boten / oder Notarium, insinuiret werden / und sol der Bote / oder Notarius zu seiner Wiederkunfft / im Gericht / wegen seiner Verrichtung / Relation thun / welche auch alsbald / entweder durch den Protonotarium, oder Gerichts-Schreiber / fleissig sol ad Acta gezeichnet werden. 7. Dieweil auch bey diesen Gerichten eine geraume Zeit hero / nur eine einige schrifftliche peremptorialis Citatio zu ordentlichem Rechte / von nöthen und gnugsamm gewesen / also / daß man nicht desto weiniger / als wann drey Citationes ergangen weren / auff den Ungehorsamm

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/49>, abgerufen am 16.04.2024.