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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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in Rechten den Vortheil der ersten Klage zu erlangen: So Ordnen und wollen Wir / das durch ergangene Citation die Erstigkeit der Klage nicht sol erlanget seyn / so ferne der Kläger seine Klage in viertzehen Tagen / nach geforderter und erlangter Citation, nicht verfolget.

TITULUS XXIII.

Von der Exception Compensationis.

Nach dem / wegen der Compensation, Zweiffel fürgefallen / ob dieselbe so wenig / als die Reconvention, statt hat: So sol es doch hinfüro in Unsern Gerichten also gehalten werden / das die Compensatio in Krafft einer Solution und Bezahlung / sol zugelassen werden / jedoch dergestalt / so fern der Kläger der Schuld / welche der Beklagter zu compensiren begehret / geständig ist / oder dieselbe mit des Klägers briefflichen Uhrkunden / oder andern glaubwürdigen documenten, alsbald kan bescheinet werden / und bedürffe.

in Rechten den Vortheil der ersten Klage zu erlangen: So Ordnen und wollen Wir / das durch ergangene Citation die Erstigkeit der Klage nicht sol erlanget seyn / so ferne der Kläger seine Klage in viertzehen Tagen / nach geforderter und erlangter Citation, nicht verfolget.

TITULUS XXIII.

Von der Exception Compensationis.

Nach dem / wegen der Compensation, Zweiffel fürgefallen / ob dieselbe so wenig / als die Reconvention, statt hat: So sol es doch hinfüro in Unsern Gerichten also gehalten werden / das die Compensatio in Krafft einer Solution und Bezahlung / sol zugelassen werden / jedoch dergestalt / so fern der Kläger der Schuld / welche der Beklagter zu compensiren begehret / geständig ist / oder dieselbe mit des Klägers briefflichen Uhrkunden / oder andern glaubwürdigen documenten, alsbald kan bescheinet werden / und bedürffe.

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[0080] in Rechten den Vortheil der ersten Klage zu erlangen: So Ordnen und wollen Wir / das durch ergangene Citation die Erstigkeit der Klage nicht sol erlanget seyn / so ferne der Kläger seine Klage in viertzehen Tagen / nach geforderter und erlangter Citation, nicht verfolget. TITULUS XXIII. Von der Exception Compensationis. Nach dem / wegen der Compensation, Zweiffel fürgefallen / ob dieselbe so wenig / als die Reconvention, statt hat: So sol es doch hinfüro in Unsern Gerichten also gehalten werden / das die Compensatio in Krafft einer Solution und Bezahlung / sol zugelassen werden / jedoch dergestalt / so fern der Kläger der Schuld / welche der Beklagter zu compensiren begehret / geständig ist / oder dieselbe mit des Klägers briefflichen Uhrkunden / oder andern glaubwürdigen documenten, alsbald kan bescheinet werden / und bedürffe.

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/80>, abgerufen am 29.03.2024.