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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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unter der Obrigkeit Siegel verschlossen / anhero ins Gericht gesandt werden.

17.

Wo aber der Gegentheil Uhrsache fürbrächte / daß die geforderte Gezeugnüß durch den andern gefährlicher Weise begehret würde: so mag das Gericht demselben den Eyd aufflegen / daß er solches allein seiner erheischenden Nothdurfft nach / und zu keinem gefährlichen Verzug der Sachen / gethan / und auff geleisteten Eyd sollen ihm Compaß-Brieffe mitgetheilet werden.

18.

Wann die Zeugen allhie zur Stete erscheinen / oder allhie wohnen / sollen sie / wie imgleichen auch der Gegentheil / durch den geschwornen Gerichts-Diener / auff den / von den Gerichts-verwaltern bestimmten Tag und Mahlstette / citirt und erfordert werden / auch zuerscheinen schüldig seyn.

19.

Wo aber ein oder mehr ungehorsam seyn / und Zeugnüß zugeben / ohne erhebliche Uhrsache / sich verweigern würden: So sollen die Richte-Herren denselben von Gerichtswegen / bey Straffe dreißig Marck

unter der Obrigkeit Siegel verschlossen / anhero ins Gericht gesandt werden.

17.

Wo aber der Gegentheil Uhrsache fürbrächte / daß die geforderte Gezeugnüß durch den andern gefährlicher Weise begehret würde: so mag das Gericht demselben den Eyd aufflegen / daß er solches allein seiner erheischenden Nothdurfft nach / und zu keinem gefährlichen Verzug der Sachen / gethan / und auff geleisteten Eyd sollen ihm Compaß-Brieffe mitgetheilet werden.

18.

Wann die Zeugen allhie zur Stete erscheinen / oder allhie wohnen / sollen sie / wie imgleichen auch der Gegentheil / durch den geschwornen Gerichts-Diener / auff den / von den Gerichts-verwaltern bestimmten Tag und Mahlstette / citirt und erfordert werden / auch zuerscheinen schüldig seyn.

19.

Wo aber ein oder mehr ungehorsam seyn / und Zeugnüß zugeben / ohne erhebliche Uhrsache / sich verweigern würden: So sollen die Richte-Herren denselben von Gerichtswegen / bey Straffe dreißig Marck

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[0098] unter der Obrigkeit Siegel verschlossen / anhero ins Gericht gesandt werden. 17. Wo aber der Gegentheil Uhrsache fürbrächte / daß die geforderte Gezeugnüß durch den andern gefährlicher Weise begehret würde: so mag das Gericht demselben den Eyd aufflegen / daß er solches allein seiner erheischenden Nothdurfft nach / und zu keinem gefährlichen Verzug der Sachen / gethan / und auff geleisteten Eyd sollen ihm Compaß-Brieffe mitgetheilet werden. 18. Wann die Zeugen allhie zur Stete erscheinen / oder allhie wohnen / sollen sie / wie imgleichen auch der Gegentheil / durch den geschwornen Gerichts-Diener / auff den / von den Gerichts-verwaltern bestimmten Tag und Mahlstette / citirt und erfordert werden / auch zuerscheinen schüldig seyn. 19. Wo aber ein oder mehr ungehorsam seyn / und Zeugnüß zugeben / ohne erhebliche Uhrsache / sich verweigern würden: So sollen die Richte-Herren denselben von Gerichtswegen / bey Straffe dreißig Marck

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/98>, abgerufen am 28.03.2024.