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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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Der Gezeugen Aussage sollen in geheim bey dem Gerichte bleiben / biß der Beklagte seinen Gegenbeweiß / so er einigen zu führen bedacht / verführet hat / und sol es mit des Beklagten Gegenbeweiß durch aus und in allem gehalten werden / wie zuvor gemeldet.

TITULUS. XXIX.

Von der fürgestelten Zeugen Beeydigung:

Ein jeder Zeuge / sol zu GOtt dem Allmächtigen schweren / daß er in der Sache / darin er zu Zeugen fürgestellet und befraget wird / auff einen jeden Articul / und Fragstück / die reine lautere Wahrheit sagen wolle / so viel ihm kundt und wissend ist / und darinne nichts verhalten oder verschweigen / weder umb jenige Geschenck / Gabe / oder auch Freundschafft oder Feindschafft / Haß / Furcht / Liebe und Leid / noch sonsten einigerley Uhrsachen halben / wie die von

Der Gezeugen Aussage sollen in geheim bey dem Gerichte bleiben / biß der Beklagte seinen Gegenbeweiß / so er einigen zu führen bedacht / verführet hat / und sol es mit des Beklagten Gegenbeweiß durch aus und in allem gehalten werden / wie zuvor gemeldet.

TITULUS. XXIX.

Von der fürgestelten Zeugen Beeydigung:

Ein jeder Zeuge / sol zu GOtt dem Allmächtigen schweren / daß er in der Sache / darin er zu Zeugen fürgestellet und befraget wird / auff einen jeden Articul / und Fragstück / die reine lautere Wahrheit sagen wolle / so viel ihm kundt und wissend ist / und darinne nichts verhalten oder verschweigen / weder umb jenige Geschenck / Gabe / oder auch Freundschafft oder Feindschafft / Haß / Furcht / Liebe und Leid / noch sonsten einigerley Uhrsachen halben / wie die von

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[0103] Der Gezeugen Aussage sollen in geheim bey dem Gerichte bleiben / biß der Beklagte seinen Gegenbeweiß / so er einigen zu führen bedacht / verführet hat / und sol es mit des Beklagten Gegenbeweiß durch aus und in allem gehalten werden / wie zuvor gemeldet. TITULUS. XXIX. Von der fürgestelten Zeugen Beeydigung: Ein jeder Zeuge / sol zu GOtt dem Allmächtigen schweren / daß er in der Sache / darin er zu Zeugen fürgestellet und befraget wird / auff einen jeden Articul / und Fragstück / die reine lautere Wahrheit sagen wolle / so viel ihm kundt und wissend ist / und darinne nichts verhalten oder verschweigen / weder umb jenige Geschenck / Gabe / oder auch Freundschafft oder Feindschafft / Haß / Furcht / Liebe und Leid / noch sonsten einigerley Uhrsachen halben / wie die von

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/103>, abgerufen am 24.04.2024.