Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

Bild:
<< vorherige Seite

Menschen Sinnen erdacht werden möchten / ohne Gefährde. Darauff der Zeuge mit außgestrecktem Arm / und auffgerichten Fingern / nachsprechen sol: Was mir itzo vorgehalten und vorgelesen ist / dem wil ich also nachkommen / so war helff mir GOtt und sein heiliges Wort.

TITULVS. XXX.

Von Beweisung mit schrifftlichen Uhrkunden:

ARTICULUS 1.

Hätte jemand Siegel und Brieffe / Handschrifften / Willkühr / Verträge / oder andere glaubwürdige Uhrkunde / und dieselbe im Gerichte / zu Beweisung seiner Klage oder Exception producirte, so sol der Gegentheil / im Gerichte / oder bey Abhörung der Zeugen / vor den Gerichts-Verwaltern / ohne Außflucht / seine außgegebene Siegel / Brieffe und Handzeichen recognosciren und erkennen / oder da er seine Hand und Siegel verleugnen würde / vermittelst Eyds betheuren / daß es seine Hand und Siegel nicht sey.

Menschen Sinnen erdacht werden möchten / ohne Gefährde. Darauff der Zeuge mit außgestrecktem Arm / und auffgerichten Fingern / nachsprechen sol: Was mir itzo vorgehalten und vorgelesen ist / dem wil ich also nachkommen / so war helff mir GOtt und sein heiliges Wort.

TITULVS. XXX.

Von Beweisung mit schrifftlichen Uhrkunden:

ARTICULUS 1.

Hätte jemand Siegel und Brieffe / Handschrifften / Willkühr / Verträge / oder andere glaubwürdige Uhrkunde / und dieselbe im Gerichte / zu Beweisung seiner Klage oder Exception producirte, so sol der Gegentheil / im Gerichte / oder bey Abhörung der Zeugen / vor den Gerichts-Verwaltern / ohne Außflucht / seine außgegebene Siegel / Brieffe und Handzeichen recognosciren und erkennen / oder da er seine Hand und Siegel verleugnen würde / vermittelst Eyds betheuren / daß es seine Hand und Siegel nicht sey.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <pb facs="#f0104"/>
          <p>Menschen Sinnen erdacht werden möchten / ohne Gefährde. Darauff der Zeuge mit außgestrecktem Arm / und auffgerichten Fingern / nachsprechen sol: Was mir itzo vorgehalten und vorgelesen ist / dem wil ich also nachkommen / so war helff mir GOtt und sein heiliges Wort.</p>
        </div>
        <div n="2">
          <head>TITULVS. XXX.</head><lb/><lb/>
          <argument>
            <p>Von Beweisung mit schrifftlichen Uhrkunden:</p>
          </argument><lb/>
          <div n="3">
            <head>ARTICULUS 1.</head><lb/><lb/>
            <p>Hätte jemand Siegel und Brieffe / Handschrifften / Willkühr / Verträge / oder andere glaubwürdige Uhrkunde / und dieselbe im Gerichte / zu Beweisung seiner Klage oder <hi rendition="#aq">Exception producirte</hi>, so sol der Gegentheil / im Gerichte / oder bey Abhörung der Zeugen / vor den Gerichts-Verwaltern / ohne Außflucht / seine außgegebene Siegel / Brieffe und Handzeichen <hi rendition="#aq">recognosciren</hi> und erkennen / oder da er seine Hand und Siegel verleugnen würde / vermittelst Eyds betheuren / daß es seine Hand und Siegel nicht sey.</p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0104] Menschen Sinnen erdacht werden möchten / ohne Gefährde. Darauff der Zeuge mit außgestrecktem Arm / und auffgerichten Fingern / nachsprechen sol: Was mir itzo vorgehalten und vorgelesen ist / dem wil ich also nachkommen / so war helff mir GOtt und sein heiliges Wort. TITULVS. XXX. Von Beweisung mit schrifftlichen Uhrkunden: ARTICULUS 1. Hätte jemand Siegel und Brieffe / Handschrifften / Willkühr / Verträge / oder andere glaubwürdige Uhrkunde / und dieselbe im Gerichte / zu Beweisung seiner Klage oder Exception producirte, so sol der Gegentheil / im Gerichte / oder bey Abhörung der Zeugen / vor den Gerichts-Verwaltern / ohne Außflucht / seine außgegebene Siegel / Brieffe und Handzeichen recognosciren und erkennen / oder da er seine Hand und Siegel verleugnen würde / vermittelst Eyds betheuren / daß es seine Hand und Siegel nicht sey.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax. (2012-10-26T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
Wikimedia Commons: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-10-26T13:54:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-10-26T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Als Grundlage dienen die Wikisource:Editionsrichtlinien
  • Ligaturen wie ē für en, m̄ für mm werden in ihrer ausgeschriebenen Form transkribiert.
  • Virgeln „ / “ werden von Leerzeichen umgeben, der Bindestrich „=“ wird als „-“ transkribiert.
  • e über den verschiedenen Vokalen wird als Umlaut transkribiert
  • I in arabischen Ziffern wird als 1 transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/104
Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/104>, abgerufen am 28.03.2024.