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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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5.

Wir stellen auch den Appellanten und Appellaten frey / ob sie mit gerichtlicher producirung und Verlesung dero im Niedern-Gericht ergangener Findung / und geübten Acten, ohne einig neu Einbringen / zum Urtheil schliessen / und Unsere gerichtliche Erkäntnüß darüber erwarten / oder aber sich des beneficii Appellationis, non deducta deducam, etc. gebrauchen wollen.

6.

Da dann der ein oder ander Theil für Uns die Sache von neuen fürbringen / und deroselben Nothdurfft ferner ausführen wolte / sol solches von den Appellanten, wann er seine Appellation fürbringen wird / Mündlich / oder durch eine Supplication geschehen / und der Gegentheil entweder alsbald / oder zum nechsten / darauff zu Antworten schüldig seyn. Und auff den fall / wann der Sachen Nothdurfft in eine Supplication verfasset: Sol der Procurator oder Anwald / bey Peen zwo Marck Lübisch / des mündlichen Fürbringens sich enthalten / und nach Verlesung dersoselben / zuerkennen bitten / wie darin gebeten.

7.

Bedürfft aber der Appellant oder Appellat noch ferner Beweisung / sol ihm dieselbe durch Zeugen

5.

Wir stellen auch den Appellanten und Appellaten frey / ob sie mit gerichtlicher producirung und Verlesung dero im Niedern-Gericht ergangener Findung / und geübten Acten, ohne einig neu Einbringen / zum Urtheil schliessen / und Unsere gerichtliche Erkäntnüß darüber erwarten / oder aber sich des beneficii Appellationis, non deducta deducam, etc. gebrauchen wollen.

6.

Da dann der ein oder ander Theil für Uns die Sache von neuen fürbringen / und deroselben Nothdurfft ferner ausführen wolte / sol solches von den Appellanten, wann er seine Appellation fürbringen wird / Mündlich / oder durch eine Supplication geschehen / und der Gegentheil entweder alsbald / oder zum nechsten / darauff zu Antworten schüldig seyn. Und auff den fall / wann der Sachen Nothdurfft in eine Supplication verfasset: Sol der Procurator oder Anwald / bey Peen zwo Marck Lübisch / des mündlichen Fürbringens sich enthalten / und nach Verlesung dersoselben / zuerkennen bitten / wie darin gebeten.

7.

Bedürfft aber der Appellant oder Appellat noch ferner Beweisung / sol ihm dieselbe durch Zeugen

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[0128] 5. Wir stellen auch den Appellanten und Appellaten frey / ob sie mit gerichtlicher producirung und Verlesung dero im Niedern-Gericht ergangener Findung / und geübten Acten, ohne einig neu Einbringen / zum Urtheil schliessen / und Unsere gerichtliche Erkäntnüß darüber erwarten / oder aber sich des beneficii Appellationis, non deducta deducam, etc. gebrauchen wollen. 6. Da dann der ein oder ander Theil für Uns die Sache von neuen fürbringen / und deroselben Nothdurfft ferner ausführen wolte / sol solches von den Appellanten, wann er seine Appellation fürbringen wird / Mündlich / oder durch eine Supplication geschehen / und der Gegentheil entweder alsbald / oder zum nechsten / darauff zu Antworten schüldig seyn. Und auff den fall / wann der Sachen Nothdurfft in eine Supplication verfasset: Sol der Procurator oder Anwald / bey Peen zwo Marck Lübisch / des mündlichen Fürbringens sich enthalten / und nach Verlesung dersoselben / zuerkennen bitten / wie darin gebeten. 7. Bedürfft aber der Appellant oder Appellat noch ferner Beweisung / sol ihm dieselbe durch Zeugen

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/128>, abgerufen am 29.03.2024.