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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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appelliren, zu suppliciren oder zu reduciren sich unterfangen wird / in zehen Tagen nach abgesprochenem Urtheil / Uns dem Rath einen Hambürger Gülden / neben der Appellation, darzulegen / das Juramentum Calumniae in eigener Person / so fern er Unser Jurisdiction unterworffen / oder allhie sich auffenthält / zu leisten / und caution, vermüge des Käyserlichen Privilegii, zu praestiren schüldig seyn.

4.

Wofern aber der Appellant den Eyd und die Caution nicht leistete / oder leisten wolte: So sol seine angemaste Appellation nicht angenommen / sondern nach Inhalt vorangezogenen Käyserlichen Privilegii Krafftloß seyn / und die außgesprochene Urtheil / Erkäntnüß oder Decret, vorgenommener Appellation unvorhindert / wie sich gebühret / vollnstrecket und Exequiret werden.

appelliren, zu suppliciren oder zu reduciren sich unterfangen wird / in zehen Tagen nach abgesprochenem Urtheil / Uns dem Rath einen Hambürger Gülden / neben der Appellation, darzulegen / das Juramentum Calumniae in eigener Person / so fern er Unser Jurisdiction unterworffen / oder allhie sich auffenthält / zu leisten / und caution, vermüge des Käyserlichen Privilegii, zu praestiren schüldig seyn.

4.

Wofern aber der Appellant den Eyd und die Caution nicht leistete / oder leisten wolte: So sol seine angemaste Appellation nicht angenommen / sondern nach Inhalt vorangezogenen Käyserlichen Privilegii Krafftloß seyn / und die außgesprochene Urtheil / Erkäntnüß oder Decret, vorgenommener Appellation unvorhindert / wie sich gebühret / vollnstrecket und Exequiret werden.

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[0140] appelliren, zu suppliciren oder zu reduciren sich unterfangen wird / in zehen Tagen nach abgesprochenem Urtheil / Uns dem Rath einen Hambürger Gülden / neben der Appellation, darzulegen / das Juramentum Calumniae in eigener Person / so fern er Unser Jurisdiction unterworffen / oder allhie sich auffenthält / zu leisten / und caution, vermüge des Käyserlichen Privilegii, zu praestiren schüldig seyn. 4. Wofern aber der Appellant den Eyd und die Caution nicht leistete / oder leisten wolte: So sol seine angemaste Appellation nicht angenommen / sondern nach Inhalt vorangezogenen Käyserlichen Privilegii Krafftloß seyn / und die außgesprochene Urtheil / Erkäntnüß oder Decret, vorgenommener Appellation unvorhindert / wie sich gebühret / vollnstrecket und Exequiret werden.

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/140>, abgerufen am 25.04.2024.