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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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TITULVS. XLI.

Von Execution und Vollnziehung der ausgesprochenen Urtheil:

ARTICULUS 1.

Dieweil ein jedes Urtheil / so das nicht gebührlich exequirt und vollnstrecket wird / weinig Frucht bringet / und die Executio das fürnehmste Stück der Justicien ist: So wollen Wir hinfüro in Schuldsachen / die sich nicht über ein tausend Reichsthaler an Häuptstuel erstrecken / entweder in dem Urtheil / oder auff Anruffung des gewinnenden Theils / der verlustigen Parthey auferlegen und Tagdingen / innerhalb viertzehen Tagen: In Sachen aber ein tausend Reichsthaler übertreffent / und wie hoch dieselbe sich belauffen / in vier Wochen dem gesprochenen Urtheil / in aller massen wie dasselbe mit sich bringet / zu pariren und folge zu leisten.

TITULVS. XLI.

Von Execution und Vollnziehung der ausgesprochenen Urtheil:

ARTICULUS 1.

Dieweil ein jedes Urtheil / so das nicht gebührlich exequirt und vollnstrecket wird / weinig Frucht bringet / und die Executio das fürnehmste Stück der Justicien ist: So wollen Wir hinfüro in Schuldsachen / die sich nicht über ein tausend Reichsthaler an Häuptstuel erstrecken / entweder in dem Urtheil / oder auff Anruffung des gewinnenden Theils / der verlustigen Parthey auferlegen und Tagdingen / innerhalb viertzehen Tagen: In Sachen aber ein tausend Reichsthaler übertreffent / und wie hoch dieselbe sich belauffen / in vier Wochen dem gesprochenen Urtheil / in aller massen wie dasselbe mit sich bringet / zu pariren und folge zu leisten.

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[0141] TITULVS. XLI. Von Execution und Vollnziehung der ausgesprochenen Urtheil: ARTICULUS 1. Dieweil ein jedes Urtheil / so das nicht gebührlich exequirt und vollnstrecket wird / weinig Frucht bringet / und die Executio das fürnehmste Stück der Justicien ist: So wollen Wir hinfüro in Schuldsachen / die sich nicht über ein tausend Reichsthaler an Häuptstuel erstrecken / entweder in dem Urtheil / oder auff Anruffung des gewinnenden Theils / der verlustigen Parthey auferlegen und Tagdingen / innerhalb viertzehen Tagen: In Sachen aber ein tausend Reichsthaler übertreffent / und wie hoch dieselbe sich belauffen / in vier Wochen dem gesprochenen Urtheil / in aller massen wie dasselbe mit sich bringet / zu pariren und folge zu leisten.

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/141>, abgerufen am 29.03.2024.