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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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7.

Wann in Hispania / oder andern Königreichen oder Provincien etwas were also deponiret worden / das solches allhie in Hamburg / oder andern Oertern / wieder gegeben werden solte: So sol dasselbige nicht auff dessen / darbey es in deposito gelegt / sondern des deponenten Unkostung / geschehen.

8.

Wo einer von jemande etliche Gelder bey sich versiegelt in Verwahrung hätte / mit dem Beding / das er so viel wieder heraus geben solte / und folgends solche Gelder in seinen Nutz wendete / der ist post moram Zinse davon zugeben schüldig. Wie imgleichen auch / so er solch deponirt Gut / ohne Vorwissen des deponenten oder Eigenthümers / zu eigenem Vortheil brauchen würde.

9.

Da eine eine Frau von hie / in abgelegene Königreiche oder Lande / zu ihrem Manne verreisen / und einen verschlossenen Kasten mit ihren Kleidern und Briefen einem guten Freunde anbetrauen würde / mit Verordnung / wo fern sie tods verführe / solches ihrem Sohn zu behändigen / solches sol alsdann dem Sohn / und nicht dem Manne / gefolget und gelassen werden.

7.

Wann in Hispania / oder andern Königreichen oder Provincien etwas were also deponiret worden / das solches allhie in Hamburg / oder andern Oertern / wieder gegeben werden solte: So sol dasselbige nicht auff dessen / darbey es in deposito gelegt / sondern des deponenten Unkostung / geschehen.

8.

Wo einer von jemande etliche Gelder bey sich versiegelt in Verwahrung hätte / mit dem Beding / das er so viel wieder heraus geben solte / und folgends solche Gelder in seinen Nutz wendete / der ist post moram Zinse davon zugeben schüldig. Wie imgleichen auch / so er solch deponirt Gut / ohne Vorwissen des deponenten oder Eigenthümers / zu eigenem Vortheil brauchen würde.

9.

Da eine eine Frau von hie / in abgelegene Königreiche oder Lande / zu ihrem Manne verreisen / und einen verschlossenen Kasten mit ihren Kleidern und Briefen einem guten Freunde anbetrauen würde / mit Verordnung / wo fern sie tods verführe / solches ihrem Sohn zu behändigen / solches sol alsdann dem Sohn / und nicht dem Manne / gefolget und gelassen werden.

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[0179] 7. Wann in Hispania / oder andern Königreichen oder Provincien etwas were also deponiret worden / das solches allhie in Hamburg / oder andern Oertern / wieder gegeben werden solte: So sol dasselbige nicht auff dessen / darbey es in deposito gelegt / sondern des deponenten Unkostung / geschehen. 8. Wo einer von jemande etliche Gelder bey sich versiegelt in Verwahrung hätte / mit dem Beding / das er so viel wieder heraus geben solte / und folgends solche Gelder in seinen Nutz wendete / der ist post moram Zinse davon zugeben schüldig. Wie imgleichen auch / so er solch deponirt Gut / ohne Vorwissen des deponenten oder Eigenthümers / zu eigenem Vortheil brauchen würde. 9. Da eine eine Frau von hie / in abgelegene Königreiche oder Lande / zu ihrem Manne verreisen / und einen verschlossenen Kasten mit ihren Kleidern und Briefen einem guten Freunde anbetrauen würde / mit Verordnung / wo fern sie tods verführe / solches ihrem Sohn zu behändigen / solches sol alsdann dem Sohn / und nicht dem Manne / gefolget und gelassen werden.

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/179>, abgerufen am 24.04.2024.