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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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zugeschriebene Erbe anfechten / Es sey dann / daß er durch rechtmässige Uhrsache außheimisch gewesen: So hat er billig von Zeit der Wissenschafft noch Jahr und Tag zugeniessen.

8.

Welcher Mann etwas kaufft / der sol sich vorsehen / und eigentlich wahr nehmen / was und von weme er kaufft / dann / wann ein Gut gestohlen / geraubet und abgetrogen ist / und der rechte Herr desselbigen kömpt / und glaubwürdige Anzeig thut / das solches Gut sein gewesen und noch sey: So mag er dasselbe mit Vorwissen des Richters / ohne alle Entgeltnüß und Bezahlung des außgegebenen Kauff-geldes / wiederumb an sich nehmen / und sol der Käuffer / wofern er umb den Diebstal und Betriegung gewust / mit gebührender Straffe belegt werden.

9.

Wann Käuffer und Verkäuffer sich dessen vereinbahren / daß ihre Abrede in Schrifften sol verfertiget werden / und alsdann erst bündig seyn: So ist der Kauff von keinen Würden / biß daß dieselbige Schrifft in allen ihren Puncten beliebet und vollzogen ist.

zugeschriebene Erbe anfechten / Es sey dann / daß er durch rechtmässige Uhrsache außheimisch gewesen: So hat er billig von Zeit der Wissenschafft noch Jahr und Tag zugeniessen.

8.

Welcher Mann etwas kaufft / der sol sich vorsehen / und eigentlich wahr nehmen / was und von weme er kaufft / dann / wann ein Gut gestohlen / geraubet und abgetrogen ist / und der rechte Herr desselbigen kömpt / und glaubwürdige Anzeig thut / das solches Gut sein gewesen und noch sey: So mag er dasselbe mit Vorwissen des Richters / ohne alle Entgeltnüß und Bezahlung des außgegebenen Kauff-geldes / wiederumb an sich nehmen / und sol der Käuffer / wofern er umb den Diebstal und Betriegung gewust / mit gebührender Straffe belegt werden.

9.

Wann Käuffer und Verkäuffer sich dessen vereinbahren / daß ihre Abrede in Schrifften sol verfertiget werden / und alsdann erst bündig seyn: So ist der Kauff von keinen Würden / biß daß dieselbige Schrifft in allen ihren Puncten beliebet und vollzogen ist.

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[0214] zugeschriebene Erbe anfechten / Es sey dann / daß er durch rechtmässige Uhrsache außheimisch gewesen: So hat er billig von Zeit der Wissenschafft noch Jahr und Tag zugeniessen. 8. Welcher Mann etwas kaufft / der sol sich vorsehen / und eigentlich wahr nehmen / was und von weme er kaufft / dann / wann ein Gut gestohlen / geraubet und abgetrogen ist / und der rechte Herr desselbigen kömpt / und glaubwürdige Anzeig thut / das solches Gut sein gewesen und noch sey: So mag er dasselbe mit Vorwissen des Richters / ohne alle Entgeltnüß und Bezahlung des außgegebenen Kauff-geldes / wiederumb an sich nehmen / und sol der Käuffer / wofern er umb den Diebstal und Betriegung gewust / mit gebührender Straffe belegt werden. 9. Wann Käuffer und Verkäuffer sich dessen vereinbahren / daß ihre Abrede in Schrifften sol verfertiget werden / und alsdann erst bündig seyn: So ist der Kauff von keinen Würden / biß daß dieselbige Schrifft in allen ihren Puncten beliebet und vollzogen ist.

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/214>, abgerufen am 29.03.2024.