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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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dann der Herr bey seinem Eyde zuerhalten schüldig / das ist sein Herr zu bezahlen nicht verbunden.

8.

Wiederfähret ohne des Herrn Schuld einem Knechte in seinem Dienste ein Unglück / an seinem Leibe und Gesundheit / des bleibet der Herr ohne Schaden / doch muß er ihm das volle Lohn geben / und was also in diesen vorgehenden Articuln von den Knechten geordnet / sol auch von den Dienst-Mägden verstanden werden.

9.

Welcher Mann in dieser guten Stadt sein Hauß / Boden / oder Keller auff Ostern oder Michaelis verheuret / der sol dieselbige in der vierdten Woche darnach räumen und frey schaffen / Imgleichen sol auch der Häurer auff dieselbige Zeit seine Häure zu erlegen schüldig seyn.

10.

So jemand ein Hauß / auf ein halb oder gantz Jahr geheuret hat / und dasselbige nicht befahren wil / der sol eines halben oder gantzen Jahres Häure bezahlen / Ist aber die Verhäurung auff zwey / drey / oder mehr Jahr geschlossen: So muß er gleichfalls eines

dann der Herr bey seinem Eyde zuerhalten schüldig / das ist sein Herr zu bezahlen nicht verbunden.

8.

Wiederfähret ohne des Herrn Schuld einem Knechte in seinem Dienste ein Unglück / an seinem Leibe und Gesundheit / des bleibet der Herr ohne Schaden / doch muß er ihm das volle Lohn geben / und was also in diesen vorgehenden Articuln von den Knechten geordnet / sol auch von den Dienst-Mägden verstanden werden.

9.

Welcher Mann in dieser guten Stadt sein Hauß / Boden / oder Keller auff Ostern oder Michaelis verheuret / der sol dieselbige in der vierdten Woche darnach räumen und frey schaffen / Imgleichen sol auch der Häurer auff dieselbige Zeit seine Häure zu erlegen schüldig seyn.

10.

So jemand ein Hauß / auf ein halb oder gantz Jahr geheuret hat / und dasselbige nicht befahren wil / der sol eines halben oder gantzen Jahres Häure bezahlen / Ist aber die Verhäurung auff zwey / drey / oder mehr Jahr geschlossen: So muß er gleichfalls eines

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[0222] dann der Herr bey seinem Eyde zuerhalten schüldig / das ist sein Herr zu bezahlen nicht verbunden. 8. Wiederfähret ohne des Herrn Schuld einem Knechte in seinem Dienste ein Unglück / an seinem Leibe und Gesundheit / des bleibet der Herr ohne Schaden / doch muß er ihm das volle Lohn geben / und was also in diesen vorgehenden Articuln von den Knechten geordnet / sol auch von den Dienst-Mägden verstanden werden. 9. Welcher Mann in dieser guten Stadt sein Hauß / Boden / oder Keller auff Ostern oder Michaelis verheuret / der sol dieselbige in der vierdten Woche darnach räumen und frey schaffen / Imgleichen sol auch der Häurer auff dieselbige Zeit seine Häure zu erlegen schüldig seyn. 10. So jemand ein Hauß / auf ein halb oder gantz Jahr geheuret hat / und dasselbige nicht befahren wil / der sol eines halben oder gantzen Jahres Häure bezahlen / Ist aber die Verhäurung auff zwey / drey / oder mehr Jahr geschlossen: So muß er gleichfalls eines

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/222>, abgerufen am 28.03.2024.