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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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Jahres Häure erlegen / und darneben von den übrigen Jahren das Interesse, wann der Eigenthümer das Hauß ringer verhäuren muß / abtragen. Doch sol ihm allewege zum besten kommen / wann es mittlerweile / mit Vorwissen des Eigenthümers / einem andern verhäuret / und davon etwas empfangen wird. Ebenmässig sol auch der Verhäurer so den Contract nicht halten wil / verbunden seyn.

11.

Wann einer ein Hauß / Boden oder Keller / ein zeitlang in der Häure gehabt / so kan er nicht daraus getrieben werden / es sey ihm dann zuförderst ein halb Jahr / wann es ein Hauß / und ein Viertheil Jahr / wann es eine Boden oder Keller ist / vorher die Loßkündigung geschehen / wie auch gleicher gestalt / wann der Häurling je länger in dem Hause / Boden oder Keller zu wohnen nicht bedacht ist / mit der Auffsage sol gehalten werden.

12.

Hat jemand ein Hauß auf zwey oder drey Jahr gehäuret / und bleibet nach Außgange derselbigen / ohne alle Vorwort darinnen bewohnen / der sol von dem Jahre gleich so viel Häure geben / als er von einem der vorigen Jahre gegeben hat / doch darff sein Bürge /

Jahres Häure erlegen / und darneben von den übrigen Jahren das Interesse, wann der Eigenthümer das Hauß ringer verhäuren muß / abtragen. Doch sol ihm allewege zum besten kommen / wann es mittlerweile / mit Vorwissen des Eigenthümers / einem andern verhäuret / und davon etwas empfangen wird. Ebenmässig sol auch der Verhäurer so den Contract nicht halten wil / verbunden seyn.

11.

Wann einer ein Hauß / Boden oder Keller / ein zeitlang in der Häure gehabt / so kan er nicht daraus getrieben werden / es sey ihm dann zuförderst ein halb Jahr / wann es ein Hauß / und ein Viertheil Jahr / wann es eine Boden oder Keller ist / vorher die Loßkündigung geschehen / wie auch gleicher gestalt / wann der Häurling je länger in dem Hause / Boden oder Keller zu wohnen nicht bedacht ist / mit der Auffsage sol gehalten werden.

12.

Hat jemand ein Hauß auf zwey oder drey Jahr gehäuret / und bleibet nach Außgange derselbigen / ohne alle Vorwort darinnen bewohnen / der sol von dem Jahre gleich so viel Häure geben / als er von einem der vorigen Jahre gegeben hat / doch darff sein Bürge /

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[0223] Jahres Häure erlegen / und darneben von den übrigen Jahren das Interesse, wann der Eigenthümer das Hauß ringer verhäuren muß / abtragen. Doch sol ihm allewege zum besten kommen / wann es mittlerweile / mit Vorwissen des Eigenthümers / einem andern verhäuret / und davon etwas empfangen wird. Ebenmässig sol auch der Verhäurer so den Contract nicht halten wil / verbunden seyn. 11. Wann einer ein Hauß / Boden oder Keller / ein zeitlang in der Häure gehabt / so kan er nicht daraus getrieben werden / es sey ihm dann zuförderst ein halb Jahr / wann es ein Hauß / und ein Viertheil Jahr / wann es eine Boden oder Keller ist / vorher die Loßkündigung geschehen / wie auch gleicher gestalt / wann der Häurling je länger in dem Hause / Boden oder Keller zu wohnen nicht bedacht ist / mit der Auffsage sol gehalten werden. 12. Hat jemand ein Hauß auf zwey oder drey Jahr gehäuret / und bleibet nach Außgange derselbigen / ohne alle Vorwort darinnen bewohnen / der sol von dem Jahre gleich so viel Häure geben / als er von einem der vorigen Jahre gegeben hat / doch darff sein Bürge /

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/223>, abgerufen am 29.03.2024.