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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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und Verwahrlosung / demselbigen Hause einiger Schade zugfüget würde / den sol er zuerstatten schüldig seyn.

17.

Wann ein Hauß auff eine genandte Zeit verhäuret ist / und der Häurer dasselbe zu Nachtheil und Verderbung mißbrauchet / oder ärgerlich in Schande und Laster darinne hausieret / oder auch ein halb Jahr in Erlegung der verfallenen Häure säumig befunden wird / so kan er mit fuge auch vor der bestimmten Zeit / durch das Gerichte daraus gewiesen werden.

18.

Wird ein Handwercks-Mann das jenige / so ihm zu arbeiten anbetrauet / verkauffen oder versetzen / so ist der jenige / dem das Zeug zu kömpt / näher dabey zu bleiben / dann der / welchem das Zeug verkauft oder versetzt ist / und darff demselbigen / bey welchem er sein Zeug findet / nicht mehr als das Macherlohn / so daran verdienet ist / bezahlen.

und Verwahrlosung / demselbigen Hause einiger Schade zugfüget würde / den sol er zuerstatten schüldig seyn.

17.

Wann ein Hauß auff eine genandte Zeit verhäuret ist / und der Häurer dasselbe zu Nachtheil und Verderbung mißbrauchet / oder ärgerlich in Schande und Laster darinne hausieret / oder auch ein halb Jahr in Erlegung der verfallenen Häure säumig befunden wird / so kan er mit fuge auch vor der bestimmten Zeit / durch das Gerichte daraus gewiesen werden.

18.

Wird ein Handwercks-Mann das jenige / so ihm zu arbeiten anbetrauet / verkauffen oder versetzen / so ist der jenige / dem das Zeug zu kömpt / näher dabey zu bleiben / dann der / welchem das Zeug verkauft oder versetzt ist / und darff demselbigen / bey welchem er sein Zeug findet / nicht mehr als das Macherlohn / so daran verdienet ist / bezahlen.

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[0225] und Verwahrlosung / demselbigen Hause einiger Schade zugfüget würde / den sol er zuerstatten schüldig seyn. 17. Wann ein Hauß auff eine genandte Zeit verhäuret ist / und der Häurer dasselbe zu Nachtheil und Verderbung mißbrauchet / oder ärgerlich in Schande und Laster darinne hausieret / oder auch ein halb Jahr in Erlegung der verfallenen Häure säumig befunden wird / so kan er mit fuge auch vor der bestimmten Zeit / durch das Gerichte daraus gewiesen werden. 18. Wird ein Handwercks-Mann das jenige / so ihm zu arbeiten anbetrauet / verkauffen oder versetzen / so ist der jenige / dem das Zeug zu kömpt / näher dabey zu bleiben / dann der / welchem das Zeug verkauft oder versetzt ist / und darff demselbigen / bey welchem er sein Zeug findet / nicht mehr als das Macherlohn / so daran verdienet ist / bezahlen.

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/225>, abgerufen am 29.03.2024.