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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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zu thun / so mag der ander das Ancker leichten mit seinem Volcke / und fürter von sich legen / hindert oder verbietet der ander solches zu thun / kömpt Schade davon / den sol der bessern der das hinderte. Liegt auch einig Ancker ohne Boye oder Abzeichen / und daher Schade entstünde / denselben bessert derjenige / der seinen Boyen nicht gelegt / es wäre dann / daß der mit zween glaubwürdigen Leuten bezeugen könte / daß vor zwölf Stunden bey Sommerszeiten / oder wann der Tag kurz ist / vor viertzehn Stunden zum längsten / noch ein wachender Boye auff dem Ancker gewesen / so sol er damit entfreyet seyn.

3.

So jemands Schiff breche / oder durchgesiegelt würde / bedüncket den Kaufleuten / dem Steurmanne / und dem meisten theil des Volckes / daß man es allda machen möchte / so sol der Schiffer das Schiff allda repariren und bessern lassen / und bringen den Kaufleuten ihr Gut / dahin er ihnen das gelobet hat zu führen / so fern ihn GOtt für Unglück behütet. Wäre es aber / daß man das Schiff nicht wieder machen möchte / sol der Schiffer dem Kauffmann sein Gut ferner bey andern Schiffern an das bescheidenes Ort / auff seine Unkost / und auff des Kauffmanns Zollen und Ebentheur / verschaffen / und dagegen seine volle Fracht haben / kan aber der Schiffer keines andern Schiffes mächtig seyn / oder daß sonsten ehehaffte Verhinderung / Wetters oder Windes

zu thun / so mag der ander das Ancker leichten mit seinem Volcke / und fürter von sich legen / hindert oder verbietet der ander solches zu thun / kömpt Schade davon / den sol der bessern der das hinderte. Liegt auch einig Ancker ohne Boye oder Abzeichen / und daher Schade entstünde / denselben bessert derjenige / der seinen Boyen nicht gelegt / es wäre dann / daß der mit zween glaubwürdigen Leuten bezeugen könte / daß vor zwölf Stunden bey Sommerszeiten / oder wann der Tag kurz ist / vor viertzehn Stunden zum längsten / noch ein wachender Boye auff dem Ancker gewesen / so sol er damit entfreyet seyn.

3.

So jemands Schiff breche / oder durchgesiegelt würde / bedüncket den Kaufleuten / dem Steurmanne / und dem meisten theil des Volckes / daß man es allda machen möchte / so sol der Schiffer das Schiff allda repariren und bessern lassen / und bringen den Kaufleuten ihr Gut / dahin er ihnen das gelobet hat zu führen / so fern ihn GOtt für Unglück behütet. Wäre es aber / daß man das Schiff nicht wieder machen möchte / sol der Schiffer dem Kauffmann sein Gut ferner bey andern Schiffern an das bescheidenes Ort / auff seine Unkost / und auff des Kauffmanns Zollen und Ebentheur / verschaffen / und dagegen seine volle Fracht haben / kan aber der Schiffer keines andern Schiffes mächtig seyn / oder daß sonsten ehehaffte Verhinderung / Wetters oder Windes

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[0245] zu thun / so mag der ander das Ancker leichten mit seinem Volcke / und fürter von sich legen / hindert oder verbietet der ander solches zu thun / kömpt Schade davon / den sol der bessern der das hinderte. Liegt auch einig Ancker ohne Boye oder Abzeichen / und daher Schade entstünde / denselben bessert derjenige / der seinen Boyen nicht gelegt / es wäre dann / daß der mit zween glaubwürdigen Leuten bezeugen könte / daß vor zwölf Stunden bey Sommerszeiten / oder wann der Tag kurz ist / vor viertzehn Stunden zum längsten / noch ein wachender Boye auff dem Ancker gewesen / so sol er damit entfreyet seyn. 3. So jemands Schiff breche / oder durchgesiegelt würde / bedüncket den Kaufleuten / dem Steurmanne / und dem meisten theil des Volckes / daß man es allda machen möchte / so sol der Schiffer das Schiff allda repariren und bessern lassen / und bringen den Kaufleuten ihr Gut / dahin er ihnen das gelobet hat zu führen / so fern ihn GOtt für Unglück behütet. Wäre es aber / daß man das Schiff nicht wieder machen möchte / sol der Schiffer dem Kauffmann sein Gut ferner bey andern Schiffern an das bescheidenes Ort / auff seine Unkost / und auff des Kauffmanns Zollen und Ebentheur / verschaffen / und dagegen seine volle Fracht haben / kan aber der Schiffer keines andern Schiffes mächtig seyn / oder daß sonsten ehehaffte Verhinderung / Wetters oder Windes

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/245>, abgerufen am 28.03.2024.