Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

Bild:
<< vorherige Seite
3.

Im fall aber ein Schiffer ausserhalb Landes / sein Schiff höher mit Böddemerey beschweren würde / als das Schiff / die Fracht / und Schiffs Geredtschafft sich erstrecket / und werth wäre; seyn die Schiffs-Frende dazu zu antworten nicht schüldig / sondern es mügen die jenigen / so das Geld auff Böddemerey außgethan / bey dem Schiffer und dessen Gütern / nach Inhalt der Verschreibung / sich ihres Rechtens ferner erholen.

4.

Würde einiger Schiffer vorsetzlich / ohne vorhergehende Noth / in frembden Landen / das Schiff mit unzimlichen Böddemereyen beschweren / derselbige sol / wann er allhie wieder anlanget / vor einen unehrlichen Mann gehalten / auch in dieser Stadt und derselben Gebiete nicht geduldet werden.

5.

Thäte jemand einem Schiffer Geld auff Böddemerey / und das Schiff würde genommen / also daß der Schiffer desselbigen Schiffs / nach angewandtem müglichem Fleiß / nicht könte wiederumb mächtig werden; so sol der Schiffer solchen Part / welchen er

3.

Im fall aber ein Schiffer ausserhalb Landes / sein Schiff höher mit Böddemerey beschweren würde / als das Schiff / die Fracht / und Schiffs Geredtschafft sich erstrecket / und werth wäre; seyn die Schiffs-Frende dazu zu antworten nicht schüldig / sondern es mügen die jenigen / so das Geld auff Böddemerey außgethan / bey dem Schiffer und dessen Gütern / nach Inhalt der Verschreibung / sich ihres Rechtens ferner erholen.

4.

Würde einiger Schiffer vorsetzlich / ohne vorhergehende Noth / in frembden Landen / das Schiff mit unzimlichen Böddemereyen beschweren / derselbige sol / wann er allhie wieder anlanget / vor einen unehrlichen Mann gehalten / auch in dieser Stadt und derselben Gebiete nicht geduldet werden.

5.

Thäte jemand einem Schiffer Geld auff Böddemerey / und das Schiff würde genommen / also daß der Schiffer desselbigen Schiffs / nach angewandtem müglichem Fleiß / nicht könte wiederumb mächtig werden; so sol der Schiffer solchen Part / welchen er

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <pb facs="#f0278"/>
          </div>
          <div n="3">
            <head>3.</head><lb/><lb/>
            <p>Im fall aber ein Schiffer ausserhalb Landes / sein Schiff höher mit Böddemerey beschweren würde / als das Schiff / die Fracht / und Schiffs Geredtschafft sich erstrecket / und werth wäre; seyn die Schiffs-Frende dazu zu antworten nicht schüldig / sondern es mügen die jenigen / so das Geld auff Böddemerey außgethan / bey dem Schiffer und dessen Gütern / nach Inhalt der Verschreibung / sich ihres Rechtens ferner erholen.</p>
          </div>
          <div n="3">
            <head>4.</head><lb/><lb/>
            <p>Würde einiger Schiffer vorsetzlich / ohne vorhergehende Noth / in frembden Landen / das Schiff mit unzimlichen Böddemereyen beschweren / derselbige sol / wann er allhie wieder anlanget / vor einen unehrlichen Mann gehalten / auch in dieser Stadt und derselben Gebiete nicht geduldet werden.</p>
          </div>
          <div n="3">
            <head>5.</head><lb/><lb/>
            <p>Thäte jemand einem Schiffer Geld auff Böddemerey / und das Schiff würde genommen / also daß der Schiffer desselbigen Schiffs / nach angewandtem müglichem Fleiß / nicht könte wiederumb mächtig werden; so sol der Schiffer solchen Part / welchen er
</p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0278] 3. Im fall aber ein Schiffer ausserhalb Landes / sein Schiff höher mit Böddemerey beschweren würde / als das Schiff / die Fracht / und Schiffs Geredtschafft sich erstrecket / und werth wäre; seyn die Schiffs-Frende dazu zu antworten nicht schüldig / sondern es mügen die jenigen / so das Geld auff Böddemerey außgethan / bey dem Schiffer und dessen Gütern / nach Inhalt der Verschreibung / sich ihres Rechtens ferner erholen. 4. Würde einiger Schiffer vorsetzlich / ohne vorhergehende Noth / in frembden Landen / das Schiff mit unzimlichen Böddemereyen beschweren / derselbige sol / wann er allhie wieder anlanget / vor einen unehrlichen Mann gehalten / auch in dieser Stadt und derselben Gebiete nicht geduldet werden. 5. Thäte jemand einem Schiffer Geld auff Böddemerey / und das Schiff würde genommen / also daß der Schiffer desselbigen Schiffs / nach angewandtem müglichem Fleiß / nicht könte wiederumb mächtig werden; so sol der Schiffer solchen Part / welchen er

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax. (2012-10-26T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
Wikimedia Commons: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-10-26T13:54:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-10-26T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Als Grundlage dienen die Wikisource:Editionsrichtlinien
  • Ligaturen wie ē für en, m̄ für mm werden in ihrer ausgeschriebenen Form transkribiert.
  • Virgeln „ / “ werden von Leerzeichen umgeben, der Bindestrich „=“ wird als „-“ transkribiert.
  • e über den verschiedenen Vokalen wird als Umlaut transkribiert
  • I in arabischen Ziffern wird als 1 transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/278
Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/278>, abgerufen am 19.04.2024.