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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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Pflicht / so hernach gesetzt / und außdrücklicher Verpfändung ihrer Haab und Güter / sich alsbald der andern Ehe / wie imgleichen des beneficii Senatus consulti Vellejani, und anderer weiblichen Freyheiten verzeihe / auch daß ihr zween Vormünder / von jeder Seit / oder nach Gelegenheit der Güter / von jeder Seit einer / aus der Freundschafft / oder in Mangel deroselben / andere düchtige Personen adjungirt, mit deren Rath und Hülff / die Kinder und ihre Güter beschützt / vertreten / verwaltet und versorget werden / und sie sampt den Adjuncten Jährlichen / oder so offt man es begehret / ihrer Verwaltung halben Anzeig und richtige Rechnung thu. Würde aber die Mutter sich wiederümb verheyrathen: Soll sie die Vormundschafft ihrer Kinder / auff vorgehende Schluß-Rechnung / den andern mit Vormündern abtreten / und denselben die Güter einantworten / und im Fall sie / ehe dann solches geschehen / auch was nach zugelegter Rechnung / sie den Kindern schüldig blieben / völliglich bezahlet / die andere Ehe vollenziehen würde: Sol sie damit ihrern Mütterlichen Erbfall zu deroselben Kinder Gütern verwirckt haben. Auch sollen insonderheit / auff solchen Fall / die zuverordnete Vormünder / fleissig auffmercken / daß die Kinder in der Abtheilung nicht mügen verkürtzt werden / und der Mutter ehe und zuvor sie mit den Kindern allerdings verglichen / die ander Ehe mit dem Kirchgange zu vollenziehen nicht gestatten.

Pflicht / so hernach gesetzt / und außdrücklicher Verpfändung ihrer Haab und Güter / sich alsbald der andern Ehe / wie imgleichen des beneficii Senatus consulti Vellejani, und anderer weiblichen Freyheiten verzeihe / auch daß ihr zween Vormünder / von jeder Seit / oder nach Gelegenheit der Güter / von jeder Seit einer / aus der Freundschafft / oder in Mangel deroselben / andere düchtige Personen adjungirt, mit deren Rath und Hülff / die Kinder und ihre Güter beschützt / vertreten / verwaltet und versorget werden / und sie sampt den Adjuncten Jährlichen / oder so offt man es begehret / ihrer Verwaltung halben Anzeig und richtige Rechnung thu. Würde aber die Mutter sich wiederümb verheyrathen: Soll sie die Vormundschafft ihrer Kinder / auff vorgehende Schluß-Rechnung / den andern mit Vormündern abtreten / und denselben die Güter einantworten / und im Fall sie / ehe dann solches geschehen / auch was nach zugelegter Rechnung / sie den Kindern schüldig blieben / völliglich bezahlet / die andere Ehe vollenziehen würde: Sol sie damit ihrern Mütterlichen Erbfall zu deroselben Kinder Gütern verwirckt haben. Auch sollen insonderheit / auff solchen Fall / die zuverordnete Vormünder / fleissig auffmercken / daß die Kinder in der Abtheilung nicht mügen verkürtzt werden / und der Mutter ehe und zuvor sie mit den Kindern allerdings verglichen / die ander Ehe mit dem Kirchgange zu vollenziehen nicht gestatten.

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[0335] Pflicht / so hernach gesetzt / und außdrücklicher Verpfändung ihrer Haab und Güter / sich alsbald der andern Ehe / wie imgleichen des beneficii Senatus consulti Vellejani, und anderer weiblichen Freyheiten verzeihe / auch daß ihr zween Vormünder / von jeder Seit / oder nach Gelegenheit der Güter / von jeder Seit einer / aus der Freundschafft / oder in Mangel deroselben / andere düchtige Personen adjungirt, mit deren Rath und Hülff / die Kinder und ihre Güter beschützt / vertreten / verwaltet und versorget werden / und sie sampt den Adjuncten Jährlichen / oder so offt man es begehret / ihrer Verwaltung halben Anzeig und richtige Rechnung thu. Würde aber die Mutter sich wiederümb verheyrathen: Soll sie die Vormundschafft ihrer Kinder / auff vorgehende Schluß-Rechnung / den andern mit Vormündern abtreten / und denselben die Güter einantworten / und im Fall sie / ehe dann solches geschehen / auch was nach zugelegter Rechnung / sie den Kindern schüldig blieben / völliglich bezahlet / die andere Ehe vollenziehen würde: Sol sie damit ihrern Mütterlichen Erbfall zu deroselben Kinder Gütern verwirckt haben. Auch sollen insonderheit / auff solchen Fall / die zuverordnete Vormünder / fleissig auffmercken / daß die Kinder in der Abtheilung nicht mügen verkürtzt werden / und der Mutter ehe und zuvor sie mit den Kindern allerdings verglichen / die ander Ehe mit dem Kirchgange zu vollenziehen nicht gestatten.

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/335>, abgerufen am 28.03.2024.