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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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sol / ein Sticken sol gesteckt werden. Es sollen auch die Procuratorn die jüngsten Sachen den Aeltesten nicht vorziehen / sondern nach dem dieselben Anhängig gemacht / Vortragen / dann da sie dagegen handelen würden / sollen sie darümb ernstlich gestraffet / und in befindung ihres vorsetzlichen Ungehorsams / ihres Dienstes entsetzet werden.

9.

Gleicher gestalt sol es auch vor dem Obern-Gericht gehalten werden / jedoch das der Anwalde / so vor dem Rath agiren, Namen / vorher auff die Rolle gesetzt / und da sonsten ein Bürger oder Einwohner einen frembden Anwald oder Rechtsgelahrten / seine Sache vor dem Rathe fürzutragen / anhero erforderen würde / (welches ihm frey stehen sol) den Anfang machen / und darnach die Anwalde und Procuratorn / ordentlich / vermöge der auff dem Rathhause hangender Rolle / und nach Inhalt des vorgehenden Articuls / bey vermeydung dero daselbst gesetzter Peen / ihrer Partheyen Sachen proponiren sollen.

10.

Es sollen auch die Procuratorn in denen Sachen / darin sie einmahl Gevollmächtiget seyn / und deren sie sich so wol in- als ausserhalb dieser Stadt / in deroselben Gerichten unterfangen / biß zu endlicher erörterung

sol / ein Sticken sol gesteckt werden. Es sollen auch die Procuratorn die jüngsten Sachen den Aeltesten nicht vorziehen / sondern nach dem dieselben Anhängig gemacht / Vortragen / dann da sie dagegen handelen würden / sollen sie darümb ernstlich gestraffet / und in befindung ihres vorsetzlichen Ungehorsams / ihres Dienstes entsetzet werden.

9.

Gleicher gestalt sol es auch vor dem Obern-Gericht gehalten werden / jedoch das der Anwalde / so vor dem Rath agiren, Namen / vorher auff die Rolle gesetzt / und da sonsten ein Bürger oder Einwohner einen frembden Anwald oder Rechtsgelahrten / seine Sache vor dem Rathe fürzutragen / anhero erforderen würde / (welches ihm frey stehen sol) den Anfang machen / und darnach die Anwalde und Procuratorn / ordentlich / vermöge der auff dem Rathhause hangender Rolle / und nach Inhalt des vorgehenden Articuls / bey vermeydung dero daselbst gesetzter Peen / ihrer Partheyen Sachen proponiren sollen.

10.

Es sollen auch die Procuratorn in denen Sachen / darin sie einmahl Gevollmächtiget seyn / und deren sie sich so wol in- als ausserhalb dieser Stadt / in deroselben Gerichten unterfangen / biß zu endlicher erörterung

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[0034] sol / ein Sticken sol gesteckt werden. Es sollen auch die Procuratorn die jüngsten Sachen den Aeltesten nicht vorziehen / sondern nach dem dieselben Anhängig gemacht / Vortragen / dann da sie dagegen handelen würden / sollen sie darümb ernstlich gestraffet / und in befindung ihres vorsetzlichen Ungehorsams / ihres Dienstes entsetzet werden. 9. Gleicher gestalt sol es auch vor dem Obern-Gericht gehalten werden / jedoch das der Anwalde / so vor dem Rath agiren, Namen / vorher auff die Rolle gesetzt / und da sonsten ein Bürger oder Einwohner einen frembden Anwald oder Rechtsgelahrten / seine Sache vor dem Rathe fürzutragen / anhero erforderen würde / (welches ihm frey stehen sol) den Anfang machen / und darnach die Anwalde und Procuratorn / ordentlich / vermöge der auff dem Rathhause hangender Rolle / und nach Inhalt des vorgehenden Articuls / bey vermeydung dero daselbst gesetzter Peen / ihrer Partheyen Sachen proponiren sollen. 10. Es sollen auch die Procuratorn in denen Sachen / darin sie einmahl Gevollmächtiget seyn / und deren sie sich so wol in- als ausserhalb dieser Stadt / in deroselben Gerichten unterfangen / biß zu endlicher erörterung

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/34>, abgerufen am 29.03.2024.