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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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schaffen / und wegen der Verbrechung / dem Rechte nach Ermässigung zu wetten schüldig.

Gleicher gestalt / wann jemand eine unberüchtigte Magd / fleischlich erkandt / sol derselbe das Kind unterhalten / und ihr / wann sie sich ehelich befreyet / zur Außsteuer verhelffen / und dem Gerichte den Bruch erlegen.

Da auch zwischen Knechten und Mägden / oder andern geringes Standes ungeehlichten Personen / solch Beyschlaffen geschehen würde: So sol gleichfalls der Knecht oder Geselle / die Geschwängerte zur Ehe nehmen / oder derselbigen eine billige Außsteuer / wann dieselbe an einen andern vereheliget / zu geben / und sol wol die Geschwängerte in den sechs Wochen / als auch das Kind zu alimentiren, und demselbigen den nothdürfftigen Unterhalt zu schaffen schüldig seyn. Würde aber / die / so einmahl geschwängert / zum andern mahl sich versehen: So sol derselbe / der sie alsdann geschwängert / das Kind zu alimentiren, auch ihr in den Sechs-Wochen die Nothdurfft zu schaffen / aber sonst keinen andern Außgaben / dieser geschwängerten Person halben / weiter verbunden seyn. Da dann dieselbe Weibs-Person / sich zum dritten mahl in den Dreck legen / und geschwängert würde / so sol der Beyschläffer / der Geschwängerten nichts / sondern alleine dem Kinde die alimenta zu reichen schüldig seyn / jedoch dem Rechten / in allen Fällen die Straffe vorbehalten / und sol auff den Fall die Geschwängerte in dieser Stadt / ferner nicht gelitten werden.

schaffen / und wegen der Verbrechung / dem Rechte nach Ermässigung zu wetten schüldig.

Gleicher gestalt / wann jemand eine unberüchtigte Magd / fleischlich erkandt / sol derselbe das Kind unterhalten / und ihr / wann sie sich ehelich befreyet / zur Außsteuer verhelffen / und dem Gerichte den Bruch erlegen.

Da auch zwischen Knechten und Mägden / oder andern geringes Standes ungeehlichten Personen / solch Beyschlaffen geschehen würde: So sol gleichfalls der Knecht oder Geselle / die Geschwängerte zur Ehe nehmen / oder derselbigen eine billige Außsteuer / wann dieselbe an einen andern vereheliget / zu geben / und sol wol die Geschwängerte in den sechs Wochen / als auch das Kind zu alimentiren, und demselbigen den nothdürfftigen Unterhalt zu schaffen schüldig seyn. Würde aber / die / so einmahl geschwängert / zum andern mahl sich versehen: So sol derselbe / der sie alsdann geschwängert / das Kind zu alimentiren, auch ihr in den Sechs-Wochen die Nothdurfft zu schaffen / aber sonst keinen andern Außgaben / dieser geschwängerten Person halben / weiter verbunden seyn. Da dann dieselbe Weibs-Person / sich zum dritten mahl in den Dreck legen / und geschwängert würde / so sol der Beyschläffer / der Geschwängerten nichts / sondern alleine dem Kinde die alimenta zu reichen schüldig seyn / jedoch dem Rechten / in allen Fällen die Straffe vorbehalten / und sol auff den Fall die Geschwängerte in dieser Stadt / ferner nicht gelitten werden.

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[0375] schaffen / und wegen der Verbrechung / dem Rechte nach Ermässigung zu wetten schüldig. Gleicher gestalt / wann jemand eine unberüchtigte Magd / fleischlich erkandt / sol derselbe das Kind unterhalten / und ihr / wann sie sich ehelich befreyet / zur Außsteuer verhelffen / und dem Gerichte den Bruch erlegen. Da auch zwischen Knechten und Mägden / oder andern geringes Standes ungeehlichten Personen / solch Beyschlaffen geschehen würde: So sol gleichfalls der Knecht oder Geselle / die Geschwängerte zur Ehe nehmen / oder derselbigen eine billige Außsteuer / wann dieselbe an einen andern vereheliget / zu geben / und sol wol die Geschwängerte in den sechs Wochen / als auch das Kind zu alimentiren, und demselbigen den nothdürfftigen Unterhalt zu schaffen schüldig seyn. Würde aber / die / so einmahl geschwängert / zum andern mahl sich versehen: So sol derselbe / der sie alsdann geschwängert / das Kind zu alimentiren, auch ihr in den Sechs-Wochen die Nothdurfft zu schaffen / aber sonst keinen andern Außgaben / dieser geschwängerten Person halben / weiter verbunden seyn. Da dann dieselbe Weibs-Person / sich zum dritten mahl in den Dreck legen / und geschwängert würde / so sol der Beyschläffer / der Geschwängerten nichts / sondern alleine dem Kinde die alimenta zu reichen schüldig seyn / jedoch dem Rechten / in allen Fällen die Straffe vorbehalten / und sol auff den Fall die Geschwängerte in dieser Stadt / ferner nicht gelitten werden.

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/375>, abgerufen am 28.03.2024.