Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

Bild:
<< vorherige Seite
4.

Wann die Schuld / darümb geklagt wird / bekändtlich ist / oder mit der producirten Obligation, oder Vertrage / beweiset werden kan / die gefordeten Zinsen aber nicht verschrieben / sondern darüber gestritten wird: Sol die Executio auff die unstreitige Haupt-Summa erkandt / und der Punct wegen der Rente / biß zu fernerer Beweisung und Erkäntnüß / außgestellet werden.

5.

Wie dann auch / ausserhalb vorgedachter Schuldsachen / alle andere peremptorische und zerstörliche Exceptiones, welche die Hauptsache gäntzlich auffheben / als da syen / mali, quod metus causa, jusjurandi, und dergleichen / allererst nach der Kriegsbefestigung / damit die Sache nicht zulange auffgehalten werde / können und mügen fürgebracht und zu Erkäntnüß gestellet werden.

6.

Es sollen aber solche endliche peremptorische Außzüge / auff einmahl und zugleich / alle vorgetragen werden / es were dann das der Excipient mit seinem Eyde erhalten könte / das er allererst in Erfahrung und Wissenschafft einer Exception kommen were / so wird

4.

Wann die Schuld / darümb geklagt wird / bekändtlich ist / oder mit der producirten Obligation, oder Vertrage / beweiset werden kan / die gefordeten Zinsen aber nicht verschrieben / sondern darüber gestritten wird: Sol die Executio auff die unstreitige Haupt-Summa erkandt / und der Punct wegen der Rente / biß zu fernerer Beweisung und Erkäntnüß / außgestellet werden.

5.

Wie dann auch / ausserhalb vorgedachter Schuldsachen / alle andere peremptorische und zerstörliche Exceptiones, welche die Hauptsache gäntzlich auffheben / als da syen / mali, quod metus causa, jusjurandi, und dergleichen / allererst nach der Kriegsbefestigung / damit die Sache nicht zulange auffgehalten werde / können und mügen fürgebracht und zu Erkäntnüß gestellet werden.

6.

Es sollen aber solche endliche peremptorische Außzüge / auff einmahl und zugleich / alle vorgetragen werden / es were dann das der Excipient mit seinem Eyde erhalten könte / das er allererst in Erfahrung und Wissenschafft einer Exception kommen were / so wird

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <pb facs="#f0074"/>
          <div n="3">
            <head>4.</head><lb/><lb/>
            <p>Wann die Schuld / darümb geklagt wird / bekändtlich ist / oder mit der <hi rendition="#aq">producirten Obligation</hi>, oder Vertrage / beweiset werden kan / die gefordeten Zinsen aber nicht verschrieben / sondern darüber gestritten wird: Sol die <hi rendition="#aq">Executio</hi> auff die unstreitige Haupt-Summa erkandt / und der Punct wegen der Rente / biß zu fernerer Beweisung und Erkäntnüß / außgestellet werden.</p>
          </div>
          <div n="3">
            <head>5.</head><lb/><lb/>
            <p>Wie dann auch / ausserhalb vorgedachter Schuldsachen / alle andere <hi rendition="#aq">perempto</hi>rische und zerstörliche <hi rendition="#aq">Exceptiones</hi>, welche die Hauptsache gäntzlich auffheben / als da syen / <hi rendition="#aq">mali, quod metus causa, jusjurandi</hi>, und dergleichen / allererst nach der Kriegsbefestigung / damit die Sache nicht zulange auffgehalten werde / können und mügen fürgebracht und zu Erkäntnüß gestellet werden.</p>
          </div>
          <div n="3">
            <head>6.</head><lb/><lb/>
            <p>Es sollen aber solche endliche peremptorische Außzüge / auff einmahl und zugleich / alle vorgetragen werden / es were dann das der <hi rendition="#aq">Excipient</hi> mit seinem Eyde erhalten könte / das er allererst in Erfahrung und Wissenschafft einer <hi rendition="#aq">Exception</hi> kommen were / so wird
</p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0074] 4. Wann die Schuld / darümb geklagt wird / bekändtlich ist / oder mit der producirten Obligation, oder Vertrage / beweiset werden kan / die gefordeten Zinsen aber nicht verschrieben / sondern darüber gestritten wird: Sol die Executio auff die unstreitige Haupt-Summa erkandt / und der Punct wegen der Rente / biß zu fernerer Beweisung und Erkäntnüß / außgestellet werden. 5. Wie dann auch / ausserhalb vorgedachter Schuldsachen / alle andere peremptorische und zerstörliche Exceptiones, welche die Hauptsache gäntzlich auffheben / als da syen / mali, quod metus causa, jusjurandi, und dergleichen / allererst nach der Kriegsbefestigung / damit die Sache nicht zulange auffgehalten werde / können und mügen fürgebracht und zu Erkäntnüß gestellet werden. 6. Es sollen aber solche endliche peremptorische Außzüge / auff einmahl und zugleich / alle vorgetragen werden / es were dann das der Excipient mit seinem Eyde erhalten könte / das er allererst in Erfahrung und Wissenschafft einer Exception kommen were / so wird

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax. (2012-10-26T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
Wikimedia Commons: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-10-26T13:54:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-10-26T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Als Grundlage dienen die Wikisource:Editionsrichtlinien
  • Ligaturen wie ē für en, m̄ für mm werden in ihrer ausgeschriebenen Form transkribiert.
  • Virgeln „ / “ werden von Leerzeichen umgeben, der Bindestrich „=“ wird als „-“ transkribiert.
  • e über den verschiedenen Vokalen wird als Umlaut transkribiert
  • I in arabischen Ziffern wird als 1 transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/74
Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/74>, abgerufen am 19.04.2024.