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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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treten / und auff fürgehende Berathschlagung sich mit einander vereinigen / ob der Stadt Nothturfft erfordert / Rathmanne zuerwehlen / da man alsdann einer künftigen Wahle / und ob zwey / vier oder sechs Personen zu erwehlen / sich vergleichen wird / so sol darauff den folgenden Petri Abend (es wäre dann / daß auff eine andere Zeit / solches zuverrichten / die Noth erforderte) die Wahle vorgenommen / und zu Wercke gestellet werden.

3.

Wann der Rath auff Petri Abend zu der ordentlichen Wahl der Raths-Personen schreiten wird / so sol auff fürgehende fleißige Anruffung göttliches Namens / daß seine Allmacht mit seinem Geiste und Gnaden / derselben Wahle beywohnen wolle / der ältister Worthaltender Bürgermeister / in gemeiner Rathsversammlung / einen Anfang machen / und einen ehrlichen Mann nahmhafftig proponiren, auch bey seinem Eide außsagen / daß er keinen nützern zu dem Stadt-Rechte / und zu der Stadt Nutze wisse / Wann solches geschehen / sol der Bürgermeister neben der von ihm nahmkündig gemachter Personen Blutsfreunden und Schwägern / die demselben biß ins dritte Glied inclusive verwandt (damit es eine freye Wahle seyn müge) dem Rathe entweichen / und sollen die andere Raths-Persohnen / die alsdann besitzen bleiben / in dem furchten Gottes / wegen der ernandten Persone / ob dieselbe

treten / und auff fürgehende Berathschlagung sich mit einander vereinigen / ob der Stadt Nothturfft erfordert / Rathmanne zuerwehlen / da man alsdann einer künftigen Wahle / und ob zwey / vier oder sechs Personen zu erwehlen / sich vergleichen wird / so sol darauff den folgenden Petri Abend (es wäre dann / daß auff eine andere Zeit / solches zuverrichten / die Noth erforderte) die Wahle vorgenommen / und zu Wercke gestellet werden.

3.

Wann der Rath auff Petri Abend zu der ordentlichen Wahl der Raths-Personen schreiten wird / so sol auff fürgehende fleißige Anruffung göttliches Namens / daß seine Allmacht mit seinem Geiste und Gnaden / derselben Wahle beywohnen wolle / der ältister Worthaltender Bürgermeister / in gemeiner Rathsversammlung / einen Anfang machen / und einen ehrlichen Mann nahmhafftig proponiren, auch bey seinem Eide außsagen / daß er keinen nützern zu dem Stadt-Rechte / und zu der Stadt Nutze wisse / Wann solches geschehen / sol der Bürgermeister neben der von ihm nahmkündig gemachter Personen Blutsfreunden und Schwägern / die demselben biß ins dritte Glied inclusivè verwandt (damit es eine freye Wahle seyn müge) dem Rathe entweichen / und sollen die andere Raths-Persohnen / die alsdann besitzen bleiben / in dem furchten Gottes / wegen der ernandten Persone / ob dieselbe

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/9>, abgerufen am 29.03.2024.