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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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Von Viti Tag / als den 15. Junij, biß auff den 28. Tag desselben Monaths / beyde inclusive.

Von dem 8. Julij biß auf den 14. Augusti, inclusive.

Von dem nechsten Rechtstage vor Feliciani, biß den nechsten Rechtstag nach omnium Sanctorum, exclusive.

Von dem nechsten Rechtstage vor Luciae, biß zu der heiligen drey Könige Tag / inclusive.

3.

Ebenmässig sollen an allen Sonn-heiligen und Feyrtagen / so zu der Ehre Gottes / und Heiligung seines göttlichen Namens eingesetzet / und in dieser Stadt-Kirchen gehalten und gefeyret werden. Imgleichen an den Evangelisten- und Apostel-Tagen / durch das gantze Jahr / alle Rechtliche Processe und Gerichte eingestellet seyn / und an denselbigen gerichtlich nicht gehandelt noch procediret werden: Dagegen sol an allen andern der Heiligen Tagen / gerichtlich gehandelt werden. Es mag aber an den Sonntagen / bey Sonnenschein / den Partheyen die Ladung (wie von undencklichen Jahren hero allhie üblich hergebracht) gegen den Montag zuerscheinen / angekündiget werden.

     Von Viti Tag / als den 15. Junij, biß auff den 28. Tag desselben Monaths / beyde inclusivè.

     Von dem 8. Julij biß auf den 14. Augusti, inclusivè.

     Von dem nechsten Rechtstage vor Feliciani, biß den nechsten Rechtstag nach omnium Sanctorum, exclusivè.

     Von dem nechsten Rechtstage vor Luciae, biß zu der heiligen drey Könige Tag / inclusivè.

3.

Ebenmässig sollen an allen Sonn-heiligen und Feyrtagen / so zu der Ehre Gottes / und Heiligung seines göttlichen Namens eingesetzet / und in dieser Stadt-Kirchen gehalten und gefeyret werden. Imgleichen an den Evangelisten- und Apostel-Tagen / durch das gantze Jahr / alle Rechtliche Processe und Gerichte eingestellet seyn / und an denselbigen gerichtlich nicht gehandelt noch procediret werden: Dagegen sol an allen andern der Heiligen Tagen / gerichtlich gehandelt werden. Es mag aber an den Sonntagen / bey Sonnenschein / den Partheyen die Ladung (wie von undencklichen Jahren hero allhie üblich hergebracht) gegen den Montag zuerscheinen / angekündiget werden.

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[0090]      Von Viti Tag / als den 15. Junij, biß auff den 28. Tag desselben Monaths / beyde inclusivè.      Von dem 8. Julij biß auf den 14. Augusti, inclusivè.      Von dem nechsten Rechtstage vor Feliciani, biß den nechsten Rechtstag nach omnium Sanctorum, exclusivè.      Von dem nechsten Rechtstage vor Luciae, biß zu der heiligen drey Könige Tag / inclusivè. 3. Ebenmässig sollen an allen Sonn-heiligen und Feyrtagen / so zu der Ehre Gottes / und Heiligung seines göttlichen Namens eingesetzet / und in dieser Stadt-Kirchen gehalten und gefeyret werden. Imgleichen an den Evangelisten- und Apostel-Tagen / durch das gantze Jahr / alle Rechtliche Processe und Gerichte eingestellet seyn / und an denselbigen gerichtlich nicht gehandelt noch procediret werden: Dagegen sol an allen andern der Heiligen Tagen / gerichtlich gehandelt werden. Es mag aber an den Sonntagen / bey Sonnenschein / den Partheyen die Ladung (wie von undencklichen Jahren hero allhie üblich hergebracht) gegen den Montag zuerscheinen / angekündiget werden.

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/90>, abgerufen am 29.03.2024.