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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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seine Predigt-Concepte oder Entwürfe auf Erfordern dem
Visitator vorzulegen.

§. 6. Wegen der über die Kirchen- und Schulvisitationen auf-
zunehmenden Verhandlungen, sind die von der betreffenden Königl.
Regierung gegebenen Anweisungen zu befolgen. In der Regel muß
die Aufnahme von vier Protocollen über jeden visitirten Kirchen-Ort
bewirkt werden, und zwar:

a) über die inneren Angelegenheiten der Kirche, die persönlichen und
amtlichen Verhältnisse der Kirchendiener, zunächst aber den Ver-
lauf und die Beschaffenheit des Kirchen-Visitations-Gottesdienstes;
b) über die Interna und Externa des Schulwesens;
c) über die Kirchen-, Pfarr- und Küsterei-Gebäude;
d) über das Kirchenvermögen.

Eine Ausnahme davon muß in dem Begleitungsberichte jedesmal
motivirt werden.

§. 7. Diese Protocolle müssen, wenn nicht besondere Umstände
ein Anderes anrathen, von den zugezogenen Interessenten, besonders
aber dann, wenn Thatsachen, die ein ferneres Einschreiten der geist-
lichen Behörden nöthig machen, oder gegebene Zusagen und getroffene
Ausgleichungen und Differenzien u. s. w. darin aufgenommen worden,
unterschrieben werden. Der Visitator hat von ihnen Abschrift zu seinen
Ephoralacten zu nehmen, und sie innerhalb eines Zeitraums von
längstens vier Wochen, mittelst eines Begleitungsberichts, in welchem
er seine besonderen Wünsche und Anträge zur Sprache bringen kann,
dem betreffenden General-Superintendenten zu überreichen.

§. 8. Diesem Bericht ist das leserlich geschriebene und mit einer
Beurtheilung des Superintendenten begleitete Concept der von dem
Orts-Geistlichen gehaltenen Visitations-Predigt beizufügen.

b. Schema.

In der Superintendentur N. N. sind vorhanden Kirchen und visitirt:

[Tabelle]

ſeine Predigt-Concepte oder Entwürfe auf Erfordern dem
Viſitator vorzulegen.

§. 6. Wegen der über die Kirchen- und Schulviſitationen auf-
zunehmenden Verhandlungen, ſind die von der betreffenden Königl.
Regierung gegebenen Anweiſungen zu befolgen. In der Regel muß
die Aufnahme von vier Protocollen über jeden viſitirten Kirchen-Ort
bewirkt werden, und zwar:

a) über die inneren Angelegenheiten der Kirche, die perſönlichen und
amtlichen Verhältniſſe der Kirchendiener, zunächſt aber den Ver-
lauf und die Beſchaffenheit des Kirchen-Viſitations-Gottesdienſtes;
b) über die Interna und Externa des Schulweſens;
c) über die Kirchen-, Pfarr- und Küſterei-Gebäude;
d) über das Kirchenvermögen.

Eine Ausnahme davon muß in dem Begleitungsberichte jedesmal
motivirt werden.

§. 7. Dieſe Protocolle müſſen, wenn nicht beſondere Umſtände
ein Anderes anrathen, von den zugezogenen Intereſſenten, beſonders
aber dann, wenn Thatſachen, die ein ferneres Einſchreiten der geiſt-
lichen Behörden nöthig machen, oder gegebene Zuſagen und getroffene
Ausgleichungen und Differenzien u. ſ. w. darin aufgenommen worden,
unterſchrieben werden. Der Viſitator hat von ihnen Abſchrift zu ſeinen
Ephoralacten zu nehmen, und ſie innerhalb eines Zeitraums von
längſtens vier Wochen, mittelſt eines Begleitungsberichts, in welchem
er ſeine beſonderen Wünſche und Anträge zur Sprache bringen kann,
dem betreffenden General-Superintendenten zu überreichen.

§. 8. Dieſem Bericht iſt das leſerlich geſchriebene und mit einer
Beurtheilung des Superintendenten begleitete Concept der von dem
Orts-Geiſtlichen gehaltenen Viſitations-Predigt beizufügen.

b. Schema.

In der Superintendentur N. N. ſind vorhanden Kirchen und viſitirt:

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[245/0259] ſeine Predigt-Concepte oder Entwürfe auf Erfordern dem Viſitator vorzulegen. §. 6. Wegen der über die Kirchen- und Schulviſitationen auf- zunehmenden Verhandlungen, ſind die von der betreffenden Königl. Regierung gegebenen Anweiſungen zu befolgen. In der Regel muß die Aufnahme von vier Protocollen über jeden viſitirten Kirchen-Ort bewirkt werden, und zwar: a) über die inneren Angelegenheiten der Kirche, die perſönlichen und amtlichen Verhältniſſe der Kirchendiener, zunächſt aber den Ver- lauf und die Beſchaffenheit des Kirchen-Viſitations-Gottesdienſtes; b) über die Interna und Externa des Schulweſens; c) über die Kirchen-, Pfarr- und Küſterei-Gebäude; d) über das Kirchenvermögen. Eine Ausnahme davon muß in dem Begleitungsberichte jedesmal motivirt werden. §. 7. Dieſe Protocolle müſſen, wenn nicht beſondere Umſtände ein Anderes anrathen, von den zugezogenen Intereſſenten, beſonders aber dann, wenn Thatſachen, die ein ferneres Einſchreiten der geiſt- lichen Behörden nöthig machen, oder gegebene Zuſagen und getroffene Ausgleichungen und Differenzien u. ſ. w. darin aufgenommen worden, unterſchrieben werden. Der Viſitator hat von ihnen Abſchrift zu ſeinen Ephoralacten zu nehmen, und ſie innerhalb eines Zeitraums von längſtens vier Wochen, mittelſt eines Begleitungsberichts, in welchem er ſeine beſonderen Wünſche und Anträge zur Sprache bringen kann, dem betreffenden General-Superintendenten zu überreichen. §. 8. Dieſem Bericht iſt das leſerlich geſchriebene und mit einer Beurtheilung des Superintendenten begleitete Concept der von dem Orts-Geiſtlichen gehaltenen Viſitations-Predigt beizufügen. b. Schema. In der Superintendentur N. N. ſind vorhanden Kirchen und viſitirt:

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 245. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/259>, abgerufen am 29.03.2024.