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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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werden zum Capitalvermögen dieser Kinder aufgesammelt, und nur die
davon fallenden Nutzungen kommen, nach den obigen Festsetzungen,
der Anstalt zu.

§. 22. Andere allgemein erlaubte Erwerbungsarten, welche etwa
aus oben nicht berührten Quellen sich darbieten möchten, bleiben der
Anstalt zur gesetzmäßigen Verfolgung vorbehalten.

Dritter Abschnitt. Aufnahme, Unterstützung und Haltung der Waisen.

§. 23. Nach dem Obigen wird das Waisenhaus wirksam für die
Zöglinge und Pfleglinge (vergl. Abschn. I. §. 9. und 29.), und in
Ansehung ihrer muß der Anstalt nachgewiesen werden, daß dieselben
bereits die Schutz- oder natürlichen Blattern überstanden haben.

§. 24. Wird die Stelle eines Zöglings oder Pfleglings erledigt,
so geschieht ihre Wiederbesetzung, insofern solche nicht nach §. 13.
einem bestimmten Wahlberechtigten gebührt, durch Wahl des Waisen-
amtes, unter allen bis dahin bei demselben zur Unterstützung Ange-
meldeten.

§. 25. Die Zöglinge (§. 5. u. 23. Nr. 1.) treten mit ihrer
Aufnahme in die Anstalt ganz unter die Einrichtungen derselben, und
besonders unter die Aufsicht und Leitung des Waisenhauses, so daß
letzterem alle vormundschaftlichen Berechtigungen und Verpflichtungen,
nach dem auch hierüber mit dem Vormundschaftsamte zu treffenden
Uebereinkommen, zufallen. Indessen muß der Vormund sich aller un-
mittelbaren Einmischung in die Angelegenheit der Erziehung der Zög-
linge und Pfleglinge des Waisenhauses enthalten, vielmehr, wenn es
darauf ankommt, seinen Mündel gegen ungerechte oder schlechte Be-
handlung oder gegen Vernachlässigung in der Erziehung zu schützen,
dem Waisenamte in einem solchen Falle Anzeige machen, und beim
Mangel eines Erfolges hiervon seine Beschwerde durch die vormund-
schaftliche Behörde weiter verfolgen.

§. 26. Auf die Pfleglinge (§. 5.) finden die Vorschriften des
vorigen Paragraphen ebenfalls, jedoch mit der aus dem Verhältniß
derselben folgenden Abweichung, Anwendung, daß die Vormünder
wegen ordentlicher Unterhaltung und sittsamer Behandlung, imgleichen
wegen angemessener Ausbildung der geistigen und körperlichen Fähig-
keiten der Kinder durch die denselben gegebenen Pflegeeltern mit diesen
in näherer Verbindung bleiben.

werden zum Capitalvermögen dieſer Kinder aufgeſammelt, und nur die
davon fallenden Nutzungen kommen, nach den obigen Feſtſetzungen,
der Anſtalt zu.

§. 22. Andere allgemein erlaubte Erwerbungsarten, welche etwa
aus oben nicht berührten Quellen ſich darbieten möchten, bleiben der
Anſtalt zur geſetzmäßigen Verfolgung vorbehalten.

Dritter Abſchnitt. Aufnahme, Unterſtützung und Haltung der Waiſen.

§. 23. Nach dem Obigen wird das Waiſenhaus wirkſam für die
Zöglinge und Pfleglinge (vergl. Abſchn. I. §. 9. und 29.), und in
Anſehung ihrer muß der Anſtalt nachgewieſen werden, daß dieſelben
bereits die Schutz- oder natürlichen Blattern überſtanden haben.

§. 24. Wird die Stelle eines Zöglings oder Pfleglings erledigt,
ſo geſchieht ihre Wiederbeſetzung, inſofern ſolche nicht nach §. 13.
einem beſtimmten Wahlberechtigten gebührt, durch Wahl des Waiſen-
amtes, unter allen bis dahin bei demſelben zur Unterſtützung Ange-
meldeten.

§. 25. Die Zöglinge (§. 5. u. 23. Nr. 1.) treten mit ihrer
Aufnahme in die Anſtalt ganz unter die Einrichtungen derſelben, und
beſonders unter die Aufſicht und Leitung des Waiſenhauſes, ſo daß
letzterem alle vormundſchaftlichen Berechtigungen und Verpflichtungen,
nach dem auch hierüber mit dem Vormundſchaftsamte zu treffenden
Uebereinkommen, zufallen. Indeſſen muß der Vormund ſich aller un-
mittelbaren Einmiſchung in die Angelegenheit der Erziehung der Zög-
linge und Pfleglinge des Waiſenhauſes enthalten, vielmehr, wenn es
darauf ankommt, ſeinen Mündel gegen ungerechte oder ſchlechte Be-
handlung oder gegen Vernachläſſigung in der Erziehung zu ſchützen,
dem Waiſenamte in einem ſolchen Falle Anzeige machen, und beim
Mangel eines Erfolges hiervon ſeine Beſchwerde durch die vormund-
ſchaftliche Behörde weiter verfolgen.

§. 26. Auf die Pfleglinge (§. 5.) finden die Vorſchriften des
vorigen Paragraphen ebenfalls, jedoch mit der aus dem Verhältniß
derſelben folgenden Abweichung, Anwendung, daß die Vormünder
wegen ordentlicher Unterhaltung und ſittſamer Behandlung, imgleichen
wegen angemeſſener Ausbildung der geiſtigen und körperlichen Fähig-
keiten der Kinder durch die denſelben gegebenen Pflegeeltern mit dieſen
in näherer Verbindung bleiben.

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[309/0323] werden zum Capitalvermögen dieſer Kinder aufgeſammelt, und nur die davon fallenden Nutzungen kommen, nach den obigen Feſtſetzungen, der Anſtalt zu. §. 22. Andere allgemein erlaubte Erwerbungsarten, welche etwa aus oben nicht berührten Quellen ſich darbieten möchten, bleiben der Anſtalt zur geſetzmäßigen Verfolgung vorbehalten. Dritter Abſchnitt. Aufnahme, Unterſtützung und Haltung der Waiſen. §. 23. Nach dem Obigen wird das Waiſenhaus wirkſam für die Zöglinge und Pfleglinge (vergl. Abſchn. I. §. 9. und 29.), und in Anſehung ihrer muß der Anſtalt nachgewieſen werden, daß dieſelben bereits die Schutz- oder natürlichen Blattern überſtanden haben. §. 24. Wird die Stelle eines Zöglings oder Pfleglings erledigt, ſo geſchieht ihre Wiederbeſetzung, inſofern ſolche nicht nach §. 13. einem beſtimmten Wahlberechtigten gebührt, durch Wahl des Waiſen- amtes, unter allen bis dahin bei demſelben zur Unterſtützung Ange- meldeten. §. 25. Die Zöglinge (§. 5. u. 23. Nr. 1.) treten mit ihrer Aufnahme in die Anſtalt ganz unter die Einrichtungen derſelben, und beſonders unter die Aufſicht und Leitung des Waiſenhauſes, ſo daß letzterem alle vormundſchaftlichen Berechtigungen und Verpflichtungen, nach dem auch hierüber mit dem Vormundſchaftsamte zu treffenden Uebereinkommen, zufallen. Indeſſen muß der Vormund ſich aller un- mittelbaren Einmiſchung in die Angelegenheit der Erziehung der Zög- linge und Pfleglinge des Waiſenhauſes enthalten, vielmehr, wenn es darauf ankommt, ſeinen Mündel gegen ungerechte oder ſchlechte Be- handlung oder gegen Vernachläſſigung in der Erziehung zu ſchützen, dem Waiſenamte in einem ſolchen Falle Anzeige machen, und beim Mangel eines Erfolges hiervon ſeine Beſchwerde durch die vormund- ſchaftliche Behörde weiter verfolgen. §. 26. Auf die Pfleglinge (§. 5.) finden die Vorſchriften des vorigen Paragraphen ebenfalls, jedoch mit der aus dem Verhältniß derſelben folgenden Abweichung, Anwendung, daß die Vormünder wegen ordentlicher Unterhaltung und ſittſamer Behandlung, imgleichen wegen angemeſſener Ausbildung der geiſtigen und körperlichen Fähig- keiten der Kinder durch die denſelben gegebenen Pflegeeltern mit dieſen in näherer Verbindung bleiben.

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 309. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/323>, abgerufen am 29.03.2024.