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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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lichkeit des Vaters sind von wesentlichem Einfluß bei der Wahl der
Zöglinge der Anstalt.

Knaben, deren Väter oder Mütter notorisch dem Trunke oder der
Liederlichkeit ergeben gewesen, oder zu Festungs-, Zuchthaus- oder
andern ähnlichen Strafen verurtheilt worden sind, können in der
Regel
nicht in die Anstalt aufgenommen werden; jedoch bleibt es
dem Ermessen des Waisenamtes unbenommen, besonders wohlgerathene
Söhne solcher Eltern, zumal wenn beide oder wenigstens der schuldige
Theil verstorben sein sollten, ausnahmsweise aufzunehmen.

§. 7.

Die Anstalt ist eine ächt-christliche, d. h. sie wird im Geist der
christlichen Liebe und im Vertrauen auf dieselbe gegründet. Dieser
Geist soll daher auch die ganze Anstalt beseelen und in ihr vorherrschen.

Knaben jedes christlichen Glaubensbekenntnisses können in sie auf-
genommen werden.

§. 8.

Die Anstalt beschränkt ihre Wirksamkeit auf die gegenwärtig
stattfindende Begrenzung der Provinz Brandenburg, d. h. auf die Re-
sidenzstadt Berlin, den Potsdamer und Frankfurter Regierungsbezirk.

§. 9.

Das Alter eines Knaben bestimmt keinen Vorzug des Anspruchs
auf dessen Aufnahme; doch muß derselbe in der Regel das Ste
Jahr zurückgelegt und das 14te Jahr noch nicht erreicht haben. --
Nur in außerordentlichen Fällen steht es dem Waisenamte frei, auch
Knaben unter acht Jahren oder nach zurückgelegtem 14ten Jahre auf-
zunehmen, wenn nämlich z. B. ein übrigens zur Aufnahme berechtigter
Knabe unter 8 Jahren beide Eltern verloren hätte, und keine nahen
Anverwandten vorhanden wären, die sich desselben annehmen könnten,
oder wenn ein zur Aufnahme übrigens berechtigter Knabe, der das
Alter von 14 Jahren bereits erreicht, durch eine bis dahin genossene
vorzüglich sorgfältige Erziehung zu der Hoffnung berechtigt, daß er
vermittelst der Erziehung, welche die Anstalt ihm darbietet, zu einem
vorzüglich brauchbaren Staatsbürger gebildet, und dereinst eine Stütze
seiner Mutter und jüngeren Geschwister sein werde.

§. 10.

Die Zöglinge bleiben in der Anstalt in der Regel bis zum zurück-
gelegten 15ten Jahre, diejenigen aber, die sich dem Schulstande widmen

lichkeit des Vaters ſind von weſentlichem Einfluß bei der Wahl der
Zöglinge der Anſtalt.

Knaben, deren Väter oder Mütter notoriſch dem Trunke oder der
Liederlichkeit ergeben geweſen, oder zu Feſtungs-, Zuchthaus- oder
andern ähnlichen Strafen verurtheilt worden ſind, können in der
Regel
nicht in die Anſtalt aufgenommen werden; jedoch bleibt es
dem Ermeſſen des Waiſenamtes unbenommen, beſonders wohlgerathene
Söhne ſolcher Eltern, zumal wenn beide oder wenigſtens der ſchuldige
Theil verſtorben ſein ſollten, ausnahmsweiſe aufzunehmen.

§. 7.

Die Anſtalt iſt eine ächt-chriſtliche, d. h. ſie wird im Geiſt der
chriſtlichen Liebe und im Vertrauen auf dieſelbe gegründet. Dieſer
Geiſt ſoll daher auch die ganze Anſtalt beſeelen und in ihr vorherrſchen.

Knaben jedes chriſtlichen Glaubensbekenntniſſes können in ſie auf-
genommen werden.

§. 8.

Die Anſtalt beſchränkt ihre Wirkſamkeit auf die gegenwärtig
ſtattfindende Begrenzung der Provinz Brandenburg, d. h. auf die Re-
ſidenzſtadt Berlin, den Potsdamer und Frankfurter Regierungsbezirk.

§. 9.

Das Alter eines Knaben beſtimmt keinen Vorzug des Anſpruchs
auf deſſen Aufnahme; doch muß derſelbe in der Regel das Ste
Jahr zurückgelegt und das 14te Jahr noch nicht erreicht haben. —
Nur in außerordentlichen Fällen ſteht es dem Waiſenamte frei, auch
Knaben unter acht Jahren oder nach zurückgelegtem 14ten Jahre auf-
zunehmen, wenn nämlich z. B. ein übrigens zur Aufnahme berechtigter
Knabe unter 8 Jahren beide Eltern verloren hätte, und keine nahen
Anverwandten vorhanden wären, die ſich deſſelben annehmen könnten,
oder wenn ein zur Aufnahme übrigens berechtigter Knabe, der das
Alter von 14 Jahren bereits erreicht, durch eine bis dahin genoſſene
vorzüglich ſorgfältige Erziehung zu der Hoffnung berechtigt, daß er
vermittelſt der Erziehung, welche die Anſtalt ihm darbietet, zu einem
vorzüglich brauchbaren Staatsbürger gebildet, und dereinſt eine Stütze
ſeiner Mutter und jüngeren Geſchwiſter ſein werde.

§. 10.

Die Zöglinge bleiben in der Anſtalt in der Regel bis zum zurück-
gelegten 15ten Jahre, diejenigen aber, die ſich dem Schulſtande widmen

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[320/0334] lichkeit des Vaters ſind von weſentlichem Einfluß bei der Wahl der Zöglinge der Anſtalt. Knaben, deren Väter oder Mütter notoriſch dem Trunke oder der Liederlichkeit ergeben geweſen, oder zu Feſtungs-, Zuchthaus- oder andern ähnlichen Strafen verurtheilt worden ſind, können in der Regel nicht in die Anſtalt aufgenommen werden; jedoch bleibt es dem Ermeſſen des Waiſenamtes unbenommen, beſonders wohlgerathene Söhne ſolcher Eltern, zumal wenn beide oder wenigſtens der ſchuldige Theil verſtorben ſein ſollten, ausnahmsweiſe aufzunehmen. §. 7. Die Anſtalt iſt eine ächt-chriſtliche, d. h. ſie wird im Geiſt der chriſtlichen Liebe und im Vertrauen auf dieſelbe gegründet. Dieſer Geiſt ſoll daher auch die ganze Anſtalt beſeelen und in ihr vorherrſchen. Knaben jedes chriſtlichen Glaubensbekenntniſſes können in ſie auf- genommen werden. §. 8. Die Anſtalt beſchränkt ihre Wirkſamkeit auf die gegenwärtig ſtattfindende Begrenzung der Provinz Brandenburg, d. h. auf die Re- ſidenzſtadt Berlin, den Potsdamer und Frankfurter Regierungsbezirk. §. 9. Das Alter eines Knaben beſtimmt keinen Vorzug des Anſpruchs auf deſſen Aufnahme; doch muß derſelbe in der Regel das Ste Jahr zurückgelegt und das 14te Jahr noch nicht erreicht haben. — Nur in außerordentlichen Fällen ſteht es dem Waiſenamte frei, auch Knaben unter acht Jahren oder nach zurückgelegtem 14ten Jahre auf- zunehmen, wenn nämlich z. B. ein übrigens zur Aufnahme berechtigter Knabe unter 8 Jahren beide Eltern verloren hätte, und keine nahen Anverwandten vorhanden wären, die ſich deſſelben annehmen könnten, oder wenn ein zur Aufnahme übrigens berechtigter Knabe, der das Alter von 14 Jahren bereits erreicht, durch eine bis dahin genoſſene vorzüglich ſorgfältige Erziehung zu der Hoffnung berechtigt, daß er vermittelſt der Erziehung, welche die Anſtalt ihm darbietet, zu einem vorzüglich brauchbaren Staatsbürger gebildet, und dereinſt eine Stütze ſeiner Mutter und jüngeren Geſchwiſter ſein werde. §. 10. Die Zöglinge bleiben in der Anſtalt in der Regel bis zum zurück- gelegten 15ten Jahre, diejenigen aber, die ſich dem Schulſtande widmen

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 320. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/334>, abgerufen am 28.03.2024.