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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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der, der Anstalt zum Nießbrauche überlassenen Capitalien und
sämmtlicher reinen Einkünfte der ihr zuständigen Grundstücke, sowie
b. wenigstens Ein Viertel der jährlichen Geldbeiträge (vergleiche
§. 13.) zur Bildung eines Capitalstammes angelegt, welcher un-
angreifbar bleibt, und von dessen Zinsen, zur Ausführung obiger
Bestimmung, der zehnte Theil wiederum dem Capitalstamme
alljährlich zufließt.

Ob diese Maaßregel, nach Verlauf des zwanzigjährigen Zeit-
raums, noch ferner erforderlich sein wird, bleibt alsdann dem Ermessen
des Stiftungsvereins und dem ihn vertretenden Waisenamte vorbehalten.

§. 17.

Das Stammvermögen (vergleiche §§. 13. und 16.) der Anstalt ist
von aller Verwendung zu den laufenden Bedürfnissen, für immer-
währende Zeiten, ausgeschlossen, vielmehr sind hierzu nur die Einkünfte
von den Grundstücken, die Zinsen von den Capitalien und die lau-
fenden Beiträge, so weit diese Gegenstände des jährlichen Einkommens
nicht in Obigem (§. 15.) dem Stammvermögen mit überwiesen sind,
geeignet.

§. 18.

Außerdem kommen dieser Stiftung die, den Armen- und Ver-
sorgungsanstalten zustehenden gesetzlichen Erbberechtigungen in An-
sehung der Zöglinge zu.

§. 19.

Die, einzelnen Zöglingen und Pfleglingen vom Staate oder von
Privatleuten zugesicherten Unterstützungen fallen, während der Zeit
der Verpflegung dieser Zöglinge in der Anstalt, der letztern zu.

§. 20.

Andere, allgemein erlaubte Erwerbungsarten, welche etwa aus
oben nicht berührten Quellen sich sonst noch darbieten möchten, bleiben
der Anstalt zur gesetzmäßigen Verfolgung vorbehalten.

III. Abschnitt.
Aufnahme, Unterstützung und Haltung der Waisen.
§. 21.

Nach den obigen Bestimmungen wird die Stiftung wirksam für
verwaisete Kinder (vergleiche Abschnitt I. §§. 2. und 8.), und in An-
sehung ihrer muß der Anstalt nachgewiesen werden:

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der, der Anſtalt zum Nießbrauche überlaſſenen Capitalien und
ſämmtlicher reinen Einkünfte der ihr zuſtändigen Grundſtücke, ſowie
b. wenigſtens Ein Viertel der jährlichen Geldbeiträge (vergleiche
§. 13.) zur Bildung eines Capitalſtammes angelegt, welcher un-
angreifbar bleibt, und von deſſen Zinſen, zur Ausführung obiger
Beſtimmung, der zehnte Theil wiederum dem Capitalſtamme
alljährlich zufließt.

Ob dieſe Maaßregel, nach Verlauf des zwanzigjährigen Zeit-
raums, noch ferner erforderlich ſein wird, bleibt alsdann dem Ermeſſen
des Stiftungsvereins und dem ihn vertretenden Waiſenamte vorbehalten.

§. 17.

Das Stammvermögen (vergleiche §§. 13. und 16.) der Anſtalt iſt
von aller Verwendung zu den laufenden Bedürfniſſen, für immer-
währende Zeiten, ausgeſchloſſen, vielmehr ſind hierzu nur die Einkünfte
von den Grundſtücken, die Zinſen von den Capitalien und die lau-
fenden Beiträge, ſo weit dieſe Gegenſtände des jährlichen Einkommens
nicht in Obigem (§. 15.) dem Stammvermögen mit überwieſen ſind,
geeignet.

§. 18.

Außerdem kommen dieſer Stiftung die, den Armen- und Ver-
ſorgungsanſtalten zuſtehenden geſetzlichen Erbberechtigungen in An-
ſehung der Zöglinge zu.

§. 19.

Die, einzelnen Zöglingen und Pfleglingen vom Staate oder von
Privatleuten zugeſicherten Unterſtützungen fallen, während der Zeit
der Verpflegung dieſer Zöglinge in der Anſtalt, der letztern zu.

§. 20.

Andere, allgemein erlaubte Erwerbungsarten, welche etwa aus
oben nicht berührten Quellen ſich ſonſt noch darbieten möchten, bleiben
der Anſtalt zur geſetzmäßigen Verfolgung vorbehalten.

III. Abſchnitt.
Aufnahme, Unterſtützung und Haltung der Waiſen.
§. 21.

Nach den obigen Beſtimmungen wird die Stiftung wirkſam für
verwaiſete Kinder (vergleiche Abſchnitt I. §§. 2. und 8.), und in An-
ſehung ihrer muß der Anſtalt nachgewieſen werden:

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[323/0337] der, der Anſtalt zum Nießbrauche überlaſſenen Capitalien und ſämmtlicher reinen Einkünfte der ihr zuſtändigen Grundſtücke, ſowie b. wenigſtens Ein Viertel der jährlichen Geldbeiträge (vergleiche §. 13.) zur Bildung eines Capitalſtammes angelegt, welcher un- angreifbar bleibt, und von deſſen Zinſen, zur Ausführung obiger Beſtimmung, der zehnte Theil wiederum dem Capitalſtamme alljährlich zufließt. Ob dieſe Maaßregel, nach Verlauf des zwanzigjährigen Zeit- raums, noch ferner erforderlich ſein wird, bleibt alsdann dem Ermeſſen des Stiftungsvereins und dem ihn vertretenden Waiſenamte vorbehalten. §. 17. Das Stammvermögen (vergleiche §§. 13. und 16.) der Anſtalt iſt von aller Verwendung zu den laufenden Bedürfniſſen, für immer- währende Zeiten, ausgeſchloſſen, vielmehr ſind hierzu nur die Einkünfte von den Grundſtücken, die Zinſen von den Capitalien und die lau- fenden Beiträge, ſo weit dieſe Gegenſtände des jährlichen Einkommens nicht in Obigem (§. 15.) dem Stammvermögen mit überwieſen ſind, geeignet. §. 18. Außerdem kommen dieſer Stiftung die, den Armen- und Ver- ſorgungsanſtalten zuſtehenden geſetzlichen Erbberechtigungen in An- ſehung der Zöglinge zu. §. 19. Die, einzelnen Zöglingen und Pfleglingen vom Staate oder von Privatleuten zugeſicherten Unterſtützungen fallen, während der Zeit der Verpflegung dieſer Zöglinge in der Anſtalt, der letztern zu. §. 20. Andere, allgemein erlaubte Erwerbungsarten, welche etwa aus oben nicht berührten Quellen ſich ſonſt noch darbieten möchten, bleiben der Anſtalt zur geſetzmäßigen Verfolgung vorbehalten. III. Abſchnitt. Aufnahme, Unterſtützung und Haltung der Waiſen. §. 21. Nach den obigen Beſtimmungen wird die Stiftung wirkſam für verwaiſete Kinder (vergleiche Abſchnitt I. §§. 2. und 8.), und in An- ſehung ihrer muß der Anſtalt nachgewieſen werden: 21*

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 323. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/337>, abgerufen am 28.03.2024.