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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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§. 34.

Bei dem mildthätigen Zwecke der Stiftung, und da die Zöglinge
derselben eine vorzügliche Vorbereitung für jeglichen Beruf, dem sie
sich künftig widmen wollen, erhalten werden, steht zwar zu hoffen,
daß die Meister, welche dieselben als Lehrlinge aufnehmen werden,
sie möglichst begünstigen und mit Kosten verschonen, und daß ins-
besondere die Schullehrer-Seminarien diejenigen, die nach stattgehabter
Prüfung als zur Aufnahme in dieselben geeignet werden anerkannt
sein, möglichst durch Ertheilung von Freistellen begünstigen werden;
sollte aber dennoch beim gänzlichen Unvermögen eines Zöglings ein
baarer Geldzuschuß erfordert werden, so wird die Stiftung denselben
für das erste Jahr leisten, insofern es der Vermögenszustand der-
selben gestattet, doch darf ein solcher Zuschuß nie die Summe der
jährlichen Unterhaltungs- und Erziehungskosten eines Zöglings über-
schreiten.

Ueberhaupt wird die Stiftung wohlgerathenen Zöglingen, auch
noch nach ihrem Ausscheiden, durch Rath und Verwendung beistehen.

§. 35.

Ueber die Zöglinge wird ein besonderes Namenverzeichniß geführt,
in welches ihr Geburtsjahr und Tag, der Stand des Vaters, der Tag
ihrer Aufnahme und Entlassung und die Richtung und Hauptschicksale
ihres fernern Lebens eingetragen werden, daher die Dankbarkeit sie
verpflichtet, hiervon der Anstalt Nachricht zu geben.

§. 36.

Die Stiftung sorgt für jetzt nur für verwaisete Knaben, weil
deren Erziehung in der Regel für die Wittwen die meisten Schwierig-
keiten hat, und in dem Sohne und Bruder der Mutter und den
jüngern Geschwistern eine Stütze erzogen werden kann; sollten aber
der Stiftung Schenkungen mit der ausdrücklichen Bestimmung für
verwaisete Töchter
gemacht werden, so ist dieselbe eben so befugt
als verpflichtet, sie anzunehmen, dem Zwecke gemäß zu verwenden,
und sobald es der Anwachs der Zinsen dieses besondern Fonds ge-
stattet, Erziehungsgelder für verwaisete Töchter zu bewilligen, die in
der Regel bei ihren Müttern, und wenn die Mütter verstorben sein
sollten, bei rechtlichen Hausfrauen werden erzogen werden, jedoch
unter solchen Verhältnissen, daß sie eine gute Schule besuchen können,
unter der Bedingung, daß sie dazu gehörig angehalten werden.

§. 34.

Bei dem mildthätigen Zwecke der Stiftung, und da die Zöglinge
derſelben eine vorzügliche Vorbereitung für jeglichen Beruf, dem ſie
ſich künftig widmen wollen, erhalten werden, ſteht zwar zu hoffen,
daß die Meiſter, welche dieſelben als Lehrlinge aufnehmen werden,
ſie möglichſt begünſtigen und mit Koſten verſchonen, und daß ins-
beſondere die Schullehrer-Seminarien diejenigen, die nach ſtattgehabter
Prüfung als zur Aufnahme in dieſelben geeignet werden anerkannt
ſein, möglichſt durch Ertheilung von Freiſtellen begünſtigen werden;
ſollte aber dennoch beim gänzlichen Unvermögen eines Zöglings ein
baarer Geldzuſchuß erfordert werden, ſo wird die Stiftung denſelben
für das erſte Jahr leiſten, inſofern es der Vermögenszuſtand der-
ſelben geſtattet, doch darf ein ſolcher Zuſchuß nie die Summe der
jährlichen Unterhaltungs- und Erziehungskoſten eines Zöglings über-
ſchreiten.

Ueberhaupt wird die Stiftung wohlgerathenen Zöglingen, auch
noch nach ihrem Ausſcheiden, durch Rath und Verwendung beiſtehen.

§. 35.

Ueber die Zöglinge wird ein beſonderes Namenverzeichniß geführt,
in welches ihr Geburtsjahr und Tag, der Stand des Vaters, der Tag
ihrer Aufnahme und Entlaſſung und die Richtung und Hauptſchickſale
ihres fernern Lebens eingetragen werden, daher die Dankbarkeit ſie
verpflichtet, hiervon der Anſtalt Nachricht zu geben.

§. 36.

Die Stiftung ſorgt für jetzt nur für verwaiſete Knaben, weil
deren Erziehung in der Regel für die Wittwen die meiſten Schwierig-
keiten hat, und in dem Sohne und Bruder der Mutter und den
jüngern Geſchwiſtern eine Stütze erzogen werden kann; ſollten aber
der Stiftung Schenkungen mit der ausdrücklichen Beſtimmung für
verwaiſete Töchter
gemacht werden, ſo iſt dieſelbe eben ſo befugt
als verpflichtet, ſie anzunehmen, dem Zwecke gemäß zu verwenden,
und ſobald es der Anwachs der Zinſen dieſes beſondern Fonds ge-
ſtattet, Erziehungsgelder für verwaiſete Töchter zu bewilligen, die in
der Regel bei ihren Müttern, und wenn die Mütter verſtorben ſein
ſollten, bei rechtlichen Hausfrauen werden erzogen werden, jedoch
unter ſolchen Verhältniſſen, daß ſie eine gute Schule beſuchen können,
unter der Bedingung, daß ſie dazu gehörig angehalten werden.

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[327/0341] §. 34. Bei dem mildthätigen Zwecke der Stiftung, und da die Zöglinge derſelben eine vorzügliche Vorbereitung für jeglichen Beruf, dem ſie ſich künftig widmen wollen, erhalten werden, ſteht zwar zu hoffen, daß die Meiſter, welche dieſelben als Lehrlinge aufnehmen werden, ſie möglichſt begünſtigen und mit Koſten verſchonen, und daß ins- beſondere die Schullehrer-Seminarien diejenigen, die nach ſtattgehabter Prüfung als zur Aufnahme in dieſelben geeignet werden anerkannt ſein, möglichſt durch Ertheilung von Freiſtellen begünſtigen werden; ſollte aber dennoch beim gänzlichen Unvermögen eines Zöglings ein baarer Geldzuſchuß erfordert werden, ſo wird die Stiftung denſelben für das erſte Jahr leiſten, inſofern es der Vermögenszuſtand der- ſelben geſtattet, doch darf ein ſolcher Zuſchuß nie die Summe der jährlichen Unterhaltungs- und Erziehungskoſten eines Zöglings über- ſchreiten. Ueberhaupt wird die Stiftung wohlgerathenen Zöglingen, auch noch nach ihrem Ausſcheiden, durch Rath und Verwendung beiſtehen. §. 35. Ueber die Zöglinge wird ein beſonderes Namenverzeichniß geführt, in welches ihr Geburtsjahr und Tag, der Stand des Vaters, der Tag ihrer Aufnahme und Entlaſſung und die Richtung und Hauptſchickſale ihres fernern Lebens eingetragen werden, daher die Dankbarkeit ſie verpflichtet, hiervon der Anſtalt Nachricht zu geben. §. 36. Die Stiftung ſorgt für jetzt nur für verwaiſete Knaben, weil deren Erziehung in der Regel für die Wittwen die meiſten Schwierig- keiten hat, und in dem Sohne und Bruder der Mutter und den jüngern Geſchwiſtern eine Stütze erzogen werden kann; ſollten aber der Stiftung Schenkungen mit der ausdrücklichen Beſtimmung für verwaiſete Töchter gemacht werden, ſo iſt dieſelbe eben ſo befugt als verpflichtet, ſie anzunehmen, dem Zwecke gemäß zu verwenden, und ſobald es der Anwachs der Zinſen dieſes beſondern Fonds ge- ſtattet, Erziehungsgelder für verwaiſete Töchter zu bewilligen, die in der Regel bei ihren Müttern, und wenn die Mütter verſtorben ſein ſollten, bei rechtlichen Hausfrauen werden erzogen werden, jedoch unter ſolchen Verhältniſſen, daß ſie eine gute Schule beſuchen können, unter der Bedingung, daß ſie dazu gehörig angehalten werden.

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 327. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/341>, abgerufen am 25.04.2024.