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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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von Pensionen, Begräbnißgeldern und Ueberschüssen müssen in Berlin
auf der Anstalt selbst, oder bei den in den Provinzen zu ernennenden
Agenten und Commissarien derselben, auf Gefahr und Kosten der
Interessenten bewirkt werden. Die Anstalt kann sich in keinem Falle
mit Geld-Uebersendungen an einzelne Interessenten befassen; zur Be-
quemlichkeit der Interessenten aber sollen in größeren Städten der
Monarchie und der deutschen Bundesstaaten Agenten und Commissa-
rien bestellt und deren Namen öffentlich bekannt gemacht werden.
Durch diese Agenten und Commissarien können sodann die Interessenten
ihre Aufnahme sowohl, als ihre Geld- und sonstigen Geschäfte mit
der Anstalt, gegen Vergütigung der Kosten und einer mäßigen Pro-
vision, welche in der, den Agenten und Commissarien zu ertheilenden
Instruction bestimmt werden soll, besorgen lassen.

Doch soll bei fortschreitendem guten Zustande der Anstalt möglichst
dahin gewirkt werden, die den Interessenten durch das Porto und die
Agenturgebühren erwachsenden Kosten auf den Administrations-Etat
der Anstalt mit zu übernehmen.

Administration der Anstalt.

§. 21. Behufs der Administration der Anstalt ist den Beiträgen
ein Aufschlag von 5 pCt. zugerechnet worden. Da sich jedoch voraus-
sehen läßt, daß in den ersten Jahren die Anzahl und Höhe der Ver-
sicherungen nicht so bedeutend sein wird, um die erforderlichen Ein-
richtungskosten, Schreibmaterialien und Gehalte aus jenem Zuschlage
zu decken, so haben des Königs Majestät allergnädigst zu genehmigen
geruht, daß die Beamten der Königlichen allgemeinen Wittwen-Ver-
pflegungs-Anstalt, gegen Bewilligung verhältnißmäßiger Entschädigung,
zur Bearbeitung der Geschäfte der Berliner allgemeinen Wittwen-
Pensions- und Unterstützungscasse benutzt werden können.

Direction der Anstalt.

§. 22. Die Direction dieser Anstalt übernimmt als Vorsteher
derselben ein Director und als solcher zunächst der General-Director
der Königl. allgemeinen Wittwen-Verpflegungs-Anstalt Graf v. d.
Schulenburg unter Beisetzung eines zum Syndicus zu ernennenden
Rechtsconsulenten, welcher ihn in Abhaltungsfällen vertritt, und
unter Controle eines zu bildenden Curatoriums, von dessen Befug-
nissen in dem folgenden §. 23. die Rede ist.

Das Amt des jedesmaligen Directors ist auf Lebenszeit. Zu

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von Penſionen, Begräbnißgeldern und Ueberſchüſſen müſſen in Berlin
auf der Anſtalt ſelbſt, oder bei den in den Provinzen zu ernennenden
Agenten und Commiſſarien derſelben, auf Gefahr und Koſten der
Intereſſenten bewirkt werden. Die Anſtalt kann ſich in keinem Falle
mit Geld-Ueberſendungen an einzelne Intereſſenten befaſſen; zur Be-
quemlichkeit der Intereſſenten aber ſollen in größeren Städten der
Monarchie und der deutſchen Bundesſtaaten Agenten und Commiſſa-
rien beſtellt und deren Namen öffentlich bekannt gemacht werden.
Durch dieſe Agenten und Commiſſarien können ſodann die Intereſſenten
ihre Aufnahme ſowohl, als ihre Geld- und ſonſtigen Geſchäfte mit
der Anſtalt, gegen Vergütigung der Koſten und einer mäßigen Pro-
viſion, welche in der, den Agenten und Commiſſarien zu ertheilenden
Inſtruction beſtimmt werden ſoll, beſorgen laſſen.

Doch ſoll bei fortſchreitendem guten Zuſtande der Anſtalt möglichſt
dahin gewirkt werden, die den Intereſſenten durch das Porto und die
Agenturgebühren erwachſenden Koſten auf den Adminiſtrations-Etat
der Anſtalt mit zu übernehmen.

Adminiſtration der Anſtalt.

§. 21. Behufs der Adminiſtration der Anſtalt iſt den Beiträgen
ein Aufſchlag von 5 pCt. zugerechnet worden. Da ſich jedoch voraus-
ſehen läßt, daß in den erſten Jahren die Anzahl und Höhe der Ver-
ſicherungen nicht ſo bedeutend ſein wird, um die erforderlichen Ein-
richtungskoſten, Schreibmaterialien und Gehalte aus jenem Zuſchlage
zu decken, ſo haben des Königs Majeſtät allergnädigſt zu genehmigen
geruht, daß die Beamten der Königlichen allgemeinen Wittwen-Ver-
pflegungs-Anſtalt, gegen Bewilligung verhältnißmäßiger Entſchädigung,
zur Bearbeitung der Geſchäfte der Berliner allgemeinen Wittwen-
Penſions- und Unterſtützungscaſſe benutzt werden können.

Direction der Anſtalt.

§. 22. Die Direction dieſer Anſtalt übernimmt als Vorſteher
derſelben ein Director und als ſolcher zunächſt der General-Director
der Königl. allgemeinen Wittwen-Verpflegungs-Anſtalt Graf v. d.
Schulenburg unter Beiſetzung eines zum Syndicus zu ernennenden
Rechtsconſulenten, welcher ihn in Abhaltungsfällen vertritt, und
unter Controle eines zu bildenden Curatoriums, von deſſen Befug-
niſſen in dem folgenden §. 23. die Rede iſt.

Das Amt des jedesmaligen Directors iſt auf Lebenszeit. Zu

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[401/0415] von Penſionen, Begräbnißgeldern und Ueberſchüſſen müſſen in Berlin auf der Anſtalt ſelbſt, oder bei den in den Provinzen zu ernennenden Agenten und Commiſſarien derſelben, auf Gefahr und Koſten der Intereſſenten bewirkt werden. Die Anſtalt kann ſich in keinem Falle mit Geld-Ueberſendungen an einzelne Intereſſenten befaſſen; zur Be- quemlichkeit der Intereſſenten aber ſollen in größeren Städten der Monarchie und der deutſchen Bundesſtaaten Agenten und Commiſſa- rien beſtellt und deren Namen öffentlich bekannt gemacht werden. Durch dieſe Agenten und Commiſſarien können ſodann die Intereſſenten ihre Aufnahme ſowohl, als ihre Geld- und ſonſtigen Geſchäfte mit der Anſtalt, gegen Vergütigung der Koſten und einer mäßigen Pro- viſion, welche in der, den Agenten und Commiſſarien zu ertheilenden Inſtruction beſtimmt werden ſoll, beſorgen laſſen. Doch ſoll bei fortſchreitendem guten Zuſtande der Anſtalt möglichſt dahin gewirkt werden, die den Intereſſenten durch das Porto und die Agenturgebühren erwachſenden Koſten auf den Adminiſtrations-Etat der Anſtalt mit zu übernehmen. Adminiſtration der Anſtalt. §. 21. Behufs der Adminiſtration der Anſtalt iſt den Beiträgen ein Aufſchlag von 5 pCt. zugerechnet worden. Da ſich jedoch voraus- ſehen läßt, daß in den erſten Jahren die Anzahl und Höhe der Ver- ſicherungen nicht ſo bedeutend ſein wird, um die erforderlichen Ein- richtungskoſten, Schreibmaterialien und Gehalte aus jenem Zuſchlage zu decken, ſo haben des Königs Majeſtät allergnädigſt zu genehmigen geruht, daß die Beamten der Königlichen allgemeinen Wittwen-Ver- pflegungs-Anſtalt, gegen Bewilligung verhältnißmäßiger Entſchädigung, zur Bearbeitung der Geſchäfte der Berliner allgemeinen Wittwen- Penſions- und Unterſtützungscaſſe benutzt werden können. Direction der Anſtalt. §. 22. Die Direction dieſer Anſtalt übernimmt als Vorſteher derſelben ein Director und als ſolcher zunächſt der General-Director der Königl. allgemeinen Wittwen-Verpflegungs-Anſtalt Graf v. d. Schulenburg unter Beiſetzung eines zum Syndicus zu ernennenden Rechtsconſulenten, welcher ihn in Abhaltungsfällen vertritt, und unter Controle eines zu bildenden Curatoriums, von deſſen Befug- niſſen in dem folgenden §. 23. die Rede iſt. Das Amt des jedesmaligen Directors iſt auf Lebenszeit. Zu 26

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 401. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/415>, abgerufen am 19.04.2024.