Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

Bild:
<< vorherige Seite

seinen Verpflichtungen gehört die Führung der ganzen Correspondenz,
die Sorge für die Unterbringung der Capitalien, die Beaufsichtigung
des Geschäftsganges der Casse und die der Beamten des Instituts.
Er unterzeichnet auch die Receptionsscheine und die Pensionsversiche-
rungsscheine; endlich bringt er auch den Syndicus und den Rendanten,
ebenso die zur Bearbeitung der Geschäfte nöthigen Beamten, dem
Curatorio zur Bestätigung in Vorschlag. Der Rendant muß eine,
vom Curatorio noch näher zu bestimmende Caution bestellen.

Ueber die Verwendung des im §. 21. erwähnten Aufschlags von
5 pCt. wird das Curatorium auf den Vorschlag des Directors ver-
fügen. Ueberschüsse sollen vorzugsweise, wie am Schluß des §. 20.
erwähnt, verwendet, endlich aber dem §. 19. zu bildenden Reservefonds
zugerechnet werden.

Curatorium der Anstalt.
a. Bildung desselben.

§. 23. Zur Beaufsichtigung der Anstalt wird ein Curatorium
gebildet.

a. Dasselbe besteht aus fünf Mitgliedern, deren jedes einen Stell-
vertreter erhält. Die Mitglieder des Curatoriums und ihre
Stellvertreter werden öffentlich bekannt gemacht;
b. der Präses wird aus der Mitte des Curatoriums von den Mit-
gliedern desselben und ebenso dessen Stellvertreter erwählt und
dem Ministerio, welchem die allgemeine Beaufsichtigung der An-
stalt von Staats wegen obliegt, angezeigt;
c. die Amtsdauer des Präses, so wie die der Mitglieder des Cura-
toriums, ist auf sechs Jahre festgesetzt, dasselbe gilt auch von
der des Stellvertreters;
d. die Wahl der Mitglieder des Curatoriums erfolgt von den Mit-
gliedern der Anstalt in der Art:
1. Sechs Wochen vor der eintretenden Wahlzeit wird solche
den Mitgliedern der Anstalt durch die Berliner Zeitungen
und Regierungsblätter bekannt gemacht;
2. bei Einzahlung der Beiträge oder Ausreichung der Bei-
trags-Quittungen erhalten die Mitglieder der Anstalt einen
Wahlzettel, auf welchem die in Vorschlag zu bringenden
Wahlcandidaten, deren Zahl wenigstens das Doppelte der
zu erwählenden Mitglieder des Curatorii und deren Stell-
vertreter erreichen muß, verzeichnet sind;

ſeinen Verpflichtungen gehört die Führung der ganzen Correſpondenz,
die Sorge für die Unterbringung der Capitalien, die Beaufſichtigung
des Geſchäftsganges der Caſſe und die der Beamten des Inſtituts.
Er unterzeichnet auch die Receptionsſcheine und die Penſionsverſiche-
rungsſcheine; endlich bringt er auch den Syndicus und den Rendanten,
ebenſo die zur Bearbeitung der Geſchäfte nöthigen Beamten, dem
Curatorio zur Beſtätigung in Vorſchlag. Der Rendant muß eine,
vom Curatorio noch näher zu beſtimmende Caution beſtellen.

Ueber die Verwendung des im §. 21. erwähnten Aufſchlags von
5 pCt. wird das Curatorium auf den Vorſchlag des Directors ver-
fügen. Ueberſchüſſe ſollen vorzugsweiſe, wie am Schluß des §. 20.
erwähnt, verwendet, endlich aber dem §. 19. zu bildenden Reſervefonds
zugerechnet werden.

Curatorium der Anſtalt.
a. Bildung deſſelben.

§. 23. Zur Beaufſichtigung der Anſtalt wird ein Curatorium
gebildet.

a. Daſſelbe beſteht aus fünf Mitgliedern, deren jedes einen Stell-
vertreter erhält. Die Mitglieder des Curatoriums und ihre
Stellvertreter werden öffentlich bekannt gemacht;
b. der Präſes wird aus der Mitte des Curatoriums von den Mit-
gliedern deſſelben und ebenſo deſſen Stellvertreter erwählt und
dem Miniſterio, welchem die allgemeine Beaufſichtigung der An-
ſtalt von Staats wegen obliegt, angezeigt;
c. die Amtsdauer des Präſes, ſo wie die der Mitglieder des Cura-
toriums, iſt auf ſechs Jahre feſtgeſetzt, daſſelbe gilt auch von
der des Stellvertreters;
d. die Wahl der Mitglieder des Curatoriums erfolgt von den Mit-
gliedern der Anſtalt in der Art:
1. Sechs Wochen vor der eintretenden Wahlzeit wird ſolche
den Mitgliedern der Anſtalt durch die Berliner Zeitungen
und Regierungsblätter bekannt gemacht;
2. bei Einzahlung der Beiträge oder Ausreichung der Bei-
trags-Quittungen erhalten die Mitglieder der Anſtalt einen
Wahlzettel, auf welchem die in Vorſchlag zu bringenden
Wahlcandidaten, deren Zahl wenigſtens das Doppelte der
zu erwählenden Mitglieder des Curatorii und deren Stell-
vertreter erreichen muß, verzeichnet ſind;
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0416" n="402"/>
&#x017F;einen Verpflichtungen gehört die Führung der ganzen Corre&#x017F;pondenz,<lb/>
die Sorge für die Unterbringung der Capitalien, die Beauf&#x017F;ichtigung<lb/>
des Ge&#x017F;chäftsganges der Ca&#x017F;&#x017F;e und die der Beamten des In&#x017F;tituts.<lb/>
Er unterzeichnet auch die Receptions&#x017F;cheine und die Pen&#x017F;ionsver&#x017F;iche-<lb/>
rungs&#x017F;cheine; endlich bringt er auch den Syndicus und den Rendanten,<lb/>
eben&#x017F;o die zur Bearbeitung der Ge&#x017F;chäfte nöthigen Beamten, dem<lb/>
Curatorio zur Be&#x017F;tätigung in Vor&#x017F;chlag. Der Rendant muß eine,<lb/>
vom Curatorio noch näher zu be&#x017F;timmende Caution be&#x017F;tellen.</p><lb/>
            <p>Ueber die Verwendung des im §. 21. erwähnten Auf&#x017F;chlags von<lb/>
5 pCt. wird das Curatorium auf den Vor&#x017F;chlag des Directors ver-<lb/>
fügen. Ueber&#x017F;chü&#x017F;&#x017F;e &#x017F;ollen vorzugswei&#x017F;e, wie am Schluß des §. 20.<lb/>
erwähnt, verwendet, endlich aber dem §. 19. zu bildenden Re&#x017F;ervefonds<lb/>
zugerechnet werden.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>Curatorium der An&#x017F;talt.</head><lb/>
            <div n="4">
              <head><hi rendition="#aq">a.</hi> Bildung de&#x017F;&#x017F;elben.</head><lb/>
              <p>§. 23. Zur Beauf&#x017F;ichtigung der An&#x017F;talt wird ein Curatorium<lb/>
gebildet.</p><lb/>
              <list>
                <item><hi rendition="#aq">a.</hi> Da&#x017F;&#x017F;elbe be&#x017F;teht aus fünf Mitgliedern, deren jedes einen Stell-<lb/>
vertreter erhält. Die Mitglieder des Curatoriums und ihre<lb/>
Stellvertreter werden öffentlich bekannt gemacht;</item><lb/>
                <item><hi rendition="#aq">b.</hi> der Prä&#x017F;es wird aus der Mitte des Curatoriums von den Mit-<lb/>
gliedern de&#x017F;&#x017F;elben und eben&#x017F;o de&#x017F;&#x017F;en Stellvertreter erwählt und<lb/>
dem Mini&#x017F;terio, welchem die allgemeine Beauf&#x017F;ichtigung der An-<lb/>
&#x017F;talt von Staats wegen obliegt, angezeigt;</item><lb/>
                <item><hi rendition="#aq">c.</hi> die Amtsdauer des Prä&#x017F;es, &#x017F;o wie die der Mitglieder des Cura-<lb/>
toriums, i&#x017F;t auf &#x017F;echs Jahre fe&#x017F;tge&#x017F;etzt, da&#x017F;&#x017F;elbe gilt auch von<lb/>
der des Stellvertreters;</item><lb/>
                <item><hi rendition="#aq">d.</hi> die Wahl der Mitglieder des Curatoriums erfolgt von den Mit-<lb/>
gliedern der An&#x017F;talt in der Art:<lb/><list><item>1. Sechs Wochen vor der eintretenden Wahlzeit wird &#x017F;olche<lb/>
den Mitgliedern der An&#x017F;talt durch die Berliner Zeitungen<lb/>
und Regierungsblätter bekannt gemacht;</item><lb/><item>2. bei Einzahlung der Beiträge oder Ausreichung der Bei-<lb/>
trags-Quittungen erhalten die Mitglieder der An&#x017F;talt einen<lb/>
Wahlzettel, auf welchem die in Vor&#x017F;chlag zu bringenden<lb/>
Wahlcandidaten, deren Zahl wenig&#x017F;tens das Doppelte der<lb/>
zu erwählenden Mitglieder des Curatorii und deren Stell-<lb/>
vertreter erreichen muß, verzeichnet &#x017F;ind;</item><lb/></list></item>
              </list>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[402/0416] ſeinen Verpflichtungen gehört die Führung der ganzen Correſpondenz, die Sorge für die Unterbringung der Capitalien, die Beaufſichtigung des Geſchäftsganges der Caſſe und die der Beamten des Inſtituts. Er unterzeichnet auch die Receptionsſcheine und die Penſionsverſiche- rungsſcheine; endlich bringt er auch den Syndicus und den Rendanten, ebenſo die zur Bearbeitung der Geſchäfte nöthigen Beamten, dem Curatorio zur Beſtätigung in Vorſchlag. Der Rendant muß eine, vom Curatorio noch näher zu beſtimmende Caution beſtellen. Ueber die Verwendung des im §. 21. erwähnten Aufſchlags von 5 pCt. wird das Curatorium auf den Vorſchlag des Directors ver- fügen. Ueberſchüſſe ſollen vorzugsweiſe, wie am Schluß des §. 20. erwähnt, verwendet, endlich aber dem §. 19. zu bildenden Reſervefonds zugerechnet werden. Curatorium der Anſtalt. a. Bildung deſſelben. §. 23. Zur Beaufſichtigung der Anſtalt wird ein Curatorium gebildet. a. Daſſelbe beſteht aus fünf Mitgliedern, deren jedes einen Stell- vertreter erhält. Die Mitglieder des Curatoriums und ihre Stellvertreter werden öffentlich bekannt gemacht; b. der Präſes wird aus der Mitte des Curatoriums von den Mit- gliedern deſſelben und ebenſo deſſen Stellvertreter erwählt und dem Miniſterio, welchem die allgemeine Beaufſichtigung der An- ſtalt von Staats wegen obliegt, angezeigt; c. die Amtsdauer des Präſes, ſo wie die der Mitglieder des Cura- toriums, iſt auf ſechs Jahre feſtgeſetzt, daſſelbe gilt auch von der des Stellvertreters; d. die Wahl der Mitglieder des Curatoriums erfolgt von den Mit- gliedern der Anſtalt in der Art: 1. Sechs Wochen vor der eintretenden Wahlzeit wird ſolche den Mitgliedern der Anſtalt durch die Berliner Zeitungen und Regierungsblätter bekannt gemacht; 2. bei Einzahlung der Beiträge oder Ausreichung der Bei- trags-Quittungen erhalten die Mitglieder der Anſtalt einen Wahlzettel, auf welchem die in Vorſchlag zu bringenden Wahlcandidaten, deren Zahl wenigſtens das Doppelte der zu erwählenden Mitglieder des Curatorii und deren Stell- vertreter erreichen muß, verzeichnet ſind;

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/416
Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 402. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/416>, abgerufen am 28.03.2024.