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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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Es steht dem Consistorio frei, die Seminarien außerordentlich
revidiren zu lassen;
7) die Prüfung pro facultate docendi bei den gelehrten Schulen,
der sich alle Candidaten, welche unterrichten wollen, nach der
Verordnung vom 12. Juli 1810. unterziehen müssen; imgleichen
die Prüfung der Lehrer bei denselben pro loco und pro ascensione;
8) Anordnungen von Abiturienten-Prüfungscommissarien und Beur-
theilung der Verhandlungen der Abiturienten-Prüfungen bei den
gelehrten Schulen nach der darüber erlassenen Verordnung, und
Vorschläge zur Vervollkommnung dieser Maaßregeln;
9) die Aufsicht, Leitung und Revision der gelehrten Schulen, welche
zur Universität entlassen;
10) die Anstellung, Beförderung, Disciplin, Suspension und Ent-
lassung der Lehrer bei den gedachten gelehrten Schulen.
In Rücksicht der Rectoren und oberen Lehrer bei denselben,
imgleichen wegen der Directoren bei den Schullehrer-Seminarien
müssen sie jedoch die Genehmigung des vorgesetzten Ministerii
einholen, und was die Entlassung betrifft, sich in Rücksicht sämmt-
licher Lehrer nach den diesfälligen Vorschriften der Regierungs-
instruction wegen der Regierungsbeamten richten.
Damit aber die Consistorien sowohl als die Regierungen in
Hinsicht ihrer Leitung und Einwirkung auf das Unterrichts- und
Erziehungswesen eine angemessene Richtschnur erhalten, und die
allgemeine Jugendbildung der Nation eine feste gemeinschaftliche
Grundlage, mit nöthiger Berücksichtigung der Eigenthümlichkeiten
aller einzelnen Bestandtheile des Staats, bekomme, soll eine allge-
meine Schulordnung, welche die bei jener Leitung und Aufsicht,
sowohl in Absicht der inneren als äußeren Verhältnisse des Schul-
und Erziehungswesens, zu befolgenden Grundsätze und Vorschriften
umfaßt, entworfen, und auf den Grund derselben demnächst be-
sondere Schulordnungen für die einzelnen Provinzen erlassen
werden; wozu Wir bereits die nöthigen Befehle ertheilt haben.
Besondere Bestimmungen wegen der römisch-katholischen Schulen.

§. 8. Die Bestimmungen der vorstehenden beiden §§. finden auch
auf das römisch-katholische Erziehungs- und Unterrichtswesen Anwen-
dung; jedoch bleibt den katholischen Bischöfen ihr Einfluß, so weit er
verfassungs- und gesetzmäßig ist, auf den Religionsunterricht in den

Es ſteht dem Conſiſtorio frei, die Seminarien außerordentlich
revidiren zu laſſen;
7) die Prüfung pro facultate docendi bei den gelehrten Schulen,
der ſich alle Candidaten, welche unterrichten wollen, nach der
Verordnung vom 12. Juli 1810. unterziehen müſſen; imgleichen
die Prüfung der Lehrer bei denſelben pro loco und pro ascensione;
8) Anordnungen von Abiturienten-Prüfungscommiſſarien und Beur-
theilung der Verhandlungen der Abiturienten-Prüfungen bei den
gelehrten Schulen nach der darüber erlaſſenen Verordnung, und
Vorſchläge zur Vervollkommnung dieſer Maaßregeln;
9) die Aufſicht, Leitung und Reviſion der gelehrten Schulen, welche
zur Univerſität entlaſſen;
10) die Anſtellung, Beförderung, Disciplin, Suspenſion und Ent-
laſſung der Lehrer bei den gedachten gelehrten Schulen.
In Rückſicht der Rectoren und oberen Lehrer bei denſelben,
imgleichen wegen der Directoren bei den Schullehrer-Seminarien
müſſen ſie jedoch die Genehmigung des vorgeſetzten Miniſterii
einholen, und was die Entlaſſung betrifft, ſich in Rückſicht ſämmt-
licher Lehrer nach den diesfälligen Vorſchriften der Regierungs-
inſtruction wegen der Regierungsbeamten richten.
Damit aber die Conſiſtorien ſowohl als die Regierungen in
Hinſicht ihrer Leitung und Einwirkung auf das Unterrichts- und
Erziehungsweſen eine angemeſſene Richtſchnur erhalten, und die
allgemeine Jugendbildung der Nation eine feſte gemeinſchaftliche
Grundlage, mit nöthiger Berückſichtigung der Eigenthümlichkeiten
aller einzelnen Beſtandtheile des Staats, bekomme, ſoll eine allge-
meine Schulordnung, welche die bei jener Leitung und Aufſicht,
ſowohl in Abſicht der inneren als äußeren Verhältniſſe des Schul-
und Erziehungsweſens, zu befolgenden Grundſätze und Vorſchriften
umfaßt, entworfen, und auf den Grund derſelben demnächſt be-
ſondere Schulordnungen für die einzelnen Provinzen erlaſſen
werden; wozu Wir bereits die nöthigen Befehle ertheilt haben.
Beſondere Beſtimmungen wegen der römiſch-katholiſchen Schulen.

§. 8. Die Beſtimmungen der vorſtehenden beiden §§. finden auch
auf das römiſch-katholiſche Erziehungs- und Unterrichtsweſen Anwen-
dung; jedoch bleibt den katholiſchen Biſchöfen ihr Einfluß, ſo weit er
verfaſſungs- und geſetzmäßig iſt, auf den Religionsunterricht in den

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[455/0469] Es ſteht dem Conſiſtorio frei, die Seminarien außerordentlich revidiren zu laſſen; 7) die Prüfung pro facultate docendi bei den gelehrten Schulen, der ſich alle Candidaten, welche unterrichten wollen, nach der Verordnung vom 12. Juli 1810. unterziehen müſſen; imgleichen die Prüfung der Lehrer bei denſelben pro loco und pro ascensione; 8) Anordnungen von Abiturienten-Prüfungscommiſſarien und Beur- theilung der Verhandlungen der Abiturienten-Prüfungen bei den gelehrten Schulen nach der darüber erlaſſenen Verordnung, und Vorſchläge zur Vervollkommnung dieſer Maaßregeln; 9) die Aufſicht, Leitung und Reviſion der gelehrten Schulen, welche zur Univerſität entlaſſen; 10) die Anſtellung, Beförderung, Disciplin, Suspenſion und Ent- laſſung der Lehrer bei den gedachten gelehrten Schulen. In Rückſicht der Rectoren und oberen Lehrer bei denſelben, imgleichen wegen der Directoren bei den Schullehrer-Seminarien müſſen ſie jedoch die Genehmigung des vorgeſetzten Miniſterii einholen, und was die Entlaſſung betrifft, ſich in Rückſicht ſämmt- licher Lehrer nach den diesfälligen Vorſchriften der Regierungs- inſtruction wegen der Regierungsbeamten richten. Damit aber die Conſiſtorien ſowohl als die Regierungen in Hinſicht ihrer Leitung und Einwirkung auf das Unterrichts- und Erziehungsweſen eine angemeſſene Richtſchnur erhalten, und die allgemeine Jugendbildung der Nation eine feſte gemeinſchaftliche Grundlage, mit nöthiger Berückſichtigung der Eigenthümlichkeiten aller einzelnen Beſtandtheile des Staats, bekomme, ſoll eine allge- meine Schulordnung, welche die bei jener Leitung und Aufſicht, ſowohl in Abſicht der inneren als äußeren Verhältniſſe des Schul- und Erziehungsweſens, zu befolgenden Grundſätze und Vorſchriften umfaßt, entworfen, und auf den Grund derſelben demnächſt be- ſondere Schulordnungen für die einzelnen Provinzen erlaſſen werden; wozu Wir bereits die nöthigen Befehle ertheilt haben. Beſondere Beſtimmungen wegen der römiſch-katholiſchen Schulen. §. 8. Die Beſtimmungen der vorſtehenden beiden §§. finden auch auf das römiſch-katholiſche Erziehungs- und Unterrichtsweſen Anwen- dung; jedoch bleibt den katholiſchen Biſchöfen ihr Einfluß, ſo weit er verfaſſungs- und geſetzmäßig iſt, auf den Religionsunterricht in den

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 455. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/469>, abgerufen am 19.04.2024.