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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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Verhältniß der Consistorien zu den wissenschaftlichen Prüfungscommissionen.

§. 12. Bei den durch Unsere Cab.-O. vom 19. December v. J.,
anstatt der ehemaligen wissenschaftlichen Deputationen, angeordneten
wissenschaftlichen Prüfungscommissionen in Berlin, Breslau, Königs-
berg, Halle, Münster und am Sitze der zu stiftenden Rheinischen
Universität, welche bestimmt sind, einige der, den Consistorien im §. 7.
gegenwärtiger Instruction beigelegten, insonderheit die daselbst unter
Nr. 2, 3, 4, 7 und 8 erwähnten Geschäfte, jedoch die erstern drei
nur inwiefern sie auf das gelehrte Schulwesen Bezug haben, Na-
mens und in Auftrag derselben zu verrichten, hat es sein Verbleiben.
Die Prüfungscommission in Berlin soll den Consistorien in Berlin und
Stettin, die in Breslau den Consistorien in Breslau und Posen, die
in Königsberg den Consistorien in Königsberg und Danzig, die in
Halle dem Consistorium zu Magdeburg, die in Münster dem Consisto-
rium daselbst, die am Sitze der rheinischen Universität den Consisto-
rien in Cöln und Coblenz zu den bezeichneten Geschäften dienen.
Jede von ihnen soll jedoch in ein solches Verhältniß zu den Consistorien,
mit denen sie verbunden ist, gesetzt werden, wie es das Ansehen und
die Wirksamkeit der letzteren erfordert, und, sofern sie zu zweien ge-
hört, immer unter der nähern Aufsicht des Consistoriums, an dessen
Sitze sie befindlich ist, stehen.

Nach diesen Bestimmungen soll eine nähere Instruction für diese
wissenschaftlichen Prüfungscommissionen durch das angeordnete Mini-
sterium entworfen werden.

Innere Verfassung des Consistoriums.

§. 13. Die innere Verfassung des Consistoriums ist collegialisch,
und alle Gegenstände desselben werden, sofern darin nicht nach §. 3.
und 4. dem Oberpräsidenten die alleinige Entscheidung beigelegt ist,
nach Mehrheit der Stimmen entschieden, bei deren Gleichheit indessen
die des Vorsitzenden den Ausschlag giebt.

Die bei den Kirchen- und Schulcommissionen angestellten geistlichen
und Schulräthe sind ebenfalls Mitglieder des Consistoriums, und haben
bei ihrer Anwesenheit Sitz und Stimme in demselben.

Sie werden von dem Oberpräsidenten alle Jahr wenigstens einmal
in das Consistorium berufen, um über die Lage und besonderen Ver-
hältnisse der Kirchen- und Schulangelegenheiten des Regierungsbezirks
Auskunft zu geben und Vortrag zu machen.

Verhältniß der Conſiſtorien zu den wiſſenſchaftlichen Prüfungscommiſſionen.

§. 12. Bei den durch Unſere Cab.-O. vom 19. December v. J.,
anſtatt der ehemaligen wiſſenſchaftlichen Deputationen, angeordneten
wiſſenſchaftlichen Prüfungscommiſſionen in Berlin, Breslau, Königs-
berg, Halle, Münſter und am Sitze der zu ſtiftenden Rheiniſchen
Univerſität, welche beſtimmt ſind, einige der, den Conſiſtorien im §. 7.
gegenwärtiger Inſtruction beigelegten, inſonderheit die daſelbſt unter
Nr. 2, 3, 4, 7 und 8 erwähnten Geſchäfte, jedoch die erſtern drei
nur inwiefern ſie auf das gelehrte Schulweſen Bezug haben, Na-
mens und in Auftrag derſelben zu verrichten, hat es ſein Verbleiben.
Die Prüfungscommiſſion in Berlin ſoll den Conſiſtorien in Berlin und
Stettin, die in Breslau den Conſiſtorien in Breslau und Poſen, die
in Königsberg den Conſiſtorien in Königsberg und Danzig, die in
Halle dem Conſiſtorium zu Magdeburg, die in Münſter dem Conſiſto-
rium daſelbſt, die am Sitze der rheiniſchen Univerſität den Conſiſto-
rien in Cöln und Coblenz zu den bezeichneten Geſchäften dienen.
Jede von ihnen ſoll jedoch in ein ſolches Verhältniß zu den Conſiſtorien,
mit denen ſie verbunden iſt, geſetzt werden, wie es das Anſehen und
die Wirkſamkeit der letzteren erfordert, und, ſofern ſie zu zweien ge-
hört, immer unter der nähern Aufſicht des Conſiſtoriums, an deſſen
Sitze ſie befindlich iſt, ſtehen.

Nach dieſen Beſtimmungen ſoll eine nähere Inſtruction für dieſe
wiſſenſchaftlichen Prüfungscommiſſionen durch das angeordnete Mini-
ſterium entworfen werden.

Innere Verfaſſung des Conſiſtoriums.

§. 13. Die innere Verfaſſung des Conſiſtoriums iſt collegialiſch,
und alle Gegenſtände deſſelben werden, ſofern darin nicht nach §. 3.
und 4. dem Oberpräſidenten die alleinige Entſcheidung beigelegt iſt,
nach Mehrheit der Stimmen entſchieden, bei deren Gleichheit indeſſen
die des Vorſitzenden den Ausſchlag giebt.

Die bei den Kirchen- und Schulcommiſſionen angeſtellten geiſtlichen
und Schulräthe ſind ebenfalls Mitglieder des Conſiſtoriums, und haben
bei ihrer Anweſenheit Sitz und Stimme in demſelben.

Sie werden von dem Oberpräſidenten alle Jahr wenigſtens einmal
in das Conſiſtorium berufen, um über die Lage und beſonderen Ver-
hältniſſe der Kirchen- und Schulangelegenheiten des Regierungsbezirks
Auskunft zu geben und Vortrag zu machen.

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[459/0473] Verhältniß der Conſiſtorien zu den wiſſenſchaftlichen Prüfungscommiſſionen. §. 12. Bei den durch Unſere Cab.-O. vom 19. December v. J., anſtatt der ehemaligen wiſſenſchaftlichen Deputationen, angeordneten wiſſenſchaftlichen Prüfungscommiſſionen in Berlin, Breslau, Königs- berg, Halle, Münſter und am Sitze der zu ſtiftenden Rheiniſchen Univerſität, welche beſtimmt ſind, einige der, den Conſiſtorien im §. 7. gegenwärtiger Inſtruction beigelegten, inſonderheit die daſelbſt unter Nr. 2, 3, 4, 7 und 8 erwähnten Geſchäfte, jedoch die erſtern drei nur inwiefern ſie auf das gelehrte Schulweſen Bezug haben, Na- mens und in Auftrag derſelben zu verrichten, hat es ſein Verbleiben. Die Prüfungscommiſſion in Berlin ſoll den Conſiſtorien in Berlin und Stettin, die in Breslau den Conſiſtorien in Breslau und Poſen, die in Königsberg den Conſiſtorien in Königsberg und Danzig, die in Halle dem Conſiſtorium zu Magdeburg, die in Münſter dem Conſiſto- rium daſelbſt, die am Sitze der rheiniſchen Univerſität den Conſiſto- rien in Cöln und Coblenz zu den bezeichneten Geſchäften dienen. Jede von ihnen ſoll jedoch in ein ſolches Verhältniß zu den Conſiſtorien, mit denen ſie verbunden iſt, geſetzt werden, wie es das Anſehen und die Wirkſamkeit der letzteren erfordert, und, ſofern ſie zu zweien ge- hört, immer unter der nähern Aufſicht des Conſiſtoriums, an deſſen Sitze ſie befindlich iſt, ſtehen. Nach dieſen Beſtimmungen ſoll eine nähere Inſtruction für dieſe wiſſenſchaftlichen Prüfungscommiſſionen durch das angeordnete Mini- ſterium entworfen werden. Innere Verfaſſung des Conſiſtoriums. §. 13. Die innere Verfaſſung des Conſiſtoriums iſt collegialiſch, und alle Gegenſtände deſſelben werden, ſofern darin nicht nach §. 3. und 4. dem Oberpräſidenten die alleinige Entſcheidung beigelegt iſt, nach Mehrheit der Stimmen entſchieden, bei deren Gleichheit indeſſen die des Vorſitzenden den Ausſchlag giebt. Die bei den Kirchen- und Schulcommiſſionen angeſtellten geiſtlichen und Schulräthe ſind ebenfalls Mitglieder des Conſiſtoriums, und haben bei ihrer Anweſenheit Sitz und Stimme in demſelben. Sie werden von dem Oberpräſidenten alle Jahr wenigſtens einmal in das Conſiſtorium berufen, um über die Lage und beſonderen Ver- hältniſſe der Kirchen- und Schulangelegenheiten des Regierungsbezirks Auskunft zu geben und Vortrag zu machen.

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 459. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/473>, abgerufen am 29.03.2024.