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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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eine specifique Nachricht, was der Schulmeister seines Orts, zum
jährlichen Unterhalt, nebst einer eigenen Schulwohnung bekommen
solle, erfordern, und solche Nachrichten in Zeit von 4 Wochen an
Euch einsenden müssen. Angesehen Wir hiernächst, welchergestalt solches
geschehen, nähere Nachricht anhero erwarten wollen.

Im Fall nun wider Verhoffen ein und andere von Adel es daran
ermangeln und sich weder zum Schulbau, noch zur Salarirung des
Schulmeisters, zur gesetzten Zeit, nicht anschicken wollten: so habt Ihr
solche säumige, wofern nämlich derselben Güter dergestalt situiret sind,
daß daselbst eine Schule unumgänglich nöthig ist, ohne die geringste
weitere Nachsicht dazu mit Ernst anzuhalten. Wenn aber die adelichen
Dörfer mit Unsern Amtsdörfern grenzen, müsset Ihr verfügen, daß
die Eigenthümer oder Besitzer derselben dem gemeinschaftlichen Unter-
halt der Schulen, ohne fernern Verzug, beitreten. Ihr habt also
überall darnach das Nöthige ungesäumt zu besorgen, und dahin zu
sehen, daß Unsre hierunter führende Willensmeinung, unausgesetzt mit
Nachdruck, bewerkstelligt werde. Gestalt Wir denn auch die Schul-
Commission befehligt haben, Euch bei dieser Einrichtung mit gutem
Rath an Hand zu gehen, auch von Zeit zu Zeit von dem Fortgang
des Werks zu berichten, damit nach Befinden der erforderte mehrere
Nachdruck von Euch gegeben werden könne. Sind etc.

Berlin, den 29. Oct. 1741.

26.

Edict v. 12. Juli 1810. (Mathis B. 9. S. 235. Abschn. 1.), betr.
die Prüfung der Schulamtscandidaten und der zu
Schulämtern vorgeschlagenen Subjecte
.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen,
Markgraf von Brandenburg etc., thun kund, daß Wir, um dem Ein-
dringen untüchtiger Subjecte in das Erziehungs- und Unterrichtswesen
des Staats vorzubeugen, beschlossen haben, eine ähnliche allgemeine
Prüfung für diejenigen, welche sich demselben widmen wollen, einzu-
führen, wie für die Candidaten des Predigtamts Statt findet. Wir
setzen demnach fest:

§. 1. Diese allgemeine Prüfung soll von den Abtheilungen der
jetzt organisirten wissenschaftlichen Deputation der Section des öffent-
lichen Unterrichts im Ministerium des Innern in Berlin, Breslau und

eine specifique Nachricht, was der Schulmeiſter ſeines Orts, zum
jährlichen Unterhalt, nebſt einer eigenen Schulwohnung bekommen
ſolle, erfordern, und ſolche Nachrichten in Zeit von 4 Wochen an
Euch einſenden müſſen. Angeſehen Wir hiernächſt, welchergeſtalt ſolches
geſchehen, nähere Nachricht anhero erwarten wollen.

Im Fall nun wider Verhoffen ein und andere von Adel es daran
ermangeln und ſich weder zum Schulbau, noch zur Salarirung des
Schulmeiſters, zur geſetzten Zeit, nicht anſchicken wollten: ſo habt Ihr
ſolche ſäumige, wofern nämlich derſelben Güter dergeſtalt ſituiret ſind,
daß daſelbſt eine Schule unumgänglich nöthig iſt, ohne die geringſte
weitere Nachſicht dazu mit Ernſt anzuhalten. Wenn aber die adelichen
Dörfer mit Unſern Amtsdörfern grenzen, müſſet Ihr verfügen, daß
die Eigenthümer oder Beſitzer derſelben dem gemeinſchaftlichen Unter-
halt der Schulen, ohne fernern Verzug, beitreten. Ihr habt alſo
überall darnach das Nöthige ungeſäumt zu beſorgen, und dahin zu
ſehen, daß Unſre hierunter führende Willensmeinung, unausgeſetzt mit
Nachdruck, bewerkſtelligt werde. Geſtalt Wir denn auch die Schul-
Commiſſion befehligt haben, Euch bei dieſer Einrichtung mit gutem
Rath an Hand zu gehen, auch von Zeit zu Zeit von dem Fortgang
des Werks zu berichten, damit nach Befinden der erforderte mehrere
Nachdruck von Euch gegeben werden könne. Sind ꝛc.

Berlin, den 29. Oct. 1741.

26.

Edict v. 12. Juli 1810. (Mathis B. 9. S. 235. Abſchn. 1.), betr.
die Prüfung der Schulamtscandidaten und der zu
Schulämtern vorgeſchlagenen Subjecte
.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen,
Markgraf von Brandenburg ꝛc., thun kund, daß Wir, um dem Ein-
dringen untüchtiger Subjecte in das Erziehungs- und Unterrichtsweſen
des Staats vorzubeugen, beſchloſſen haben, eine ähnliche allgemeine
Prüfung für diejenigen, welche ſich demſelben widmen wollen, einzu-
führen, wie für die Candidaten des Predigtamts Statt findet. Wir
ſetzen demnach feſt:

§. 1. Dieſe allgemeine Prüfung ſoll von den Abtheilungen der
jetzt organiſirten wiſſenſchaftlichen Deputation der Section des öffent-
lichen Unterrichts im Miniſterium des Innern in Berlin, Breslau und

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[508/0522] eine specifique Nachricht, was der Schulmeiſter ſeines Orts, zum jährlichen Unterhalt, nebſt einer eigenen Schulwohnung bekommen ſolle, erfordern, und ſolche Nachrichten in Zeit von 4 Wochen an Euch einſenden müſſen. Angeſehen Wir hiernächſt, welchergeſtalt ſolches geſchehen, nähere Nachricht anhero erwarten wollen. Im Fall nun wider Verhoffen ein und andere von Adel es daran ermangeln und ſich weder zum Schulbau, noch zur Salarirung des Schulmeiſters, zur geſetzten Zeit, nicht anſchicken wollten: ſo habt Ihr ſolche ſäumige, wofern nämlich derſelben Güter dergeſtalt ſituiret ſind, daß daſelbſt eine Schule unumgänglich nöthig iſt, ohne die geringſte weitere Nachſicht dazu mit Ernſt anzuhalten. Wenn aber die adelichen Dörfer mit Unſern Amtsdörfern grenzen, müſſet Ihr verfügen, daß die Eigenthümer oder Beſitzer derſelben dem gemeinſchaftlichen Unter- halt der Schulen, ohne fernern Verzug, beitreten. Ihr habt alſo überall darnach das Nöthige ungeſäumt zu beſorgen, und dahin zu ſehen, daß Unſre hierunter führende Willensmeinung, unausgeſetzt mit Nachdruck, bewerkſtelligt werde. Geſtalt Wir denn auch die Schul- Commiſſion befehligt haben, Euch bei dieſer Einrichtung mit gutem Rath an Hand zu gehen, auch von Zeit zu Zeit von dem Fortgang des Werks zu berichten, damit nach Befinden der erforderte mehrere Nachdruck von Euch gegeben werden könne. Sind ꝛc. Berlin, den 29. Oct. 1741. 26. Edict v. 12. Juli 1810. (Mathis B. 9. S. 235. Abſchn. 1.), betr. die Prüfung der Schulamtscandidaten und der zu Schulämtern vorgeſchlagenen Subjecte. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen, Markgraf von Brandenburg ꝛc., thun kund, daß Wir, um dem Ein- dringen untüchtiger Subjecte in das Erziehungs- und Unterrichtsweſen des Staats vorzubeugen, beſchloſſen haben, eine ähnliche allgemeine Prüfung für diejenigen, welche ſich demſelben widmen wollen, einzu- führen, wie für die Candidaten des Predigtamts Statt findet. Wir ſetzen demnach feſt: §. 1. Dieſe allgemeine Prüfung ſoll von den Abtheilungen der jetzt organiſirten wiſſenſchaftlichen Deputation der Section des öffent- lichen Unterrichts im Miniſterium des Innern in Berlin, Breslau und

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 508. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/522>, abgerufen am 24.04.2024.