Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

Bild:
<< vorherige Seite

fung sich entweder unterziehen wollen, oder laut dieser Unserer Ver-
ordnung zu unterziehen gehalten sind, können sich bei einer der drei
Abtheilungen der wissenschaftlichen Deputation, welche die Termine,
wo dergleichen Gesuche am bequemsten anzubringen sind, bekannt machen
werden, sofort melden.

§. 17. Allen Patronen und Vorstehern von Schulen aber wird
hierdurch anbefohlen, zu keiner Anstellung an den im §. 5. ge-
nannten Anstalten andere Subjecte des Inlandes in Vorschlag zu brin-
gen, oder als außerordentliche und Hülfslehrer anzunehmen, als die ent-
weder ein vortheilhaftes Zeugniß von der allgemeinen Prüfung, oder
eine nach dem §. 11. dasselbe vertretende Legitimation aufzuweisen haben.
Finden sie selbst keinen dieser Art, so haben sie es den Geistlichen und
Schuldeputationen der ihnen vorgesetzten resp. Provinzial-Regierungen
anzuzeigen, welche ihnen verfassungsmäßig geprüfte Subjecte bekannt
machen werden.

§. 18. Da jedoch erst in einigen Jahren eine hinreichende Anzahl
von geprüften Schulamts-Candidaten vorhanden sein kann, so erhält
die im §. 17. gegebene Verordnung erst mit dem 1. Januar 1813.
gesetzliche und verbindende Kraft.

§. 19. Bis dahin soll es von Jedem, welcher sich zu einer Stelle
meldet, oder dazu vorgeschlagen ist, abhangen, ob er sich bei der com-
petenten Behörde für die besondere Stelle, oder bei einer Abtheilung
der wissenschaftlichen Deputation im Allgemeinen prüfen lassen will.
Im letzteren Fall soll die allgemeine Prüfung zugleich die besondere
ersetzen, auch der Candidat den Vortheil gewinnen, daß, wenn er zu
einer Unterlehrerstelle vorgeschlagen ist, aber das Tüchtigkeitszeugniß
zu einer Oberlehrerstelle erhält, er von dem, durch die Section des
öffentlichen Unterrichts in der Instruction an die Geistlichen und Schul-
deputationen der Provinzial-Regierungen sowohl selbst in Ansehung
der unmittelbar von ihnen abhängenden Schul- und Erziehungs-
anstalten sie wahrzunehmen, als auch über ihre Befolgung mit Ernst
und Nachdruck zu halten.

27.

Rescr. v. 24. Septbr. 1826. (v. K. Ann. B. 10. S. 1041.), daß
die Schulamtscandidaten sich vor ihrer definitiven
Anstellung im practischen Unterrichte üben sollen
.

fung ſich entweder unterziehen wollen, oder laut dieſer Unſerer Ver-
ordnung zu unterziehen gehalten ſind, können ſich bei einer der drei
Abtheilungen der wiſſenſchaftlichen Deputation, welche die Termine,
wo dergleichen Geſuche am bequemſten anzubringen ſind, bekannt machen
werden, ſofort melden.

§. 17. Allen Patronen und Vorſtehern von Schulen aber wird
hierdurch anbefohlen, zu keiner Anſtellung an den im §. 5. ge-
nannten Anſtalten andere Subjecte des Inlandes in Vorſchlag zu brin-
gen, oder als außerordentliche und Hülfslehrer anzunehmen, als die ent-
weder ein vortheilhaftes Zeugniß von der allgemeinen Prüfung, oder
eine nach dem §. 11. daſſelbe vertretende Legitimation aufzuweiſen haben.
Finden ſie ſelbſt keinen dieſer Art, ſo haben ſie es den Geiſtlichen und
Schuldeputationen der ihnen vorgeſetzten reſp. Provinzial-Regierungen
anzuzeigen, welche ihnen verfaſſungsmäßig geprüfte Subjecte bekannt
machen werden.

§. 18. Da jedoch erſt in einigen Jahren eine hinreichende Anzahl
von geprüften Schulamts-Candidaten vorhanden ſein kann, ſo erhält
die im §. 17. gegebene Verordnung erſt mit dem 1. Januar 1813.
geſetzliche und verbindende Kraft.

§. 19. Bis dahin ſoll es von Jedem, welcher ſich zu einer Stelle
meldet, oder dazu vorgeſchlagen iſt, abhangen, ob er ſich bei der com-
petenten Behörde für die beſondere Stelle, oder bei einer Abtheilung
der wiſſenſchaftlichen Deputation im Allgemeinen prüfen laſſen will.
Im letzteren Fall ſoll die allgemeine Prüfung zugleich die beſondere
erſetzen, auch der Candidat den Vortheil gewinnen, daß, wenn er zu
einer Unterlehrerſtelle vorgeſchlagen iſt, aber das Tüchtigkeitszeugniß
zu einer Oberlehrerſtelle erhält, er von dem, durch die Section des
öffentlichen Unterrichts in der Inſtruction an die Geiſtlichen und Schul-
deputationen der Provinzial-Regierungen ſowohl ſelbſt in Anſehung
der unmittelbar von ihnen abhängenden Schul- und Erziehungs-
anſtalten ſie wahrzunehmen, als auch über ihre Befolgung mit Ernſt
und Nachdruck zu halten.

27.

Reſcr. v. 24. Septbr. 1826. (v. K. Ann. B. 10. S. 1041.), daß
die Schulamtscandidaten ſich vor ihrer definitiven
Anſtellung im practiſchen Unterrichte üben ſollen
.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0526" n="512"/>
fung &#x017F;ich entweder unterziehen wollen, oder laut die&#x017F;er Un&#x017F;erer Ver-<lb/>
ordnung zu unterziehen gehalten &#x017F;ind, können &#x017F;ich bei einer der drei<lb/>
Abtheilungen der wi&#x017F;&#x017F;en&#x017F;chaftlichen Deputation, welche die Termine,<lb/>
wo dergleichen Ge&#x017F;uche am bequem&#x017F;ten anzubringen &#x017F;ind, bekannt machen<lb/>
werden, &#x017F;ofort melden.</p><lb/>
          <p>§. 17. Allen Patronen und Vor&#x017F;tehern von Schulen aber wird<lb/>
hierdurch anbefohlen, zu keiner An&#x017F;tellung an den im §. 5. ge-<lb/>
nannten An&#x017F;talten andere Subjecte des Inlandes in Vor&#x017F;chlag zu brin-<lb/>
gen, oder als außerordentliche und Hülfslehrer anzunehmen, als die ent-<lb/>
weder ein vortheilhaftes Zeugniß von der allgemeinen Prüfung, oder<lb/>
eine nach dem §. 11. da&#x017F;&#x017F;elbe vertretende Legitimation aufzuwei&#x017F;en haben.<lb/>
Finden &#x017F;ie &#x017F;elb&#x017F;t keinen die&#x017F;er Art, &#x017F;o haben &#x017F;ie es den Gei&#x017F;tlichen und<lb/>
Schuldeputationen der ihnen vorge&#x017F;etzten re&#x017F;p. Provinzial-Regierungen<lb/>
anzuzeigen, welche ihnen verfa&#x017F;&#x017F;ungsmäßig geprüfte Subjecte bekannt<lb/>
machen werden.</p><lb/>
          <p>§. 18. Da jedoch er&#x017F;t in einigen Jahren eine hinreichende Anzahl<lb/>
von geprüften Schulamts-Candidaten vorhanden &#x017F;ein kann, &#x017F;o erhält<lb/>
die im §. 17. gegebene Verordnung er&#x017F;t mit dem 1. Januar 1813.<lb/>
ge&#x017F;etzliche und verbindende Kraft.</p><lb/>
          <p>§. 19. Bis dahin &#x017F;oll es von Jedem, welcher &#x017F;ich zu einer Stelle<lb/>
meldet, oder dazu vorge&#x017F;chlagen i&#x017F;t, abhangen, ob er &#x017F;ich bei der com-<lb/>
petenten Behörde für die be&#x017F;ondere Stelle, oder bei einer Abtheilung<lb/>
der wi&#x017F;&#x017F;en&#x017F;chaftlichen Deputation im Allgemeinen prüfen la&#x017F;&#x017F;en will.<lb/>
Im letzteren Fall &#x017F;oll die allgemeine Prüfung zugleich die be&#x017F;ondere<lb/>
er&#x017F;etzen, auch der Candidat den Vortheil gewinnen, daß, wenn er zu<lb/>
einer Unterlehrer&#x017F;telle vorge&#x017F;chlagen i&#x017F;t, aber das Tüchtigkeitszeugniß<lb/>
zu einer Oberlehrer&#x017F;telle erhält, er von dem, durch die Section des<lb/>
öffentlichen Unterrichts in der In&#x017F;truction an die Gei&#x017F;tlichen und Schul-<lb/>
deputationen der Provinzial-Regierungen &#x017F;owohl &#x017F;elb&#x017F;t in An&#x017F;ehung<lb/>
der unmittelbar von ihnen abhängenden Schul- und Erziehungs-<lb/>
an&#x017F;talten &#x017F;ie wahrzunehmen, als auch über ihre Befolgung mit Ern&#x017F;t<lb/>
und Nachdruck zu halten.</p>
        </div><lb/>
        <div n="2">
          <head> <hi rendition="#b">27.</hi> </head><lb/>
          <p><hi rendition="#g">Re&#x017F;cr</hi>. v. 24. Septbr. 1826. (v. K. Ann. B. 10. S. 1041.), <hi rendition="#g">daß<lb/>
die Schulamtscandidaten &#x017F;ich vor ihrer definitiven<lb/>
An&#x017F;tellung im practi&#x017F;chen Unterrichte üben &#x017F;ollen</hi>.</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[512/0526] fung ſich entweder unterziehen wollen, oder laut dieſer Unſerer Ver- ordnung zu unterziehen gehalten ſind, können ſich bei einer der drei Abtheilungen der wiſſenſchaftlichen Deputation, welche die Termine, wo dergleichen Geſuche am bequemſten anzubringen ſind, bekannt machen werden, ſofort melden. §. 17. Allen Patronen und Vorſtehern von Schulen aber wird hierdurch anbefohlen, zu keiner Anſtellung an den im §. 5. ge- nannten Anſtalten andere Subjecte des Inlandes in Vorſchlag zu brin- gen, oder als außerordentliche und Hülfslehrer anzunehmen, als die ent- weder ein vortheilhaftes Zeugniß von der allgemeinen Prüfung, oder eine nach dem §. 11. daſſelbe vertretende Legitimation aufzuweiſen haben. Finden ſie ſelbſt keinen dieſer Art, ſo haben ſie es den Geiſtlichen und Schuldeputationen der ihnen vorgeſetzten reſp. Provinzial-Regierungen anzuzeigen, welche ihnen verfaſſungsmäßig geprüfte Subjecte bekannt machen werden. §. 18. Da jedoch erſt in einigen Jahren eine hinreichende Anzahl von geprüften Schulamts-Candidaten vorhanden ſein kann, ſo erhält die im §. 17. gegebene Verordnung erſt mit dem 1. Januar 1813. geſetzliche und verbindende Kraft. §. 19. Bis dahin ſoll es von Jedem, welcher ſich zu einer Stelle meldet, oder dazu vorgeſchlagen iſt, abhangen, ob er ſich bei der com- petenten Behörde für die beſondere Stelle, oder bei einer Abtheilung der wiſſenſchaftlichen Deputation im Allgemeinen prüfen laſſen will. Im letzteren Fall ſoll die allgemeine Prüfung zugleich die beſondere erſetzen, auch der Candidat den Vortheil gewinnen, daß, wenn er zu einer Unterlehrerſtelle vorgeſchlagen iſt, aber das Tüchtigkeitszeugniß zu einer Oberlehrerſtelle erhält, er von dem, durch die Section des öffentlichen Unterrichts in der Inſtruction an die Geiſtlichen und Schul- deputationen der Provinzial-Regierungen ſowohl ſelbſt in Anſehung der unmittelbar von ihnen abhängenden Schul- und Erziehungs- anſtalten ſie wahrzunehmen, als auch über ihre Befolgung mit Ernſt und Nachdruck zu halten. 27. Reſcr. v. 24. Septbr. 1826. (v. K. Ann. B. 10. S. 1041.), daß die Schulamtscandidaten ſich vor ihrer definitiven Anſtellung im practiſchen Unterrichte üben ſollen.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/526
Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 512. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/526>, abgerufen am 25.04.2024.