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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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auf den Besitz der materiellen Kenntnisse, die zum Schulamte erfordert
werden, als vielmehr darauf zu richten, ob die Candidaten über Zweck,
Einrichtung und Ziel der Schulen und ihrer Arten und Stufen, über
die Behandlung der verschiedenen Unterrichts-Gegenstände und ihren
inneren organischen Zusammenhang, über die nöthigen Hülfslehr-
mittel bei den einzelnen Lehrgegenständen, über das Verhältniß von
Unterricht und Erziehung zu einander, über Schuldisciplin und nament-
lich über die Vorbildung der religiösen und sittlichen Bildung mit der
intellectuellen, endlich über Beruf, Pflicht und Verhalten des Lehrers
und des Geistlichen in Beziehung auf die Schule, richtige, klare und
geordnete Begriffe, zugleich aber selbst die erforderliche practische Ge-
wandtheit und Lehrfertigkeit besitzen. Zugleich wird das Königl. etc.
beauftragt, sich in den auszustellenden Zeugnissen sub Nr. 10. über
den Ausfall des pädagogischen Theils der Prüfung pro ministerio
ausführlich zu äußern.

30.

Cab.-O. v. 25. Juni 1834. nebst Reglement v. 4. Juni ej.
(v. K. Ann. B. 18. S. 375.), betr. die Prüfung der zur
Universität abgehenden Schüler
.

§. 1. Wer zur Bestehung der Maturitäts-Prüfung vor
dem Abgange zur Universität verpflichtet ist
.

Jeder Schüler, welcher sich einem Beruf widmen will, für den
ein drei- oder vierjähriges Universitätsstudium vorgeschrieben ist, muß
sich vor seinem Abgange zur Universität, er mag eine inländische oder
auswärtige Universität besuchen wollen, einer Maturitäts-Prüfung
unterwerfen, und zwar ohne Unterschied, ob er seine Vorbereitung auf
einer öffentlichen inländischen oder auswärtigen Schule oder durch
Privatlehrer erhalten hat.

§. 2. Zweck der Prüfung.

Der Zweck dieser Prüfung ist, auszumitteln, ob der Abiturient
den Grad der Schulbildung erlangt hat, welcher erforderlich ist, um
sich mit Nutzen und Erfolg dem Studium eines besondern wissenschaft-
lichen Fachs widmen zu können.

§. 3. Ort derselben.

Die Prüfung wird nur bei den Gymnasien vorgenommen, und
somit ist es von jetzt an nicht mehr gestattet, dieselbe bei den König-

auf den Beſitz der materiellen Kenntniſſe, die zum Schulamte erfordert
werden, als vielmehr darauf zu richten, ob die Candidaten über Zweck,
Einrichtung und Ziel der Schulen und ihrer Arten und Stufen, über
die Behandlung der verſchiedenen Unterrichts-Gegenſtände und ihren
inneren organiſchen Zuſammenhang, über die nöthigen Hülfslehr-
mittel bei den einzelnen Lehrgegenſtänden, über das Verhältniß von
Unterricht und Erziehung zu einander, über Schuldisciplin und nament-
lich über die Vorbildung der religiöſen und ſittlichen Bildung mit der
intellectuellen, endlich über Beruf, Pflicht und Verhalten des Lehrers
und des Geiſtlichen in Beziehung auf die Schule, richtige, klare und
geordnete Begriffe, zugleich aber ſelbſt die erforderliche practiſche Ge-
wandtheit und Lehrfertigkeit beſitzen. Zugleich wird das Königl. ꝛc.
beauftragt, ſich in den auszuſtellenden Zeugniſſen sub Nr. 10. über
den Ausfall des pädagogiſchen Theils der Prüfung pro ministerio
ausführlich zu äußern.

30.

Cab.-O. v. 25. Juni 1834. nebſt Reglement v. 4. Juni ej.
(v. K. Ann. B. 18. S. 375.), betr. die Prüfung der zur
Univerſität abgehenden Schüler
.

§. 1. Wer zur Beſtehung der Maturitäts-Prüfung vor
dem Abgange zur Univerſität verpflichtet iſt
.

Jeder Schüler, welcher ſich einem Beruf widmen will, für den
ein drei- oder vierjähriges Univerſitätsſtudium vorgeſchrieben iſt, muß
ſich vor ſeinem Abgange zur Univerſität, er mag eine inländiſche oder
auswärtige Univerſität beſuchen wollen, einer Maturitäts-Prüfung
unterwerfen, und zwar ohne Unterſchied, ob er ſeine Vorbereitung auf
einer öffentlichen inländiſchen oder auswärtigen Schule oder durch
Privatlehrer erhalten hat.

§. 2. Zweck der Prüfung.

Der Zweck dieſer Prüfung iſt, auszumitteln, ob der Abiturient
den Grad der Schulbildung erlangt hat, welcher erforderlich iſt, um
ſich mit Nutzen und Erfolg dem Studium eines beſondern wiſſenſchaft-
lichen Fachs widmen zu können.

§. 3. Ort derſelben.

Die Prüfung wird nur bei den Gymnaſien vorgenommen, und
ſomit iſt es von jetzt an nicht mehr geſtattet, dieſelbe bei den König-

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[521/0535] auf den Beſitz der materiellen Kenntniſſe, die zum Schulamte erfordert werden, als vielmehr darauf zu richten, ob die Candidaten über Zweck, Einrichtung und Ziel der Schulen und ihrer Arten und Stufen, über die Behandlung der verſchiedenen Unterrichts-Gegenſtände und ihren inneren organiſchen Zuſammenhang, über die nöthigen Hülfslehr- mittel bei den einzelnen Lehrgegenſtänden, über das Verhältniß von Unterricht und Erziehung zu einander, über Schuldisciplin und nament- lich über die Vorbildung der religiöſen und ſittlichen Bildung mit der intellectuellen, endlich über Beruf, Pflicht und Verhalten des Lehrers und des Geiſtlichen in Beziehung auf die Schule, richtige, klare und geordnete Begriffe, zugleich aber ſelbſt die erforderliche practiſche Ge- wandtheit und Lehrfertigkeit beſitzen. Zugleich wird das Königl. ꝛc. beauftragt, ſich in den auszuſtellenden Zeugniſſen sub Nr. 10. über den Ausfall des pädagogiſchen Theils der Prüfung pro ministerio ausführlich zu äußern. 30. Cab.-O. v. 25. Juni 1834. nebſt Reglement v. 4. Juni ej. (v. K. Ann. B. 18. S. 375.), betr. die Prüfung der zur Univerſität abgehenden Schüler. §. 1. Wer zur Beſtehung der Maturitäts-Prüfung vor dem Abgange zur Univerſität verpflichtet iſt. Jeder Schüler, welcher ſich einem Beruf widmen will, für den ein drei- oder vierjähriges Univerſitätsſtudium vorgeſchrieben iſt, muß ſich vor ſeinem Abgange zur Univerſität, er mag eine inländiſche oder auswärtige Univerſität beſuchen wollen, einer Maturitäts-Prüfung unterwerfen, und zwar ohne Unterſchied, ob er ſeine Vorbereitung auf einer öffentlichen inländiſchen oder auswärtigen Schule oder durch Privatlehrer erhalten hat. §. 2. Zweck der Prüfung. Der Zweck dieſer Prüfung iſt, auszumitteln, ob der Abiturient den Grad der Schulbildung erlangt hat, welcher erforderlich iſt, um ſich mit Nutzen und Erfolg dem Studium eines beſondern wiſſenſchaft- lichen Fachs widmen zu können. §. 3. Ort derſelben. Die Prüfung wird nur bei den Gymnaſien vorgenommen, und ſomit iſt es von jetzt an nicht mehr geſtattet, dieſelbe bei den König-

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 521. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/535>, abgerufen am 25.04.2024.