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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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der Grundsprache des Neuen Testaments Einiges mit dem Er-
folge eines im Ganzen leichten Verständnisses gelesen haben.
6) In der Mathematik ist die Gründlichkeit und der Umfang
ihrer Kenntnisse in den im §. 28. A. Nr. 6. näher bezeichneten
Theilen der Wissenschaft, sowohl im Allgemeinen als im Einzelnen
zu ermitteln.
7) In der Hinsicht der Geschichte und Geographie sind die
Fragen dahin zu richten, daß sich ersehen läßt, ob die Exami-
nanden eine deutliche Uebersicht des ganzen Feldes der Geschichte
und eine genauere Kenntniß der alten, besonders der griechischen
und römischen, sowie der deutschen und vaterländischen Geschichte
gewonnen, und sich ein genügendes Wissen von den Elementen der
mathematischen und physischen Geographie, sowie von dem gegen-
wärtigen politischen Zustande der Erde erworben haben. Die
Examinatoren haben sich aller Fragen zu enthalten, deren Be-
antwortung eine gar zu sehr ins Einzelne gehende Sach- und
Zahlenkenntniß voraussetzt.
8) In der Naturbeschreibung ist von den Examinanden Kenntniß
der allgemeinen Classification der Naturproducte, Uebung im Be-
schreiben derselben und Bildung der Anschauung für dieses Ge-
biet, sowie
9) in der Physik deutliche Erkenntniß der Hauptgesetze der Natur,
namentlich der Gesetze zu verlangen, welche mathematisch, jedoch
ohne Anwendung des höhern Calculs, begründet werden können.
10) Die Prüfung in der philosophischen Propädeutik hat zu
ermitteln, ob die Examinanden es in den Anfangsgründen der
sogenannten empirischen Psychologie und der gewöhnlichen Logik,
namentlich in den Lehren von dem Begriff, dem Urtheile und
dem Schlusse, von der Definition, Eintheilung und dem Beweise
zu einem klaren und deutlichen Bewußtsein gebracht haben.
§. 24. Beschränkung der Gegenstände der mündlichen
Prüfung
.

Der pflichtmäßigen Beurtheilung der Prüfungs-Commission wird
anheim gestellt, die mündliche Prüfung in dem einen oder dem andern
der im §. 23. genannten Unterrichtsgegenstände zu beschränken, wenn
die Examinanden in denselben bereits durch ihre schriftlichen Arbeiten
den Forderungen genügt haben. Für solche und ähnliche Fälle gilt

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der Grundſprache des Neuen Teſtaments Einiges mit dem Er-
folge eines im Ganzen leichten Verſtändniſſes geleſen haben.
6) In der Mathematik iſt die Gründlichkeit und der Umfang
ihrer Kenntniſſe in den im §. 28. A. Nr. 6. näher bezeichneten
Theilen der Wiſſenſchaft, ſowohl im Allgemeinen als im Einzelnen
zu ermitteln.
7) In der Hinſicht der Geſchichte und Geographie ſind die
Fragen dahin zu richten, daß ſich erſehen läßt, ob die Exami-
nanden eine deutliche Ueberſicht des ganzen Feldes der Geſchichte
und eine genauere Kenntniß der alten, beſonders der griechiſchen
und römiſchen, ſowie der deutſchen und vaterländiſchen Geſchichte
gewonnen, und ſich ein genügendes Wiſſen von den Elementen der
mathematiſchen und phyſiſchen Geographie, ſowie von dem gegen-
wärtigen politiſchen Zuſtande der Erde erworben haben. Die
Examinatoren haben ſich aller Fragen zu enthalten, deren Be-
antwortung eine gar zu ſehr ins Einzelne gehende Sach- und
Zahlenkenntniß vorausſetzt.
8) In der Naturbeſchreibung iſt von den Examinanden Kenntniß
der allgemeinen Claſſification der Naturproducte, Uebung im Be-
ſchreiben derſelben und Bildung der Anſchauung für dieſes Ge-
biet, ſowie
9) in der Phyſik deutliche Erkenntniß der Hauptgeſetze der Natur,
namentlich der Geſetze zu verlangen, welche mathematiſch, jedoch
ohne Anwendung des höhern Calculs, begründet werden können.
10) Die Prüfung in der philoſophiſchen Propädeutik hat zu
ermitteln, ob die Examinanden es in den Anfangsgründen der
ſogenannten empiriſchen Pſychologie und der gewöhnlichen Logik,
namentlich in den Lehren von dem Begriff, dem Urtheile und
dem Schluſſe, von der Definition, Eintheilung und dem Beweiſe
zu einem klaren und deutlichen Bewußtſein gebracht haben.
§. 24. Beſchränkung der Gegenſtände der mündlichen
Prüfung
.

Der pflichtmäßigen Beurtheilung der Prüfungs-Commiſſion wird
anheim geſtellt, die mündliche Prüfung in dem einen oder dem andern
der im §. 23. genannten Unterrichtsgegenſtände zu beſchränken, wenn
die Examinanden in denſelben bereits durch ihre ſchriftlichen Arbeiten
den Forderungen genügt haben. Für ſolche und ähnliche Fälle gilt

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[529/0543] der Grundſprache des Neuen Teſtaments Einiges mit dem Er- folge eines im Ganzen leichten Verſtändniſſes geleſen haben. 6) In der Mathematik iſt die Gründlichkeit und der Umfang ihrer Kenntniſſe in den im §. 28. A. Nr. 6. näher bezeichneten Theilen der Wiſſenſchaft, ſowohl im Allgemeinen als im Einzelnen zu ermitteln. 7) In der Hinſicht der Geſchichte und Geographie ſind die Fragen dahin zu richten, daß ſich erſehen läßt, ob die Exami- nanden eine deutliche Ueberſicht des ganzen Feldes der Geſchichte und eine genauere Kenntniß der alten, beſonders der griechiſchen und römiſchen, ſowie der deutſchen und vaterländiſchen Geſchichte gewonnen, und ſich ein genügendes Wiſſen von den Elementen der mathematiſchen und phyſiſchen Geographie, ſowie von dem gegen- wärtigen politiſchen Zuſtande der Erde erworben haben. Die Examinatoren haben ſich aller Fragen zu enthalten, deren Be- antwortung eine gar zu ſehr ins Einzelne gehende Sach- und Zahlenkenntniß vorausſetzt. 8) In der Naturbeſchreibung iſt von den Examinanden Kenntniß der allgemeinen Claſſification der Naturproducte, Uebung im Be- ſchreiben derſelben und Bildung der Anſchauung für dieſes Ge- biet, ſowie 9) in der Phyſik deutliche Erkenntniß der Hauptgeſetze der Natur, namentlich der Geſetze zu verlangen, welche mathematiſch, jedoch ohne Anwendung des höhern Calculs, begründet werden können. 10) Die Prüfung in der philoſophiſchen Propädeutik hat zu ermitteln, ob die Examinanden es in den Anfangsgründen der ſogenannten empiriſchen Pſychologie und der gewöhnlichen Logik, namentlich in den Lehren von dem Begriff, dem Urtheile und dem Schluſſe, von der Definition, Eintheilung und dem Beweiſe zu einem klaren und deutlichen Bewußtſein gebracht haben. §. 24. Beſchränkung der Gegenſtände der mündlichen Prüfung. Der pflichtmäßigen Beurtheilung der Prüfungs-Commiſſion wird anheim geſtellt, die mündliche Prüfung in dem einen oder dem andern der im §. 23. genannten Unterrichtsgegenſtände zu beſchränken, wenn die Examinanden in denſelben bereits durch ihre ſchriftlichen Arbeiten den Forderungen genügt haben. Für ſolche und ähnliche Fälle gilt 34

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 529. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/543>, abgerufen am 20.04.2024.