Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

Bild:
<< vorherige Seite
§. 37. Vorschriften in Betreff der Immatriculation.

Zur Immatriculation auf einer Königl. Preuß. Universität und
bei der academischen Lehranstalt in Münster ist somit für Inländer,
sie mögen von einem inländischen oder ausländischen Gymnasium, oder
aus Privat-Unterricht (§. 41.), oder nach schon begonnenem academischen
Studium von einer Universität des In- oder Auslandes kommen, die
Beibringung des von einer inländischen Prüfungs-Commission ausge-
stellten Zeugnisses über die Reife oder Nichtreife des Immatriculanden
oder einer besondern Erlaubniß des unterzeichneten Ministeriums er-
forderlich. In Fällen, wo ohne ein solches Zeugniß, oder ohne eine
solche Erlaubniß des Ministeriums die Immatriculation eines In-
länders vollzogen worden, soll nicht nur die Matrikel zurückgenommen,
sondern auch an dem Rector oder Prorector, welcher dieselbe ertheilt
hat, diese Contravention nach Befinden den Umstände gerügt werden.

§. 38. Einsendung der halbjährlichen Listen der
Immatriculirten
.

Jede Universität und die academische Lehranstalt in Münster hat
halbjährlich im December und im Junius eine genaue Liste der bei
ihr immatriculirten Inländer, mit Angabe der Schule, welche sie be-
sucht, oder bei welcher sie, falls sie durch Privatunterricht gebildet
sind, die Maturitäts-Prüfung bestanden haben, der Art des erhalte-
nen Zeugnisses und des Fachs, dem sie sich widmen, an das unter-
zeichnete Ministerium einzureichen. In dieser Liste sind die Studi-
renden, welche auf ein Zeugniß der Nichtreife, oder in Folge einer
besondern Erlaubniß des Ministeriums immatriculirt und bei der phi-
losophischen Facultät inscribirt worden, getrennt von den übrigen auf-
zuführen.

§. 39. Spätere Erwerbung des Maturitäts-Zeugnisses.

Denen, welche mit dem Zeugnisse der Nichtreife die Universität
bezogen haben, und den Wirkungen dieses Zeugnisses entgehn, oder sich
die Ehre eines vortheilhafteren Zeugnisses erwerben wollen, soll es
vergönnt sein, auch während ihres Besuchs der Universität, noch ein-
mal, aber nicht öfter die Maturitäts-Prüfung bei einem Gymnasium,
dessen Wahl ihnen überlassen bleibt, nachzusuchen, und sich noch nach-
träglich ein Zeugniß der Reife zu erwerben. Uebrigens versteht es sich,
daß solchen nicht im Kreise der Schule, sondern nur vor der Prüfungs-
Commission des betreffenden Gymnasiums, das Zeugniß, welches ihnen

§. 37. Vorſchriften in Betreff der Immatriculation.

Zur Immatriculation auf einer Königl. Preuß. Univerſität und
bei der academiſchen Lehranſtalt in Münſter iſt ſomit für Inländer,
ſie mögen von einem inländiſchen oder ausländiſchen Gymnaſium, oder
aus Privat-Unterricht (§. 41.), oder nach ſchon begonnenem academiſchen
Studium von einer Univerſität des In- oder Auslandes kommen, die
Beibringung des von einer inländiſchen Prüfungs-Commiſſion ausge-
ſtellten Zeugniſſes über die Reife oder Nichtreife des Immatriculanden
oder einer beſondern Erlaubniß des unterzeichneten Miniſteriums er-
forderlich. In Fällen, wo ohne ein ſolches Zeugniß, oder ohne eine
ſolche Erlaubniß des Miniſteriums die Immatriculation eines In-
länders vollzogen worden, ſoll nicht nur die Matrikel zurückgenommen,
ſondern auch an dem Rector oder Prorector, welcher dieſelbe ertheilt
hat, dieſe Contravention nach Befinden den Umſtände gerügt werden.

§. 38. Einſendung der halbjährlichen Liſten der
Immatriculirten
.

Jede Univerſität und die academiſche Lehranſtalt in Münſter hat
halbjährlich im December und im Junius eine genaue Liſte der bei
ihr immatriculirten Inländer, mit Angabe der Schule, welche ſie be-
ſucht, oder bei welcher ſie, falls ſie durch Privatunterricht gebildet
ſind, die Maturitäts-Prüfung beſtanden haben, der Art des erhalte-
nen Zeugniſſes und des Fachs, dem ſie ſich widmen, an das unter-
zeichnete Miniſterium einzureichen. In dieſer Liſte ſind die Studi-
renden, welche auf ein Zeugniß der Nichtreife, oder in Folge einer
beſondern Erlaubniß des Miniſteriums immatriculirt und bei der phi-
loſophiſchen Facultät inſcribirt worden, getrennt von den übrigen auf-
zuführen.

§. 39. Spätere Erwerbung des Maturitäts-Zeugniſſes.

Denen, welche mit dem Zeugniſſe der Nichtreife die Univerſität
bezogen haben, und den Wirkungen dieſes Zeugniſſes entgehn, oder ſich
die Ehre eines vortheilhafteren Zeugniſſes erwerben wollen, ſoll es
vergönnt ſein, auch während ihres Beſuchs der Univerſität, noch ein-
mal, aber nicht öfter die Maturitäts-Prüfung bei einem Gymnaſium,
deſſen Wahl ihnen überlaſſen bleibt, nachzuſuchen, und ſich noch nach-
träglich ein Zeugniß der Reife zu erwerben. Uebrigens verſteht es ſich,
daß ſolchen nicht im Kreiſe der Schule, ſondern nur vor der Prüfungs-
Commiſſion des betreffenden Gymnaſiums, das Zeugniß, welches ihnen

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <pb facs="#f0552" n="538"/>
          <div n="3">
            <head>§. 37. <hi rendition="#g">Vor&#x017F;chriften in Betreff der Immatriculation</hi>.</head><lb/>
            <p>Zur Immatriculation auf einer Königl. Preuß. Univer&#x017F;ität und<lb/>
bei der academi&#x017F;chen Lehran&#x017F;talt in Mün&#x017F;ter i&#x017F;t &#x017F;omit für Inländer,<lb/>
&#x017F;ie mögen von einem inländi&#x017F;chen oder ausländi&#x017F;chen Gymna&#x017F;ium, oder<lb/>
aus Privat-Unterricht (§. 41.), oder nach &#x017F;chon begonnenem academi&#x017F;chen<lb/>
Studium von einer Univer&#x017F;ität des In- oder Auslandes kommen, die<lb/>
Beibringung des von einer inländi&#x017F;chen Prüfungs-Commi&#x017F;&#x017F;ion ausge-<lb/>
&#x017F;tellten Zeugni&#x017F;&#x017F;es über die Reife oder Nichtreife des Immatriculanden<lb/>
oder einer be&#x017F;ondern Erlaubniß des unterzeichneten Mini&#x017F;teriums er-<lb/>
forderlich. In Fällen, wo ohne ein &#x017F;olches Zeugniß, oder ohne eine<lb/>
&#x017F;olche Erlaubniß des Mini&#x017F;teriums die Immatriculation eines In-<lb/>
länders vollzogen worden, &#x017F;oll nicht nur die Matrikel zurückgenommen,<lb/>
&#x017F;ondern auch an dem Rector oder Prorector, welcher die&#x017F;elbe ertheilt<lb/>
hat, die&#x017F;e Contravention nach Befinden den Um&#x017F;tände gerügt werden.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 38. <hi rendition="#g">Ein&#x017F;endung der halbjährlichen Li&#x017F;ten der<lb/>
Immatriculirten</hi>.</head><lb/>
            <p>Jede Univer&#x017F;ität und die academi&#x017F;che Lehran&#x017F;talt in Mün&#x017F;ter hat<lb/>
halbjährlich im December und im Junius eine genaue Li&#x017F;te der bei<lb/>
ihr immatriculirten Inländer, mit Angabe der Schule, welche &#x017F;ie be-<lb/>
&#x017F;ucht, oder bei welcher &#x017F;ie, falls &#x017F;ie durch Privatunterricht gebildet<lb/>
&#x017F;ind, die Maturitäts-Prüfung be&#x017F;tanden haben, der Art des erhalte-<lb/>
nen Zeugni&#x017F;&#x017F;es und des Fachs, dem &#x017F;ie &#x017F;ich widmen, an das unter-<lb/>
zeichnete Mini&#x017F;terium einzureichen. In die&#x017F;er Li&#x017F;te &#x017F;ind die Studi-<lb/>
renden, welche auf ein Zeugniß der Nichtreife, oder in Folge einer<lb/>
be&#x017F;ondern Erlaubniß des Mini&#x017F;teriums immatriculirt und bei der phi-<lb/>
lo&#x017F;ophi&#x017F;chen Facultät in&#x017F;cribirt worden, getrennt von den übrigen auf-<lb/>
zuführen.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 39. <hi rendition="#g">Spätere Erwerbung des Maturitäts-Zeugni&#x017F;&#x017F;es</hi>.</head><lb/>
            <p>Denen, welche mit dem Zeugni&#x017F;&#x017F;e der Nichtreife die Univer&#x017F;ität<lb/>
bezogen haben, und den Wirkungen die&#x017F;es Zeugni&#x017F;&#x017F;es entgehn, oder &#x017F;ich<lb/>
die Ehre eines vortheilhafteren Zeugni&#x017F;&#x017F;es erwerben wollen, &#x017F;oll es<lb/>
vergönnt &#x017F;ein, auch während ihres Be&#x017F;uchs der Univer&#x017F;ität, noch ein-<lb/>
mal, aber nicht öfter die Maturitäts-Prüfung bei einem Gymna&#x017F;ium,<lb/>
de&#x017F;&#x017F;en Wahl ihnen überla&#x017F;&#x017F;en bleibt, nachzu&#x017F;uchen, und &#x017F;ich noch nach-<lb/>
träglich ein Zeugniß der Reife zu erwerben. Uebrigens ver&#x017F;teht es &#x017F;ich,<lb/>
daß &#x017F;olchen nicht im Krei&#x017F;e der Schule, &#x017F;ondern nur vor der Prüfungs-<lb/>
Commi&#x017F;&#x017F;ion des betreffenden Gymna&#x017F;iums, das Zeugniß, welches ihnen<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[538/0552] §. 37. Vorſchriften in Betreff der Immatriculation. Zur Immatriculation auf einer Königl. Preuß. Univerſität und bei der academiſchen Lehranſtalt in Münſter iſt ſomit für Inländer, ſie mögen von einem inländiſchen oder ausländiſchen Gymnaſium, oder aus Privat-Unterricht (§. 41.), oder nach ſchon begonnenem academiſchen Studium von einer Univerſität des In- oder Auslandes kommen, die Beibringung des von einer inländiſchen Prüfungs-Commiſſion ausge- ſtellten Zeugniſſes über die Reife oder Nichtreife des Immatriculanden oder einer beſondern Erlaubniß des unterzeichneten Miniſteriums er- forderlich. In Fällen, wo ohne ein ſolches Zeugniß, oder ohne eine ſolche Erlaubniß des Miniſteriums die Immatriculation eines In- länders vollzogen worden, ſoll nicht nur die Matrikel zurückgenommen, ſondern auch an dem Rector oder Prorector, welcher dieſelbe ertheilt hat, dieſe Contravention nach Befinden den Umſtände gerügt werden. §. 38. Einſendung der halbjährlichen Liſten der Immatriculirten. Jede Univerſität und die academiſche Lehranſtalt in Münſter hat halbjährlich im December und im Junius eine genaue Liſte der bei ihr immatriculirten Inländer, mit Angabe der Schule, welche ſie be- ſucht, oder bei welcher ſie, falls ſie durch Privatunterricht gebildet ſind, die Maturitäts-Prüfung beſtanden haben, der Art des erhalte- nen Zeugniſſes und des Fachs, dem ſie ſich widmen, an das unter- zeichnete Miniſterium einzureichen. In dieſer Liſte ſind die Studi- renden, welche auf ein Zeugniß der Nichtreife, oder in Folge einer beſondern Erlaubniß des Miniſteriums immatriculirt und bei der phi- loſophiſchen Facultät inſcribirt worden, getrennt von den übrigen auf- zuführen. §. 39. Spätere Erwerbung des Maturitäts-Zeugniſſes. Denen, welche mit dem Zeugniſſe der Nichtreife die Univerſität bezogen haben, und den Wirkungen dieſes Zeugniſſes entgehn, oder ſich die Ehre eines vortheilhafteren Zeugniſſes erwerben wollen, ſoll es vergönnt ſein, auch während ihres Beſuchs der Univerſität, noch ein- mal, aber nicht öfter die Maturitäts-Prüfung bei einem Gymnaſium, deſſen Wahl ihnen überlaſſen bleibt, nachzuſuchen, und ſich noch nach- träglich ein Zeugniß der Reife zu erwerben. Uebrigens verſteht es ſich, daß ſolchen nicht im Kreiſe der Schule, ſondern nur vor der Prüfungs- Commiſſion des betreffenden Gymnaſiums, das Zeugniß, welches ihnen

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/552
Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 538. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/552>, abgerufen am 19.04.2024.