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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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Abschnitt III.
Hauslehrer, Erzieher und Erzieherinnen.

§. 19. Um das Eindringen unfähiger oder unsittlicher Personen
in das Erziehungsgeschäft zu verhindern, sollen diejenigen, welche in
das Verhältniß eines Hauslehrers oder Erziehers oder einer Erziehe-
rin zu treten gesonnen sind, sich zuvor mit einem Erlaubnißschein der
Königl. Regierung versehen, in deren Bezirk sie eine solche Stelle
annehmen wollen.

§. 20. Behufs der Erlangung eines solchen Erlaubnißscheins
haben sie über ihre bisherigen Verhältnisse, insbesondere aber über
die Fleckenlosigkeit ihres sittlichen und politischen Wandels, genügende
Zeugnisse mittelst des Kreis-Landraths oder der Stadt-Polizeibehörde
an die Königl. Regierung einzureichen.

§. 21. Die Königl. Regierung hat diese Zeugnisse, besonders
diejenigen, welche sich auf die bisherige sittliche Führung beziehen,
näher zu prüfen, und den Personen, gegen welche in sittlicher und
politischer Hinsicht nichts zu erinnern ist, den Erlaubnißschein dahin
auszufertigen, daß ihrer Annahme als Hauslehrer, Erzieher oder Er-
zieherinnen kein Bedenken entgegenstehe. Die Namen der Personen,
welche einen solchen Erlaubnißschein erhalten haben, sind durch das
Regierungs-Amtsblatt bekannt zu machen.

§. 22. Die Königl. Regierung ist eben so befugt, als verpflich-
tet, allen denen, welche wegen erwiesener Theilnahme an verbotenen
Verbindungen von der Zulassung zu Staatsämtern ausgeschlossen sind,
oder sich über die Unbescholtenheit ihres bisherigen Lebenswandels nicht
genügend ausweisen können, so wie auch allen Ausländern, denen
noch die Genehmigung des Königl. Ministeriums des Innern und der
Polizei fehlt, so lange bis die etwaigen Bedenken vollständig beseitigt
sind, den zur Annahme einer Hauslehrerstelle erforderlichen Erlaub-
nißschein zu versagen.

§. 23. Hauslehrer und Erzieher, die zugleich Candidaten des
Predigt- oder Schulamts sind, bleiben, wie bisher, der Aufsicht der
geistlichen Oberen, oder der dem Schulwesen des Kreises vorge-
setzten Behörde untergeordnet; Hauslehrer und Erzieher anderer Art,
desgleichen Erzieherinnen, stehen unter der allgemeinen polizeilichen
Aufsicht.

Abſchnitt III.
Hauslehrer, Erzieher und Erzieherinnen.

§. 19. Um das Eindringen unfähiger oder unſittlicher Perſonen
in das Erziehungsgeſchäft zu verhindern, ſollen diejenigen, welche in
das Verhältniß eines Hauslehrers oder Erziehers oder einer Erziehe-
rin zu treten geſonnen ſind, ſich zuvor mit einem Erlaubnißſchein der
Königl. Regierung verſehen, in deren Bezirk ſie eine ſolche Stelle
annehmen wollen.

§. 20. Behufs der Erlangung eines ſolchen Erlaubnißſcheins
haben ſie über ihre bisherigen Verhältniſſe, insbeſondere aber über
die Fleckenloſigkeit ihres ſittlichen und politiſchen Wandels, genügende
Zeugniſſe mittelſt des Kreis-Landraths oder der Stadt-Polizeibehörde
an die Königl. Regierung einzureichen.

§. 21. Die Königl. Regierung hat dieſe Zeugniſſe, beſonders
diejenigen, welche ſich auf die bisherige ſittliche Führung beziehen,
näher zu prüfen, und den Perſonen, gegen welche in ſittlicher und
politiſcher Hinſicht nichts zu erinnern iſt, den Erlaubnißſchein dahin
auszufertigen, daß ihrer Annahme als Hauslehrer, Erzieher oder Er-
zieherinnen kein Bedenken entgegenſtehe. Die Namen der Perſonen,
welche einen ſolchen Erlaubnißſchein erhalten haben, ſind durch das
Regierungs-Amtsblatt bekannt zu machen.

§. 22. Die Königl. Regierung iſt eben ſo befugt, als verpflich-
tet, allen denen, welche wegen erwieſener Theilnahme an verbotenen
Verbindungen von der Zulaſſung zu Staatsämtern ausgeſchloſſen ſind,
oder ſich über die Unbeſcholtenheit ihres bisherigen Lebenswandels nicht
genügend ausweiſen können, ſo wie auch allen Ausländern, denen
noch die Genehmigung des Königl. Miniſteriums des Innern und der
Polizei fehlt, ſo lange bis die etwaigen Bedenken vollſtändig beſeitigt
ſind, den zur Annahme einer Hauslehrerſtelle erforderlichen Erlaub-
nißſchein zu verſagen.

§. 23. Hauslehrer und Erzieher, die zugleich Candidaten des
Predigt- oder Schulamts ſind, bleiben, wie bisher, der Aufſicht der
geiſtlichen Oberen, oder der dem Schulweſen des Kreiſes vorge-
ſetzten Behörde untergeordnet; Hauslehrer und Erzieher anderer Art,
desgleichen Erzieherinnen, ſtehen unter der allgemeinen polizeilichen
Aufſicht.

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[549/0563] Abſchnitt III. Hauslehrer, Erzieher und Erzieherinnen. §. 19. Um das Eindringen unfähiger oder unſittlicher Perſonen in das Erziehungsgeſchäft zu verhindern, ſollen diejenigen, welche in das Verhältniß eines Hauslehrers oder Erziehers oder einer Erziehe- rin zu treten geſonnen ſind, ſich zuvor mit einem Erlaubnißſchein der Königl. Regierung verſehen, in deren Bezirk ſie eine ſolche Stelle annehmen wollen. §. 20. Behufs der Erlangung eines ſolchen Erlaubnißſcheins haben ſie über ihre bisherigen Verhältniſſe, insbeſondere aber über die Fleckenloſigkeit ihres ſittlichen und politiſchen Wandels, genügende Zeugniſſe mittelſt des Kreis-Landraths oder der Stadt-Polizeibehörde an die Königl. Regierung einzureichen. §. 21. Die Königl. Regierung hat dieſe Zeugniſſe, beſonders diejenigen, welche ſich auf die bisherige ſittliche Führung beziehen, näher zu prüfen, und den Perſonen, gegen welche in ſittlicher und politiſcher Hinſicht nichts zu erinnern iſt, den Erlaubnißſchein dahin auszufertigen, daß ihrer Annahme als Hauslehrer, Erzieher oder Er- zieherinnen kein Bedenken entgegenſtehe. Die Namen der Perſonen, welche einen ſolchen Erlaubnißſchein erhalten haben, ſind durch das Regierungs-Amtsblatt bekannt zu machen. §. 22. Die Königl. Regierung iſt eben ſo befugt, als verpflich- tet, allen denen, welche wegen erwieſener Theilnahme an verbotenen Verbindungen von der Zulaſſung zu Staatsämtern ausgeſchloſſen ſind, oder ſich über die Unbeſcholtenheit ihres bisherigen Lebenswandels nicht genügend ausweiſen können, ſo wie auch allen Ausländern, denen noch die Genehmigung des Königl. Miniſteriums des Innern und der Polizei fehlt, ſo lange bis die etwaigen Bedenken vollſtändig beſeitigt ſind, den zur Annahme einer Hauslehrerſtelle erforderlichen Erlaub- nißſchein zu verſagen. §. 23. Hauslehrer und Erzieher, die zugleich Candidaten des Predigt- oder Schulamts ſind, bleiben, wie bisher, der Aufſicht der geiſtlichen Oberen, oder der dem Schulweſen des Kreiſes vorge- ſetzten Behörde untergeordnet; Hauslehrer und Erzieher anderer Art, desgleichen Erzieherinnen, ſtehen unter der allgemeinen polizeilichen Aufſicht.

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 549. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/563>, abgerufen am 28.03.2024.