Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

Bild:
<< vorherige Seite

brevi manu mitgetheilt, und mit den Originalvermerken, welche er-
beten worden, zurückgegeben.

§. 22. Der Richter soll überhaupt das Organ sein, durch wel-
ches der Rector und Senat mit den Ortspolizeibehörden in Verbin-
dung tritt; es muß daher in allen Angelegenheiten, bei welchen ein
polizeiliches Interesse Statt findet, insbesondere also über die Anträge
der Studirenden auf Zulassung öffentlicher Aufzüge, der Veranstaltung
von Bällen und Concerten, zwischen dem Rector und Richter und,
wenn diese sich über die Zulassung vereinigt haben, zwischen dem Rich-
ter und dem Chef der Ortspolizeibehörde berathen werden. Der Re-
gierungsbevollmächtigte entscheidet, wenn bei den Berathungen keine
Vereinigung Statt findet.

§. 23. Der Richter muß wöchentlich dem Regierungsbevoll-
mächtigten eine Uebersicht der eingegangenen und der beendigten Klagen
und Anzeigen einreichen, in welche auch die nach §. 2. von dem Rector
aufgenommenen Registraturen aufzunehmen sind.

Das Schema hierzu wird ihm der Regierungsbevollmächtigte mit-
theilen. Es ist damit eine Anzeige von der geschehenen Vollstreckung
der Urtheile zu verbinden. Bei Vorfällen unter Studirenden, die am
Orte ein besonderes Aufsehen erregt haben, muß die Anzeige an den
Regierungsbevollmächtigten sogleich erfolgen, mit bestimmter Bezeich-
nung des bereits Feststehenden und des zur Zeit noch unverbürgt Be-
kanntgewordenen.

§. 24. Der Universitätsrichter ist befugt und verpflichtet, gesetzlich
zulässige Schuldcontracte der Studirenden aufzunehmen, auch den stu-
direnden Ausländern die in ihren Privatangelegenheiten etwa nöthigen
gerichtlichen Beglaubigungen zu ertheilen, und sollen diese Verhand-
lungen, für welche er aber in keinem Falle eine Taxe erheben darf,
gerichtlichen Glauben haben.

52.

Allerh. Bekanntmachung des Beschlusses der deutschen
Bundesversammlung
v. 14. Novbr. 1834. wegen der
deutschen Universitäten
, v. 5. Decbr. 1835. (G.-S. S. 287.)

Extractweise.

Die deutsche Bundesversammlung hat in ihrer am 14. Nov. 1834.
stattgehabten 39sten Sitzung zum Zwecke der Feststellung und Auf-

brevi manu mitgetheilt, und mit den Originalvermerken, welche er-
beten worden, zurückgegeben.

§. 22. Der Richter ſoll überhaupt das Organ ſein, durch wel-
ches der Rector und Senat mit den Ortspolizeibehörden in Verbin-
dung tritt; es muß daher in allen Angelegenheiten, bei welchen ein
polizeiliches Intereſſe Statt findet, insbeſondere alſo über die Anträge
der Studirenden auf Zulaſſung öffentlicher Aufzüge, der Veranſtaltung
von Bällen und Concerten, zwiſchen dem Rector und Richter und,
wenn dieſe ſich über die Zulaſſung vereinigt haben, zwiſchen dem Rich-
ter und dem Chef der Ortspolizeibehörde berathen werden. Der Re-
gierungsbevollmächtigte entſcheidet, wenn bei den Berathungen keine
Vereinigung Statt findet.

§. 23. Der Richter muß wöchentlich dem Regierungsbevoll-
mächtigten eine Ueberſicht der eingegangenen und der beendigten Klagen
und Anzeigen einreichen, in welche auch die nach §. 2. von dem Rector
aufgenommenen Regiſtraturen aufzunehmen ſind.

Das Schema hierzu wird ihm der Regierungsbevollmächtigte mit-
theilen. Es iſt damit eine Anzeige von der geſchehenen Vollſtreckung
der Urtheile zu verbinden. Bei Vorfällen unter Studirenden, die am
Orte ein beſonderes Aufſehen erregt haben, muß die Anzeige an den
Regierungsbevollmächtigten ſogleich erfolgen, mit beſtimmter Bezeich-
nung des bereits Feſtſtehenden und des zur Zeit noch unverbürgt Be-
kanntgewordenen.

§. 24. Der Univerſitätsrichter iſt befugt und verpflichtet, geſetzlich
zuläſſige Schuldcontracte der Studirenden aufzunehmen, auch den ſtu-
direnden Ausländern die in ihren Privatangelegenheiten etwa nöthigen
gerichtlichen Beglaubigungen zu ertheilen, und ſollen dieſe Verhand-
lungen, für welche er aber in keinem Falle eine Taxe erheben darf,
gerichtlichen Glauben haben.

52.

Allerh. Bekanntmachung des Beſchluſſes der deutſchen
Bundesverſammlung
v. 14. Novbr. 1834. wegen der
deutſchen Univerſitäten
, v. 5. Decbr. 1835. (G.-S. S. 287.)

Extractweiſe.

Die deutſche Bundesverſammlung hat in ihrer am 14. Nov. 1834.
ſtattgehabten 39ſten Sitzung zum Zwecke der Feſtſtellung und Auf-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0626" n="612"/><hi rendition="#aq">brevi manu</hi> mitgetheilt, und mit den Originalvermerken, welche er-<lb/>
beten worden, zurückgegeben.</p><lb/>
          <p>§. 22. Der Richter &#x017F;oll überhaupt das Organ &#x017F;ein, durch wel-<lb/>
ches der Rector und Senat mit den Ortspolizeibehörden in Verbin-<lb/>
dung tritt; es muß daher in allen Angelegenheiten, bei welchen ein<lb/>
polizeiliches Intere&#x017F;&#x017F;e Statt findet, insbe&#x017F;ondere al&#x017F;o über die Anträge<lb/>
der Studirenden auf Zula&#x017F;&#x017F;ung öffentlicher Aufzüge, der Veran&#x017F;taltung<lb/>
von Bällen und Concerten, zwi&#x017F;chen dem Rector und Richter und,<lb/>
wenn die&#x017F;e &#x017F;ich über die Zula&#x017F;&#x017F;ung vereinigt haben, zwi&#x017F;chen dem Rich-<lb/>
ter und dem Chef der Ortspolizeibehörde berathen werden. Der Re-<lb/>
gierungsbevollmächtigte ent&#x017F;cheidet, wenn bei den Berathungen keine<lb/>
Vereinigung Statt findet.</p><lb/>
          <p>§. 23. Der Richter muß wöchentlich dem Regierungsbevoll-<lb/>
mächtigten eine Ueber&#x017F;icht der eingegangenen und der beendigten Klagen<lb/>
und Anzeigen einreichen, in welche auch die nach §. 2. von dem Rector<lb/>
aufgenommenen Regi&#x017F;traturen aufzunehmen &#x017F;ind.</p><lb/>
          <p>Das Schema hierzu wird ihm der Regierungsbevollmächtigte mit-<lb/>
theilen. Es i&#x017F;t damit eine Anzeige von der ge&#x017F;chehenen Voll&#x017F;treckung<lb/>
der Urtheile zu verbinden. Bei Vorfällen unter Studirenden, die am<lb/>
Orte ein be&#x017F;onderes Auf&#x017F;ehen erregt haben, muß die Anzeige an den<lb/>
Regierungsbevollmächtigten &#x017F;ogleich erfolgen, mit be&#x017F;timmter Bezeich-<lb/>
nung des bereits Fe&#x017F;t&#x017F;tehenden und des zur Zeit noch unverbürgt Be-<lb/>
kanntgewordenen.</p><lb/>
          <p>§. 24. Der Univer&#x017F;itätsrichter i&#x017F;t befugt und verpflichtet, ge&#x017F;etzlich<lb/>
zulä&#x017F;&#x017F;ige Schuldcontracte der Studirenden aufzunehmen, auch den &#x017F;tu-<lb/>
direnden Ausländern die in ihren Privatangelegenheiten etwa nöthigen<lb/>
gerichtlichen Beglaubigungen zu ertheilen, und &#x017F;ollen die&#x017F;e Verhand-<lb/>
lungen, für welche er aber in keinem Falle eine Taxe erheben darf,<lb/>
gerichtlichen Glauben haben.</p>
        </div><lb/>
        <div n="2">
          <head> <hi rendition="#b">52.</hi> </head><lb/>
          <p><hi rendition="#g">Allerh. Bekanntmachung des Be&#x017F;chlu&#x017F;&#x017F;es der deut&#x017F;chen<lb/>
Bundesver&#x017F;ammlung</hi> v. 14. Novbr. 1834. <hi rendition="#g">wegen der<lb/>
deut&#x017F;chen Univer&#x017F;itäten</hi>, v. 5. Decbr. 1835. (G.-S. S. 287.)</p><lb/>
          <p> <hi rendition="#c"><hi rendition="#g">Extractwei&#x017F;e</hi>.</hi> </p><lb/>
          <p>Die deut&#x017F;che Bundesver&#x017F;ammlung hat in ihrer am 14. Nov. 1834.<lb/>
&#x017F;tattgehabten 39&#x017F;ten Sitzung zum Zwecke der Fe&#x017F;t&#x017F;tellung und Auf-<lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[612/0626] brevi manu mitgetheilt, und mit den Originalvermerken, welche er- beten worden, zurückgegeben. §. 22. Der Richter ſoll überhaupt das Organ ſein, durch wel- ches der Rector und Senat mit den Ortspolizeibehörden in Verbin- dung tritt; es muß daher in allen Angelegenheiten, bei welchen ein polizeiliches Intereſſe Statt findet, insbeſondere alſo über die Anträge der Studirenden auf Zulaſſung öffentlicher Aufzüge, der Veranſtaltung von Bällen und Concerten, zwiſchen dem Rector und Richter und, wenn dieſe ſich über die Zulaſſung vereinigt haben, zwiſchen dem Rich- ter und dem Chef der Ortspolizeibehörde berathen werden. Der Re- gierungsbevollmächtigte entſcheidet, wenn bei den Berathungen keine Vereinigung Statt findet. §. 23. Der Richter muß wöchentlich dem Regierungsbevoll- mächtigten eine Ueberſicht der eingegangenen und der beendigten Klagen und Anzeigen einreichen, in welche auch die nach §. 2. von dem Rector aufgenommenen Regiſtraturen aufzunehmen ſind. Das Schema hierzu wird ihm der Regierungsbevollmächtigte mit- theilen. Es iſt damit eine Anzeige von der geſchehenen Vollſtreckung der Urtheile zu verbinden. Bei Vorfällen unter Studirenden, die am Orte ein beſonderes Aufſehen erregt haben, muß die Anzeige an den Regierungsbevollmächtigten ſogleich erfolgen, mit beſtimmter Bezeich- nung des bereits Feſtſtehenden und des zur Zeit noch unverbürgt Be- kanntgewordenen. §. 24. Der Univerſitätsrichter iſt befugt und verpflichtet, geſetzlich zuläſſige Schuldcontracte der Studirenden aufzunehmen, auch den ſtu- direnden Ausländern die in ihren Privatangelegenheiten etwa nöthigen gerichtlichen Beglaubigungen zu ertheilen, und ſollen dieſe Verhand- lungen, für welche er aber in keinem Falle eine Taxe erheben darf, gerichtlichen Glauben haben. 52. Allerh. Bekanntmachung des Beſchluſſes der deutſchen Bundesverſammlung v. 14. Novbr. 1834. wegen der deutſchen Univerſitäten, v. 5. Decbr. 1835. (G.-S. S. 287.) Extractweiſe. Die deutſche Bundesverſammlung hat in ihrer am 14. Nov. 1834. ſtattgehabten 39ſten Sitzung zum Zwecke der Feſtſtellung und Auf-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/626
Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 612. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/626>, abgerufen am 18.04.2024.