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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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K.
Kinder, deren Beiwohnung des Religionsunterrichts. 7.; wann sie
zur Schule geschickt werden müssen. 38.; ihr schulpflichtiges Alter.
38.; deren Benutzung in den Fabriken. 38.; welche bei Bauhand-
werken
beschäftigt werden. 39.; wann sie von der Schule zurück-
behalten
werden können. 39.; deren Unterricht während der Sonn-
tage
. 40.; sollen durch den Schulaufseher zum Besuche der Schule
angehalten werden. 45.; deren Züchtigung durch den Schullehrer. 46.;
Warnung derselben vor dem Ausnehmen der Vogelnester und Weg-
fangen der Singvögel. 135.; Beschaffung der Unterrichtsmittel für
arme Kinder. 151.; deren Beaufsichtigung außerhalb der Schule.
258.; der Besuch der Wirthshäuser von denselben; wenn ihre Eltern
nicht am Orte der Schule wohnen. 259.; Bewahrung derselben vor
sittengefährlichen Vergnügungen. 275. Die Besserung verwahr-
loseter
Kinder. 276 seq.; Warnung derselben vor dem Umgehen mit
Schießgewehren, vor dem Besuche der Tanzböden. 283. (s. auch
Schulen.)
Kinderbewahranstalten, deren Gebührenfreiheit. 5.; Aufsichts-
führung
über dieselben. 14.
Klassensteuer. (s. Classensteuer.)
L.
Landschulen. (s. Schulen.)
Lehrer. (s. Schullehrer.)
Lehrerinnen, deren Prüfung und Zulassung. 22.; deren Beauf-
sichtigung
. 188.; der Louisenschule in Posen; ihre Prüfung und
Zulassung. 190.
Lehrpläne. (s. Schulen.)
M.
Magistrat, dessen Zuziehung zur Schuldeputation. 8. 9 seq.; Aus-
übung des Patronatsrechts durch denselben. 19.; seine Pflichten bei
Reparaturen der Schulgebäude. 36. (s. auch Aufsicht.)
Materialien, deren Verabfolgung zum Schulbau und Reparaturen. 36.
Mädchenschulen. (s. Töchterschulen.)
Musikfeste, Theilnahme der Schullehrer an denselben. 88.
N.
Nebenschulen sollen, ohne besondere Erlaubniß, nicht geduldet wer-
den. 5.; die Aufsichtsführung über dieselben, wenn sie in andern
Regierungsbezirken gelegen. 248.
K.
Kinder, deren Beiwohnung des Religionsunterrichts. 7.; wann ſie
zur Schule geſchickt werden müſſen. 38.; ihr ſchulpflichtiges Alter.
38.; deren Benutzung in den Fabriken. 38.; welche bei Bauhand-
werken
beſchäftigt werden. 39.; wann ſie von der Schule zurück-
behalten
werden können. 39.; deren Unterricht während der Sonn-
tage
. 40.; ſollen durch den Schulaufſeher zum Beſuche der Schule
angehalten werden. 45.; deren Züchtigung durch den Schullehrer. 46.;
Warnung derſelben vor dem Ausnehmen der Vogelneſter und Weg-
fangen der Singvögel. 135.; Beſchaffung der Unterrichtsmittel für
arme Kinder. 151.; deren Beaufſichtigung außerhalb der Schule.
258.; der Beſuch der Wirthshäuſer von denſelben; wenn ihre Eltern
nicht am Orte der Schule wohnen. 259.; Bewahrung derſelben vor
ſittengefährlichen Vergnügungen. 275. Die Beſſerung verwahr-
loſeter
Kinder. 276 seq.; Warnung derſelben vor dem Umgehen mit
Schießgewehren, vor dem Beſuche der Tanzböden. 283. (ſ. auch
Schulen.)
Kinderbewahranſtalten, deren Gebührenfreiheit. 5.; Aufſichts-
führung
über dieſelben. 14.
Klaſſenſteuer. (ſ. Claſſenſteuer.)
L.
Landſchulen. (ſ. Schulen.)
Lehrer. (ſ. Schullehrer.)
Lehrerinnen, deren Prüfung und Zulaſſung. 22.; deren Beauf-
ſichtigung
. 188.; der Louiſenſchule in Poſen; ihre Prüfung und
Zulaſſung. 190.
Lehrpläne. (ſ. Schulen.)
M.
Magiſtrat, deſſen Zuziehung zur Schuldeputation. 8. 9 seq.; Aus-
übung des Patronatsrechts durch denſelben. 19.; ſeine Pflichten bei
Reparaturen der Schulgebäude. 36. (ſ. auch Aufſicht.)
Materialien, deren Verabfolgung zum Schulbau und Reparaturen. 36.
Mädchenſchulen. (ſ. Töchterſchulen.)
Muſikfeſte, Theilnahme der Schullehrer an denſelben. 88.
N.
Nebenſchulen ſollen, ohne beſondere Erlaubniß, nicht geduldet wer-
den. 5.; die Aufſichtsführung über dieſelben, wenn ſie in andern
Regierungsbezirken gelegen. 248.
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[621/0635] K. Kinder, deren Beiwohnung des Religionsunterrichts. 7.; wann ſie zur Schule geſchickt werden müſſen. 38.; ihr ſchulpflichtiges Alter. 38.; deren Benutzung in den Fabriken. 38.; welche bei Bauhand- werken beſchäftigt werden. 39.; wann ſie von der Schule zurück- behalten werden können. 39.; deren Unterricht während der Sonn- tage. 40.; ſollen durch den Schulaufſeher zum Beſuche der Schule angehalten werden. 45.; deren Züchtigung durch den Schullehrer. 46.; Warnung derſelben vor dem Ausnehmen der Vogelneſter und Weg- fangen der Singvögel. 135.; Beſchaffung der Unterrichtsmittel für arme Kinder. 151.; deren Beaufſichtigung außerhalb der Schule. 258.; der Beſuch der Wirthshäuſer von denſelben; wenn ihre Eltern nicht am Orte der Schule wohnen. 259.; Bewahrung derſelben vor ſittengefährlichen Vergnügungen. 275. Die Beſſerung verwahr- loſeter Kinder. 276 seq.; Warnung derſelben vor dem Umgehen mit Schießgewehren, vor dem Beſuche der Tanzböden. 283. (ſ. auch Schulen.) Kinderbewahranſtalten, deren Gebührenfreiheit. 5.; Aufſichts- führung über dieſelben. 14. Klaſſenſteuer. (ſ. Claſſenſteuer.) L. Landſchulen. (ſ. Schulen.) Lehrer. (ſ. Schullehrer.) Lehrerinnen, deren Prüfung und Zulaſſung. 22.; deren Beauf- ſichtigung. 188.; der Louiſenſchule in Poſen; ihre Prüfung und Zulaſſung. 190. Lehrpläne. (ſ. Schulen.) M. Magiſtrat, deſſen Zuziehung zur Schuldeputation. 8. 9 seq.; Aus- übung des Patronatsrechts durch denſelben. 19.; ſeine Pflichten bei Reparaturen der Schulgebäude. 36. (ſ. auch Aufſicht.) Materialien, deren Verabfolgung zum Schulbau und Reparaturen. 36. Mädchenſchulen. (ſ. Töchterſchulen.) Muſikfeſte, Theilnahme der Schullehrer an denſelben. 88. N. Nebenſchulen ſollen, ohne beſondere Erlaubniß, nicht geduldet wer- den. 5.; die Aufſichtsführung über dieſelben, wenn ſie in andern Regierungsbezirken gelegen. 248.

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 621. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/635>, abgerufen am 28.03.2024.