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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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2) ein Lehrer der freien Handzeichnung

angestellt werden.

Ersterem soll der Unterricht

a) in der Arithmetik, Geometrie und geometrischer Zeichnung,
b) in den Anfangsgründen der Mechanik,
c) in den architektonischen Zeichnungen, und
d) in den dem Bau-Handwerker nöthigen architektonischen Wissen-
schaften;

Letzterem aber

a) in den freien Handzeichnungen,
b) im Modelliren und Bossiren, und
c) in der Perspective und Malerei

übertragen werden, wohingegen es Sr. Königl. Majestät zu einem
besondern Allergnädigsten Wohlgefallen gereichen wird, wenn nach dem
rühmlichen Beispiele einiger patriotischen Männer zu Königsberg und
Magdeburg, die sich bereits aus eigenem Triebe zur Ertheilung eines
unentgeltlichen Unterrichts bei den dortigen Kunstschulen erboten haben,
sich mehrere patriotisch gesinnte Geschäftsmänner entschließen, auch
ihrerseits durch freiwilligen unentgeltlichen Unterricht das allgemeine
Beste mit befördern zu helfen, und werden Allerhöchstdieselben unver-
gessen sein, auf die weitere Beförderung solcher, durch Thätigkeit
und Gemeinnützigkeit sich auszeichnender Männer vorzüglich Rücksicht
zu nehmen.

IV. Die Ernennung der Lehrer, welche hauptsächlich aus den
geschicktesten Eleven der Kunst- und Bau-Academie zu Berlin erwählt
werden sollen, bleibt dem pflichtmäßigen Ermessen des Curatorii der
Academie überlassen, jedoch dergestalt, daß in Ansehung des archi-
tektonischen Faches alle dahin einschlagende Sachen von den Directoren
der Bau-Academie bei dem Senat der Academie der Künste, bei dem
sie deshalb als ordentliche Mitglieder aufgenommen worden sind, in
pleno
vorgetragen und daselbst gemeinschaftlich entschieden werden sollen.

V. Damit aber durch die Lehrer der Unterricht zweckmäßig er-
theilt werde, und diese sowohl als die Zöglinge unter der nöthigen
Aufsicht stehen, soll bei jeder Provinzial-Kunst-Schule eine besondere
Provinzial-Direction constituirt werden, deren Obliegenheiten haupt-
sächlich darin bestehen sollen:

1) generaliter: diese Unterrichts-Anstalt in allen ihren Theilen in

2) ein Lehrer der freien Handzeichnung

angeſtellt werden.

Erſterem ſoll der Unterricht

a) in der Arithmetik, Geometrie und geometriſcher Zeichnung,
b) in den Anfangsgründen der Mechanik,
c) in den architektoniſchen Zeichnungen, und
d) in den dem Bau-Handwerker nöthigen architektoniſchen Wiſſen-
ſchaften;

Letzterem aber

a) in den freien Handzeichnungen,
b) im Modelliren und Boſſiren, und
c) in der Perſpective und Malerei

übertragen werden, wohingegen es Sr. Königl. Majeſtät zu einem
beſondern Allergnädigſten Wohlgefallen gereichen wird, wenn nach dem
rühmlichen Beiſpiele einiger patriotiſchen Männer zu Königsberg und
Magdeburg, die ſich bereits aus eigenem Triebe zur Ertheilung eines
unentgeltlichen Unterrichts bei den dortigen Kunſtſchulen erboten haben,
ſich mehrere patriotiſch geſinnte Geſchäftsmänner entſchließen, auch
ihrerſeits durch freiwilligen unentgeltlichen Unterricht das allgemeine
Beſte mit befördern zu helfen, und werden Allerhöchſtdieſelben unver-
geſſen ſein, auf die weitere Beförderung ſolcher, durch Thätigkeit
und Gemeinnützigkeit ſich auszeichnender Männer vorzüglich Rückſicht
zu nehmen.

IV. Die Ernennung der Lehrer, welche hauptſächlich aus den
geſchickteſten Eleven der Kunſt- und Bau-Academie zu Berlin erwählt
werden ſollen, bleibt dem pflichtmäßigen Ermeſſen des Curatorii der
Academie überlaſſen, jedoch dergeſtalt, daß in Anſehung des archi-
tektoniſchen Faches alle dahin einſchlagende Sachen von den Directoren
der Bau-Academie bei dem Senat der Academie der Künſte, bei dem
ſie deshalb als ordentliche Mitglieder aufgenommen worden ſind, in
pleno
vorgetragen und daſelbſt gemeinſchaftlich entſchieden werden ſollen.

V. Damit aber durch die Lehrer der Unterricht zweckmäßig er-
theilt werde, und dieſe ſowohl als die Zöglinge unter der nöthigen
Aufſicht ſtehen, ſoll bei jeder Provinzial-Kunſt-Schule eine beſondere
Provinzial-Direction conſtituirt werden, deren Obliegenheiten haupt-
ſächlich darin beſtehen ſollen:

1) generaliter: dieſe Unterrichts-Anſtalt in allen ihren Theilen in

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[123/0137] 2) ein Lehrer der freien Handzeichnung angeſtellt werden. Erſterem ſoll der Unterricht a) in der Arithmetik, Geometrie und geometriſcher Zeichnung, b) in den Anfangsgründen der Mechanik, c) in den architektoniſchen Zeichnungen, und d) in den dem Bau-Handwerker nöthigen architektoniſchen Wiſſen- ſchaften; Letzterem aber a) in den freien Handzeichnungen, b) im Modelliren und Boſſiren, und c) in der Perſpective und Malerei übertragen werden, wohingegen es Sr. Königl. Majeſtät zu einem beſondern Allergnädigſten Wohlgefallen gereichen wird, wenn nach dem rühmlichen Beiſpiele einiger patriotiſchen Männer zu Königsberg und Magdeburg, die ſich bereits aus eigenem Triebe zur Ertheilung eines unentgeltlichen Unterrichts bei den dortigen Kunſtſchulen erboten haben, ſich mehrere patriotiſch geſinnte Geſchäftsmänner entſchließen, auch ihrerſeits durch freiwilligen unentgeltlichen Unterricht das allgemeine Beſte mit befördern zu helfen, und werden Allerhöchſtdieſelben unver- geſſen ſein, auf die weitere Beförderung ſolcher, durch Thätigkeit und Gemeinnützigkeit ſich auszeichnender Männer vorzüglich Rückſicht zu nehmen. IV. Die Ernennung der Lehrer, welche hauptſächlich aus den geſchickteſten Eleven der Kunſt- und Bau-Academie zu Berlin erwählt werden ſollen, bleibt dem pflichtmäßigen Ermeſſen des Curatorii der Academie überlaſſen, jedoch dergeſtalt, daß in Anſehung des archi- tektoniſchen Faches alle dahin einſchlagende Sachen von den Directoren der Bau-Academie bei dem Senat der Academie der Künſte, bei dem ſie deshalb als ordentliche Mitglieder aufgenommen worden ſind, in pleno vorgetragen und daſelbſt gemeinſchaftlich entſchieden werden ſollen. V. Damit aber durch die Lehrer der Unterricht zweckmäßig er- theilt werde, und dieſe ſowohl als die Zöglinge unter der nöthigen Aufſicht ſtehen, ſoll bei jeder Provinzial-Kunſt-Schule eine beſondere Provinzial-Direction conſtituirt werden, deren Obliegenheiten haupt- ſächlich darin beſtehen ſollen: 1) generaliter: dieſe Unterrichts-Anſtalt in allen ihren Theilen in

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 123. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/137>, abgerufen am 23.04.2024.