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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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Nach obigen Vorschriften haben die Behörden und sämmtliche
Unterthanen so lange, bis durch ein allgemeines Gesetz oder sonst ein
Anderes bestimmt worden, sich gehorsamst zu achten.

19. Rescr. v. 10. Novbr. 1834. (v. K. Ann. B. 18. S. 1058.),
betr. die Befreiung jüdischer Schullehrer von öffentlichen und Com-
munallasten.

Der Königl. Regierung zu Bromberg ist auf ihre Anfrage, wegen
Befreiung der jüdischen Schullehrer von den öffentlichen Communal-
lasten und Abgaben, zum Bescheide ertheilt, daß hierin durch die Ver-
ordnung vom 1. Juni 1833. keine Abänderung gegen das bisherige
Verhältniß eingetreten ist. Der §. 10. der Verordnung, in seinem
Zusammenhange mit dem vorhergehenden §., stellt nur in der Be-
ziehung den öffentlichen Schulanstalten die mit Genehmigung des
Staats, nach einem bestimmten Lehrplane eingerichteten und mit voll-
ständig qualificirten und durch die Regierung bestätigten Lehrern
besetzten jüdischen Schulen, ohne weitere Unterscheidung, gleich, daß
durch die Anhaltung der jüdischen Kinder zu einer jeden solchen Schule,
die im §. 9. den jüdischen Corporationen zur verantwortlichen Sorge
anbefohlene Erziehungspflicht für erfüllt angenommen werden soll, im
Gegensatze zu den, als zweckgenügende Anstalten für den allgemeinen
Elementarunterricht überall nicht zu achtenden, bloßen jüdischen Bet-
oder Winkelschulen. In ihrer sonstigen eigenen Qualität bleibt das
Verhältniß jeder jüdischen Schule das bisherige, nämlich einer Privat-
schule, wenn sie von der jüdischen Gemeinde nach bloßem Ueberein-
kommen unter sich, ohne eine obwaltende Veranlassung im Gesammt-
interesse des Schulwesens am betreffenden Orte und nur unter
genehmigender Concession der Königl. Regierung, errichtet worden
ist, unterschieden dagegen von solchen besondern Fällen, wo die An-
legung einer eigenen Schule für die jüdischen Einwohner eines Orts
oder Bezirks als besondere Schulsocietät, wegen geeigneter Local-
umstände durch die Königl. Regierung selbst angeordnet ist, und wo
alsdann eine solche Schule allerdings den andern öffentlichen Orts-
schulen in allen Verhältnissen gleichsteht. Wegen der für Fälle der
letztern Art zu beobachtenden Grundsätze wird die Königl. Regierung
übrigens auf die mit nächstem bevorstehende allgemeine Instruction
verwiesen.

Nach obigen Vorſchriften haben die Behörden und ſämmtliche
Unterthanen ſo lange, bis durch ein allgemeines Geſetz oder ſonſt ein
Anderes beſtimmt worden, ſich gehorſamſt zu achten.

19. Reſcr. v. 10. Novbr. 1834. (v. K. Ann. B. 18. S. 1058.),
betr. die Befreiung jüdiſcher Schullehrer von öffentlichen und Com-
munallaſten.

Der Königl. Regierung zu Bromberg iſt auf ihre Anfrage, wegen
Befreiung der jüdiſchen Schullehrer von den öffentlichen Communal-
laſten und Abgaben, zum Beſcheide ertheilt, daß hierin durch die Ver-
ordnung vom 1. Juni 1833. keine Abänderung gegen das bisherige
Verhältniß eingetreten iſt. Der §. 10. der Verordnung, in ſeinem
Zuſammenhange mit dem vorhergehenden §., ſtellt nur in der Be-
ziehung den öffentlichen Schulanſtalten die mit Genehmigung des
Staats, nach einem beſtimmten Lehrplane eingerichteten und mit voll-
ſtändig qualificirten und durch die Regierung beſtätigten Lehrern
beſetzten jüdiſchen Schulen, ohne weitere Unterſcheidung, gleich, daß
durch die Anhaltung der jüdiſchen Kinder zu einer jeden ſolchen Schule,
die im §. 9. den jüdiſchen Corporationen zur verantwortlichen Sorge
anbefohlene Erziehungspflicht für erfüllt angenommen werden ſoll, im
Gegenſatze zu den, als zweckgenügende Anſtalten für den allgemeinen
Elementarunterricht überall nicht zu achtenden, bloßen jüdiſchen Bet-
oder Winkelſchulen. In ihrer ſonſtigen eigenen Qualität bleibt das
Verhältniß jeder jüdiſchen Schule das bisherige, nämlich einer Privat-
ſchule, wenn ſie von der jüdiſchen Gemeinde nach bloßem Ueberein-
kommen unter ſich, ohne eine obwaltende Veranlaſſung im Geſammt-
intereſſe des Schulweſens am betreffenden Orte und nur unter
genehmigender Conceſſion der Königl. Regierung, errichtet worden
iſt, unterſchieden dagegen von ſolchen beſondern Fällen, wo die An-
legung einer eigenen Schule für die jüdiſchen Einwohner eines Orts
oder Bezirks als beſondere Schulſocietät, wegen geeigneter Local-
umſtände durch die Königl. Regierung ſelbſt angeordnet iſt, und wo
alsdann eine ſolche Schule allerdings den andern öffentlichen Orts-
ſchulen in allen Verhältniſſen gleichſteht. Wegen der für Fälle der
letztern Art zu beobachtenden Grundſätze wird die Königl. Regierung
übrigens auf die mit nächſtem bevorſtehende allgemeine Inſtruction
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[217/0231] Nach obigen Vorſchriften haben die Behörden und ſämmtliche Unterthanen ſo lange, bis durch ein allgemeines Geſetz oder ſonſt ein Anderes beſtimmt worden, ſich gehorſamſt zu achten. 19. Reſcr. v. 10. Novbr. 1834. (v. K. Ann. B. 18. S. 1058.), betr. die Befreiung jüdiſcher Schullehrer von öffentlichen und Com- munallaſten. Der Königl. Regierung zu Bromberg iſt auf ihre Anfrage, wegen Befreiung der jüdiſchen Schullehrer von den öffentlichen Communal- laſten und Abgaben, zum Beſcheide ertheilt, daß hierin durch die Ver- ordnung vom 1. Juni 1833. keine Abänderung gegen das bisherige Verhältniß eingetreten iſt. Der §. 10. der Verordnung, in ſeinem Zuſammenhange mit dem vorhergehenden §., ſtellt nur in der Be- ziehung den öffentlichen Schulanſtalten die mit Genehmigung des Staats, nach einem beſtimmten Lehrplane eingerichteten und mit voll- ſtändig qualificirten und durch die Regierung beſtätigten Lehrern beſetzten jüdiſchen Schulen, ohne weitere Unterſcheidung, gleich, daß durch die Anhaltung der jüdiſchen Kinder zu einer jeden ſolchen Schule, die im §. 9. den jüdiſchen Corporationen zur verantwortlichen Sorge anbefohlene Erziehungspflicht für erfüllt angenommen werden ſoll, im Gegenſatze zu den, als zweckgenügende Anſtalten für den allgemeinen Elementarunterricht überall nicht zu achtenden, bloßen jüdiſchen Bet- oder Winkelſchulen. In ihrer ſonſtigen eigenen Qualität bleibt das Verhältniß jeder jüdiſchen Schule das bisherige, nämlich einer Privat- ſchule, wenn ſie von der jüdiſchen Gemeinde nach bloßem Ueberein- kommen unter ſich, ohne eine obwaltende Veranlaſſung im Geſammt- intereſſe des Schulweſens am betreffenden Orte und nur unter genehmigender Conceſſion der Königl. Regierung, errichtet worden iſt, unterſchieden dagegen von ſolchen beſondern Fällen, wo die An- legung einer eigenen Schule für die jüdiſchen Einwohner eines Orts oder Bezirks als beſondere Schulſocietät, wegen geeigneter Local- umſtände durch die Königl. Regierung ſelbſt angeordnet iſt, und wo alsdann eine ſolche Schule allerdings den andern öffentlichen Orts- ſchulen in allen Verhältniſſen gleichſteht. Wegen der für Fälle der letztern Art zu beobachtenden Grundſätze wird die Königl. Regierung übrigens auf die mit nächſtem bevorſtehende allgemeine Inſtruction verwieſen.

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 217. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/231>, abgerufen am 28.03.2024.