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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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Nach der Allerhöchsten Bestimmung Sr. Majestät des Königs
soll jedoch den jüdischen Gemeinen die Genehmigung zum Erwerbe
von Grundstücken zum Zweck der Anlegung eigener jüdischer Schulen
nur in den Fällen des nachgewiesenen wirklichen Bedürfnisses ertheilt
werden. Die Königl. Regierung hat daher derartige Gesuche in jedem
einzelnen Falle zu prüfen und die Ertheilung der Genehmigung nur
alsdann zu beantragen, wenn miethweise ein geeignetes Schullocal
nicht beschafft werden kann.

30. Conf. zu Abthl. I. ad §§. 28. 29. 43. 59.


Nach der Allerhöchſten Beſtimmung Sr. Majeſtät des Königs
ſoll jedoch den jüdiſchen Gemeinen die Genehmigung zum Erwerbe
von Grundſtücken zum Zweck der Anlegung eigener jüdiſcher Schulen
nur in den Fällen des nachgewieſenen wirklichen Bedürfniſſes ertheilt
werden. Die Königl. Regierung hat daher derartige Geſuche in jedem
einzelnen Falle zu prüfen und die Ertheilung der Genehmigung nur
alsdann zu beantragen, wenn miethweiſe ein geeignetes Schullocal
nicht beſchafft werden kann.

30. Conf. zu Abthl. I. ad §§. 28. 29. 43. 59.


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[224/0238] Nach der Allerhöchſten Beſtimmung Sr. Majeſtät des Königs ſoll jedoch den jüdiſchen Gemeinen die Genehmigung zum Erwerbe von Grundſtücken zum Zweck der Anlegung eigener jüdiſcher Schulen nur in den Fällen des nachgewieſenen wirklichen Bedürfniſſes ertheilt werden. Die Königl. Regierung hat daher derartige Geſuche in jedem einzelnen Falle zu prüfen und die Ertheilung der Genehmigung nur alsdann zu beantragen, wenn miethweiſe ein geeignetes Schullocal nicht beſchafft werden kann. 30. Conf. zu Abthl. I. ad §§. 28. 29. 43. 59.

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 224. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/238>, abgerufen am 28.03.2024.