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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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Vorsteher mit dem Präses zwei andere beim Schul-Inspectorio in
Vorschlag hringen.

Da nur solche Männer als Schulvorsteher angeordnet werden
sollen, welche für den Flor der Schule interessirt sind, vernünftige
Einsichten haben, in einem guten Rufe und bei der Gemeine nicht
in Mißcredit stehen: so ist mit Grund zu erwarten, daß sie das ihnen
anvertraute ehrenvolle und wichtige Amt mit gewissenhafter Treue
verwalten, und mit Freudigkeit allen Eifer und alle Mühe aufbieten
werden, um das ihrer Aufsicht übergebene Schulwesen zum Segen
der Gemeine zu einem immer höhern Grade der Vollkommenheit zu
erheben.

Schulbesuchs-Liste.

1. In den beiden ersten Rubriken trägt der Prediger die Namen
der schulpflichtigen Kinder ein.

2. In der dritten bemerkt er zugleich den Zeitpunct, da das
Kind aufhört, schulpflichtig zu sein.

(Bei dieser Einrichtung sind die schulpflichtigen Kinder der Ge-
meine leicht zu übersehen, und das Verzeichniß derselben
ist ohne große Mühe aus den Kirchenbüchern anzufertigen.)

3. Unter der vierten Rubrik merkt der Schullehrer an, wie oft
ein jedes Kind die Schule versäumt habe. Die unter den Namen
der Monate stehenden Ziffern 1. 2. 3. 4. bezeichnen die 4 Wochen
des Monats. Das Zeichen des Punctes (.) bedeutet, daß das Kind
einen halben Tag, und das Zeichen eines Striches (--), daß es einen
ganzen Tag aus der Schule geblieben.

(Die Namen der Monate müssen von dem Anfange des Schul-
jahrs an aufgeführt werden.)

4. In der fünften Rubrik werden die Tage, an welchen das
Kind aus der Schule geblieben, zusammengerechnet.

5. In der sechsten Rubrik kann der Schullehrer unter der Auf-
sicht des Predigers anmerken: ob das Kind fleißig sei, sich gut auf-
führe oder nicht. -- Wenn auch der Rendant sich dieser Liste bedienen
will, so kann er darin anmerken, von wem er das Schulgeld erhoben
habe oder nicht. -- Für den Schullehrer erhielte also diese Rubrik
die Ueberschrift: "Anmerkungen", und für den Rendanten die Ue-
berschrift: "Schulgeld".

Vorſteher mit dem Präſes zwei andere beim Schul-Inſpectorio in
Vorſchlag hringen.

Da nur ſolche Männer als Schulvorſteher angeordnet werden
ſollen, welche für den Flor der Schule intereſſirt ſind, vernünftige
Einſichten haben, in einem guten Rufe und bei der Gemeine nicht
in Mißcredit ſtehen: ſo iſt mit Grund zu erwarten, daß ſie das ihnen
anvertraute ehrenvolle und wichtige Amt mit gewiſſenhafter Treue
verwalten, und mit Freudigkeit allen Eifer und alle Mühe aufbieten
werden, um das ihrer Aufſicht übergebene Schulweſen zum Segen
der Gemeine zu einem immer höhern Grade der Vollkommenheit zu
erheben.

Schulbeſuchs-Liſte.

1. In den beiden erſten Rubriken trägt der Prediger die Namen
der ſchulpflichtigen Kinder ein.

2. In der dritten bemerkt er zugleich den Zeitpunct, da das
Kind aufhört, ſchulpflichtig zu ſein.

(Bei dieſer Einrichtung ſind die ſchulpflichtigen Kinder der Ge-
meine leicht zu überſehen, und das Verzeichniß derſelben
iſt ohne große Mühe aus den Kirchenbüchern anzufertigen.)

3. Unter der vierten Rubrik merkt der Schullehrer an, wie oft
ein jedes Kind die Schule verſäumt habe. Die unter den Namen
der Monate ſtehenden Ziffern 1. 2. 3. 4. bezeichnen die 4 Wochen
des Monats. Das Zeichen des Punctes (.) bedeutet, daß das Kind
einen halben Tag, und das Zeichen eines Striches (—), daß es einen
ganzen Tag aus der Schule geblieben.

(Die Namen der Monate müſſen von dem Anfange des Schul-
jahrs an aufgeführt werden.)

4. In der fünften Rubrik werden die Tage, an welchen das
Kind aus der Schule geblieben, zuſammengerechnet.

5. In der ſechsten Rubrik kann der Schullehrer unter der Auf-
ſicht des Predigers anmerken: ob das Kind fleißig ſei, ſich gut auf-
führe oder nicht. — Wenn auch der Rendant ſich dieſer Liſte bedienen
will, ſo kann er darin anmerken, von wem er das Schulgeld erhoben
habe oder nicht. — Für den Schullehrer erhielte alſo dieſe Rubrik
die Ueberſchrift: „Anmerkungen“, und für den Rendanten die Ue-
berſchrift: „Schulgeld“.

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[233/0247] Vorſteher mit dem Präſes zwei andere beim Schul-Inſpectorio in Vorſchlag hringen. Da nur ſolche Männer als Schulvorſteher angeordnet werden ſollen, welche für den Flor der Schule intereſſirt ſind, vernünftige Einſichten haben, in einem guten Rufe und bei der Gemeine nicht in Mißcredit ſtehen: ſo iſt mit Grund zu erwarten, daß ſie das ihnen anvertraute ehrenvolle und wichtige Amt mit gewiſſenhafter Treue verwalten, und mit Freudigkeit allen Eifer und alle Mühe aufbieten werden, um das ihrer Aufſicht übergebene Schulweſen zum Segen der Gemeine zu einem immer höhern Grade der Vollkommenheit zu erheben. Schulbeſuchs-Liſte. 1. In den beiden erſten Rubriken trägt der Prediger die Namen der ſchulpflichtigen Kinder ein. 2. In der dritten bemerkt er zugleich den Zeitpunct, da das Kind aufhört, ſchulpflichtig zu ſein. (Bei dieſer Einrichtung ſind die ſchulpflichtigen Kinder der Ge- meine leicht zu überſehen, und das Verzeichniß derſelben iſt ohne große Mühe aus den Kirchenbüchern anzufertigen.) 3. Unter der vierten Rubrik merkt der Schullehrer an, wie oft ein jedes Kind die Schule verſäumt habe. Die unter den Namen der Monate ſtehenden Ziffern 1. 2. 3. 4. bezeichnen die 4 Wochen des Monats. Das Zeichen des Punctes (.) bedeutet, daß das Kind einen halben Tag, und das Zeichen eines Striches (—), daß es einen ganzen Tag aus der Schule geblieben. (Die Namen der Monate müſſen von dem Anfange des Schul- jahrs an aufgeführt werden.) 4. In der fünften Rubrik werden die Tage, an welchen das Kind aus der Schule geblieben, zuſammengerechnet. 5. In der ſechsten Rubrik kann der Schullehrer unter der Auf- ſicht des Predigers anmerken: ob das Kind fleißig ſei, ſich gut auf- führe oder nicht. — Wenn auch der Rendant ſich dieſer Liſte bedienen will, ſo kann er darin anmerken, von wem er das Schulgeld erhoben habe oder nicht. — Für den Schullehrer erhielte alſo dieſe Rubrik die Ueberſchrift: „Anmerkungen“, und für den Rendanten die Ue- berſchrift: „Schulgeld“.

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 233. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/247>, abgerufen am 16.04.2024.