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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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auf eine Weise, die denselben nicht compromittirt, in Kenntniß zu
setzen. Bemerkt der Superintendent Vernachlässigungen des Nieß-
brauchers, oder werden solche von den Kirchenvorstehern gerügt,
so sind sie ihm auf eine glimpfliche Weise, im Wiederholungs-
falle aber mit verschärftem Nachdrucke, Behufs der schleunigen
Abstellung, vorzuhalten.
i) Ferner muß der Superintendent darüber Erkundigungen einziehen:
aa) ob die äußeren Rechte der Parochie gehörig feststehen, oder ob
Etwas darin streitig geworden ist und besser begründet werden muß;
bb) ob das den Kirchen- und Schulbeamten zugesicherte Einkommen
unverkürzt von ihnen bezogen wird und werden kann. Es
sind auf den Fall vorgekommener Unordnungen von ihm sogleich
an Ort und Stelle die erforderlichen Erörterungen vorzunehmen.
k) Außerdem müssen die Visitatoren ihr besonderes Augenwerk dahin
richten, ob die Begräbnißplätze für die Kirchengesellschaften aus-
reichen, ob das Reihebegraben eingeführt ist, und ob die Plätze
gehörig sicher und anständig verwahrt sind. Auf das Reihebegraben
und die Verschönerung werden die Superintendenten nur durch
freundliche Ermahnung einzuwirken suchen.
l) Die Aufmerksamkeit des Visitators muß vorzüglich auch auf die
Merkmale des religiösen Sinnes der Gemeine, auf ihren Fleiß
in Besuchung des öffentlichen Gottesdienstes, auf ihre Theilnahme
an dem heiligen Abendmahle, auf den Grad der Stille, Ordnung
und Ehrerbietung bei den gottesdienstlichen Handlungen und auf
ähnliche Puncte gerichtet werden.
m) In einer besonderen Conferenz mit dem Geistlichen ist:
aa) dasjenige, was bei der Verwaltung des öffentlichen Gottes-
dienstes Vorzügliches, Mangelhaftes oder Mißbräuchliches wahr-
genommen worden, zur Sprache zu bringen, und
bb) über die Thätigkeit des Geistlichen, seine wissenschaftliche Be-
schäftigung, sein tieferes Eindringen in das Verständniß der
heiligen Schrift, seine fortgesetzte Bekanntschaft mit der theo-
logischen Literatur, seine Behandlung der Kranken, der Ver-
ächter des Gottesdienstes, eine nähere Erörterung anzustellen,
und zu untersuchen, welche Lehrtexte den sonntäglichen Vor-
trägen und den Wochenpredigten und Fastenbetrachtungen zum
Grunde gelegt werden, wobei der Geistliche verpflichtet ist,
auf eine Weiſe, die denſelben nicht compromittirt, in Kenntniß zu
ſetzen. Bemerkt der Superintendent Vernachläſſigungen des Nieß-
brauchers, oder werden ſolche von den Kirchenvorſtehern gerügt,
ſo ſind ſie ihm auf eine glimpfliche Weiſe, im Wiederholungs-
falle aber mit verſchärftem Nachdrucke, Behufs der ſchleunigen
Abſtellung, vorzuhalten.
i) Ferner muß der Superintendent darüber Erkundigungen einziehen:
aa) ob die äußeren Rechte der Parochie gehörig feſtſtehen, oder ob
Etwas darin ſtreitig geworden iſt und beſſer begründet werden muß;
bb) ob das den Kirchen- und Schulbeamten zugeſicherte Einkommen
unverkürzt von ihnen bezogen wird und werden kann. Es
ſind auf den Fall vorgekommener Unordnungen von ihm ſogleich
an Ort und Stelle die erforderlichen Erörterungen vorzunehmen.
k) Außerdem müſſen die Viſitatoren ihr beſonderes Augenwerk dahin
richten, ob die Begräbnißplätze für die Kirchengeſellſchaften aus-
reichen, ob das Reihebegraben eingeführt iſt, und ob die Plätze
gehörig ſicher und anſtändig verwahrt ſind. Auf das Reihebegraben
und die Verſchönerung werden die Superintendenten nur durch
freundliche Ermahnung einzuwirken ſuchen.
l) Die Aufmerkſamkeit des Viſitators muß vorzüglich auch auf die
Merkmale des religiöſen Sinnes der Gemeine, auf ihren Fleiß
in Beſuchung des öffentlichen Gottesdienſtes, auf ihre Theilnahme
an dem heiligen Abendmahle, auf den Grad der Stille, Ordnung
und Ehrerbietung bei den gottesdienſtlichen Handlungen und auf
ähnliche Puncte gerichtet werden.
m) In einer beſonderen Conferenz mit dem Geiſtlichen iſt:
aa) dasjenige, was bei der Verwaltung des öffentlichen Gottes-
dienſtes Vorzügliches, Mangelhaftes oder Mißbräuchliches wahr-
genommen worden, zur Sprache zu bringen, und
bb) über die Thätigkeit des Geiſtlichen, ſeine wiſſenſchaftliche Be-
ſchäftigung, ſein tieferes Eindringen in das Verſtändniß der
heiligen Schrift, ſeine fortgeſetzte Bekanntſchaft mit der theo-
logiſchen Literatur, ſeine Behandlung der Kranken, der Ver-
ächter des Gottesdienſtes, eine nähere Erörterung anzuſtellen,
und zu unterſuchen, welche Lehrtexte den ſonntäglichen Vor-
trägen und den Wochenpredigten und Faſtenbetrachtungen zum
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[244/0258] auf eine Weiſe, die denſelben nicht compromittirt, in Kenntniß zu ſetzen. Bemerkt der Superintendent Vernachläſſigungen des Nieß- brauchers, oder werden ſolche von den Kirchenvorſtehern gerügt, ſo ſind ſie ihm auf eine glimpfliche Weiſe, im Wiederholungs- falle aber mit verſchärftem Nachdrucke, Behufs der ſchleunigen Abſtellung, vorzuhalten. i) Ferner muß der Superintendent darüber Erkundigungen einziehen: aa) ob die äußeren Rechte der Parochie gehörig feſtſtehen, oder ob Etwas darin ſtreitig geworden iſt und beſſer begründet werden muß; bb) ob das den Kirchen- und Schulbeamten zugeſicherte Einkommen unverkürzt von ihnen bezogen wird und werden kann. Es ſind auf den Fall vorgekommener Unordnungen von ihm ſogleich an Ort und Stelle die erforderlichen Erörterungen vorzunehmen. k) Außerdem müſſen die Viſitatoren ihr beſonderes Augenwerk dahin richten, ob die Begräbnißplätze für die Kirchengeſellſchaften aus- reichen, ob das Reihebegraben eingeführt iſt, und ob die Plätze gehörig ſicher und anſtändig verwahrt ſind. Auf das Reihebegraben und die Verſchönerung werden die Superintendenten nur durch freundliche Ermahnung einzuwirken ſuchen. l) Die Aufmerkſamkeit des Viſitators muß vorzüglich auch auf die Merkmale des religiöſen Sinnes der Gemeine, auf ihren Fleiß in Beſuchung des öffentlichen Gottesdienſtes, auf ihre Theilnahme an dem heiligen Abendmahle, auf den Grad der Stille, Ordnung und Ehrerbietung bei den gottesdienſtlichen Handlungen und auf ähnliche Puncte gerichtet werden. m) In einer beſonderen Conferenz mit dem Geiſtlichen iſt: aa) dasjenige, was bei der Verwaltung des öffentlichen Gottes- dienſtes Vorzügliches, Mangelhaftes oder Mißbräuchliches wahr- genommen worden, zur Sprache zu bringen, und bb) über die Thätigkeit des Geiſtlichen, ſeine wiſſenſchaftliche Be- ſchäftigung, ſein tieferes Eindringen in das Verſtändniß der heiligen Schrift, ſeine fortgeſetzte Bekanntſchaft mit der theo- logiſchen Literatur, ſeine Behandlung der Kranken, der Ver- ächter des Gottesdienſtes, eine nähere Erörterung anzuſtellen, und zu unterſuchen, welche Lehrtexte den ſonntäglichen Vor- trägen und den Wochenpredigten und Faſtenbetrachtungen zum Grunde gelegt werden, wobei der Geiſtliche verpflichtet iſt,

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 244. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/258>, abgerufen am 29.03.2024.