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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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bleibt alsdann dem Ermessen der Stiftungs-Versammlung und dem
sie vertretenden Waisenamte vorbehalten.

§. 17. Das Stammvermögen (vergl. §. 14. und 16.) der An-
stalt ist von aller Verwendung zu den laufenden Bedürfnissen für
immerwährende Zeiten ausgeschlossen, vielmehr sind hierzu nur die
Einkünfte von den Grundstücken, Zinsen von den Capitalien und die
laufenden Beiträge, so weit diese Gegenstände des jährlichen Einkom-
mens nicht im Obigen (§. 16.) dem Stammvermögen mit überwiesen
sind, geeignet.

§. 18. Außerdem kommen dem Waisenhause die, den Armen-
und Versorgungs-Anstalten zustehenden gesetzlichen Erbberechtigungen
in Ansehung der Zöglinge zu.

§. 19. Fällt einem Zöglinge oder Pfleglinge des Civil-Waisen-
hauses während der Erhaltung durch dasselbe ein solches Vermögen
zu, welches die Unterstützung der Anstalt entbehrlich macht, so hat die
letztere das Recht, Erstattung sämmtlicher auf die Erhaltung und
Erziehung des Zöglings und auf die Unterhaltung des Pfleglings
verwandten Ausgaben zu verlangen, wenn durch dieselben der vierte
Theil jenes Vermögensanfalls nicht überstiegen wird, sonst aber nur
eine diesem vierten Vermögenstheile gleichkommende Erstattung, bei
welcher jährliche Hebungen, welche dem Zöglinge oder Pfleglinge des
Waisenhauses angefallen, nur dann, wenn sie, nach Bestimmung
standesmäßiger Bedürfnisse, einen Ueberschuß gewähren, auf den Be-
trag dieses Ueberschusses, dessen Bestimmung dem Ermessen des Waisen-
amtes zusteht, für die Vergütigung aller Auslagen des Waisenhauses
verhaftet werden. Es versteht sich übrigens von selbst, daß das Erb-
recht der Anstalt in solchen Fällen, wo die Erziehungskosten eines
Zöglings aus dem demselben zugefallenen Vermögen vollkommen ersetzt
sind, aufhört.

§. 20. Von dem Vermögen, welches Zöglinge und Pfleglinge
zur Zeit ihrer Unterhaltung durch das Waisenhaus und während der-
selben besitzen, fließen dem letztern die Nutzungen zu, und das mit
der Vormundschaft darüber zu treffende Uebereinkommen ist die Grund-
lage dieser Vermögensnutzung.

§. 21. Außerdem fallen alle Vergütigungen für Aufwendungen
des Waisenhauses weg, und selbst die, einzelnen Zöglingen und Pfleg-
lingen vom Staate oder von Privatpersonen zugesicherten Unterstützungen

bleibt alsdann dem Ermeſſen der Stiftungs-Verſammlung und dem
ſie vertretenden Waiſenamte vorbehalten.

§. 17. Das Stammvermögen (vergl. §. 14. und 16.) der An-
ſtalt iſt von aller Verwendung zu den laufenden Bedürfniſſen für
immerwährende Zeiten ausgeſchloſſen, vielmehr ſind hierzu nur die
Einkünfte von den Grundſtücken, Zinſen von den Capitalien und die
laufenden Beiträge, ſo weit dieſe Gegenſtände des jährlichen Einkom-
mens nicht im Obigen (§. 16.) dem Stammvermögen mit überwieſen
ſind, geeignet.

§. 18. Außerdem kommen dem Waiſenhauſe die, den Armen-
und Verſorgungs-Anſtalten zuſtehenden geſetzlichen Erbberechtigungen
in Anſehung der Zöglinge zu.

§. 19. Fällt einem Zöglinge oder Pfleglinge des Civil-Waiſen-
hauſes während der Erhaltung durch daſſelbe ein ſolches Vermögen
zu, welches die Unterſtützung der Anſtalt entbehrlich macht, ſo hat die
letztere das Recht, Erſtattung ſämmtlicher auf die Erhaltung und
Erziehung des Zöglings und auf die Unterhaltung des Pfleglings
verwandten Ausgaben zu verlangen, wenn durch dieſelben der vierte
Theil jenes Vermögensanfalls nicht überſtiegen wird, ſonſt aber nur
eine dieſem vierten Vermögenstheile gleichkommende Erſtattung, bei
welcher jährliche Hebungen, welche dem Zöglinge oder Pfleglinge des
Waiſenhauſes angefallen, nur dann, wenn ſie, nach Beſtimmung
ſtandesmäßiger Bedürfniſſe, einen Ueberſchuß gewähren, auf den Be-
trag dieſes Ueberſchuſſes, deſſen Beſtimmung dem Ermeſſen des Waiſen-
amtes zuſteht, für die Vergütigung aller Auslagen des Waiſenhauſes
verhaftet werden. Es verſteht ſich übrigens von ſelbſt, daß das Erb-
recht der Anſtalt in ſolchen Fällen, wo die Erziehungskoſten eines
Zöglings aus dem demſelben zugefallenen Vermögen vollkommen erſetzt
ſind, aufhört.

§. 20. Von dem Vermögen, welches Zöglinge und Pfleglinge
zur Zeit ihrer Unterhaltung durch das Waiſenhaus und während der-
ſelben beſitzen, fließen dem letztern die Nutzungen zu, und das mit
der Vormundſchaft darüber zu treffende Uebereinkommen iſt die Grund-
lage dieſer Vermögensnutzung.

§. 21. Außerdem fallen alle Vergütigungen für Aufwendungen
des Waiſenhauſes weg, und ſelbſt die, einzelnen Zöglingen und Pfleg-
lingen vom Staate oder von Privatperſonen zugeſicherten Unterſtützungen

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[308/0322] bleibt alsdann dem Ermeſſen der Stiftungs-Verſammlung und dem ſie vertretenden Waiſenamte vorbehalten. §. 17. Das Stammvermögen (vergl. §. 14. und 16.) der An- ſtalt iſt von aller Verwendung zu den laufenden Bedürfniſſen für immerwährende Zeiten ausgeſchloſſen, vielmehr ſind hierzu nur die Einkünfte von den Grundſtücken, Zinſen von den Capitalien und die laufenden Beiträge, ſo weit dieſe Gegenſtände des jährlichen Einkom- mens nicht im Obigen (§. 16.) dem Stammvermögen mit überwieſen ſind, geeignet. §. 18. Außerdem kommen dem Waiſenhauſe die, den Armen- und Verſorgungs-Anſtalten zuſtehenden geſetzlichen Erbberechtigungen in Anſehung der Zöglinge zu. §. 19. Fällt einem Zöglinge oder Pfleglinge des Civil-Waiſen- hauſes während der Erhaltung durch daſſelbe ein ſolches Vermögen zu, welches die Unterſtützung der Anſtalt entbehrlich macht, ſo hat die letztere das Recht, Erſtattung ſämmtlicher auf die Erhaltung und Erziehung des Zöglings und auf die Unterhaltung des Pfleglings verwandten Ausgaben zu verlangen, wenn durch dieſelben der vierte Theil jenes Vermögensanfalls nicht überſtiegen wird, ſonſt aber nur eine dieſem vierten Vermögenstheile gleichkommende Erſtattung, bei welcher jährliche Hebungen, welche dem Zöglinge oder Pfleglinge des Waiſenhauſes angefallen, nur dann, wenn ſie, nach Beſtimmung ſtandesmäßiger Bedürfniſſe, einen Ueberſchuß gewähren, auf den Be- trag dieſes Ueberſchuſſes, deſſen Beſtimmung dem Ermeſſen des Waiſen- amtes zuſteht, für die Vergütigung aller Auslagen des Waiſenhauſes verhaftet werden. Es verſteht ſich übrigens von ſelbſt, daß das Erb- recht der Anſtalt in ſolchen Fällen, wo die Erziehungskoſten eines Zöglings aus dem demſelben zugefallenen Vermögen vollkommen erſetzt ſind, aufhört. §. 20. Von dem Vermögen, welches Zöglinge und Pfleglinge zur Zeit ihrer Unterhaltung durch das Waiſenhaus und während der- ſelben beſitzen, fließen dem letztern die Nutzungen zu, und das mit der Vormundſchaft darüber zu treffende Uebereinkommen iſt die Grund- lage dieſer Vermögensnutzung. §. 21. Außerdem fallen alle Vergütigungen für Aufwendungen des Waiſenhauſes weg, und ſelbſt die, einzelnen Zöglingen und Pfleg- lingen vom Staate oder von Privatperſonen zugeſicherten Unterſtützungen

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 308. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/322>, abgerufen am 24.04.2024.